Donnerstag, 5. Dezember 2019

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Facebook-Fanpage-Verfahren: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts spricht deutliche Sprache

Darf eine Datenschutzbehörde anordnen, dass eine Facebook-Fanpage deaktiviert wird? Eine solche Anordnung hatte das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) erlassen. Dies ist der Kern des Rechtsstreits zu Facebook-Fanpages, der seit 2011 läuft und bereits das Verwaltungsgericht Schleswig, das Oberverwaltungsgericht Schleswig, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, den Europäischen Gerichtshof und wieder das Bundesverwaltungsgericht beschäftigt hat.

Am 11. September 2019 hat das Bundesverwaltungsgericht nach der mündlichen Verhandlung entschieden, dass eine Datenschutzbehörde den Betrieb einer Facebook-Fanpage untersagen kann. Jetzt liegen die Urteilsgründe für diese Entscheidung (BVerwG 6 C 15.18) vor, in denen das Gericht deutliche Worte gewählt hat und den Leitgedanken der Effektivität zur Abwehr von Gefahren auf den Datenschutzbereich überträgt:

„[…] Für die Auswahl unter mehreren datenschutzrechtlich Verantwortlichen erweist sich der das Gefahrenabwehrrecht beherrschende Gedanke der Effektivität als legitim. Die Behörde kann sich bei der Auswahl unter mehreren in Betracht kommenden Adressaten von der Erwägung leiten lassen, dass ein rechtswidriger Zustand durch die Inanspruchnahme eines bestimmten Adressaten schneller oder wirksamer beseitigt werden kann. […]“ (Randnummer 30)

„Auch im Bereich des Datenschutzes kann es das Gebot einer effektiven und wirkungsvollen Gefahrenabwehr rechtfertigen, denjenigen Verantwortlichen heranzuziehen, dessen Pflichtigkeit sich ohne weiteres bejahen lässt und dem effektive Mittel zum Abstellen des Verstoßes zur Verfügung stehen. […]“ (Randnummer 31)

Das Bundesverwaltungsgericht hatte nicht die Aufgabe, über die Rechtskonformität der konkreten Anordnung aus dem Jahr 2011 zu entscheiden. Dies obliegt nunmehr dem Oberverwaltungsgericht Schleswig. Die Bundesverwaltungsrichter betonen allerdings die Konsequenz, sollte die Rechtskonformität der Anordnung des ULD bestätigt werden: „Hat diese Maßnahme Bestand, so wird sich Facebook um eine datenschutzrechtskonforme Lösung bemühen müssen, um sein Geschäftsmodell in Deutschland weiterverfolgen zu können.“

Marit Hansen, Landesbeauftragte für Datenschutz Schleswig-Holstein, freut sich über die klaren Worte: „Unser Ziel ist der Schutz von Rechten und Freiheiten der Menschen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, und zwar auf hohem Niveau. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts stärkt nun ebenso wie das Urteil des Europäischen Gerichtshofs von Juni 2018 den Datenschutz. Mit diesem Urteil gewinnen wir mehr Klarheit für die Anwendung unseres aufsichtsbehördlichen Instrumentariums, besonders wenn mehrere datenschutzrechtliche Verantwortliche an einer Datenverarbeitung beteiligt sind. Ich erwarte, dass nun Behörden und Unternehmen nicht nur bei Facebook, sondern auch bei anderen Dienstleistern Rechtskonformität einfordern werden. Niemand kann sich seiner Verantwortung entziehen.“

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2019, 6 C 15.18, ist hier abrufbar:
https://www.datenschutzzentrum.de/uploads/facebook/20190911_Urteil-BVerwG.pdf

Zum bisherigen Werdegang des Verfahrens:
https://www.datenschutzzentrum.de/facebook/#fanpage-verfahren

 

Bei Nachfragen wenden Sie sich bitte an:

Die Landesbeauftragte für Datenschutz Schleswig-Holstein
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Holstenstraße 98, 24103 Kiel
Tel: 0431 988-1200, Fax: -1223
E-Mail: mail@datenschutzzentrum.de