4.4 Soziales
4.4.1 Verpflichtung von Beschäftigten auf das Sozialgeheimnis
Eine Stadtverwaltung möchte wissen, ob Beschäftigte im Sozialamt gesondert auf das Sozialgeheimnis verpflichtet werden müssen. Tatsächlich sieht Art. 32 Abs. 4 DSGVO vor, dass der Verantwortliche Schritte unternehmen muss, um sicherzustellen, dass ihm unterstellte natürliche Personen (Beschäftigte), die Zugang zu personenbezogenen Daten haben, diese nur auf Anweisung des Verantwortlichen verarbeiten.
Die Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder empfehlen, dies in Form einer schriftlichen oder elektronischen Verpflichtungserklärung umzusetzen. In dem Kurzpapier Nr. 19 der Datenschutzkonferenz findet sich zudem ein Musterbeispiel für eine schriftliche Verpflichtung.
Auch wenn die Vorschriften des Sozialgesetzbuches keine gesonderte Verpflichtung auf das Sozialgeheimnis für Beschäftigte bei Sozialleistungsträgern vorsehen, ist es doch zu begrüßen, wenn diese Beschäftigten auf diesem Weg auf die besondere Bedeutung des Sozialgeheimnisses hingewiesen werden.
Bei einer einmaligen datenschutzrechtlichen Verpflichtung darf es aber nicht bleiben. Es empfiehlt sich, die Beschäftigten regelmäßig über die speziellen Regelungen des Sozialdatenschutzrechts zu informieren. Bei Schulungen zu diesen Themen können auch die behördlichen Datenschutzbeauftragten unterstützen.
Das Kurzpapier Nr. 19 der Datenschutzkonferenz ist unter dem folgenden Link abrufbar:
https://www.datenschutzzentrum.de/dsgvo/
Was
ist zu tun?
Sozialleistungsträger müssen ihre
Beschäftigten nachweisbar zur Vertraulichkeit und zur Einhaltung der
datenschutzrechtlichen Anforderungen nach der DSGVO verpflichten. Es empfiehlt
sich, in dieser Verpflichtung ausdrücklich auf die besonderen Anforderungen des
Sozialdatenschutzrechts hinzuweisen.
4.4.2 Kann Nachbarschaftshilfe am Sozialgeheimnis scheitern?
Eine ältere Dame ist erkrankt. Wie kann die Pflegekasse helfen? Ein junger Flüchtling beherrscht die deutsche Sprache nicht. Welche Leistungen kann er beim Jobcenter beantragen? Beide benötigen Unterstützung bei den anstehenden Behördengängen. Eine Nachbarin möchte helfen. Aber als sie bei den Behörden vorspricht, erhält sie mit Verweis auf das Sozialgeheimnis keine Auskünfte.
Tatsächlich müssen Sozialleistungsbehörden neben den allgemeinen Vorschriften der DSGVO zudem die besonderen Vorschriften des Sozialdatenschutzrechts beachten. Die Anforderungen an den Schutz von Sozialdaten sind hoch. Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten von den Leistungsträgern nicht unbefugt verarbeitet werden (§ 35 Abs. 1 Satz 1 SGB I).
Einer Nachbarin darf daher – egal mit welchen guten Absichten sie fragt – nur mit Kenntnis und Willen der betroffenen Person Auskunft gegeben werden. Der Sozialleistungsträger muss sich vergewissern, dass die betroffene Person mit der Auskunftserteilung einverstanden ist.
Diese Einwilligung muss nicht zwingend schriftlich erfolgen (Art. 7 Abs. 2 DSGVO). Allerdings muss der Sozialleistungsträger nachweisen können, dass die betroffene Person in die Auskunftserteilung eingewilligt hat (Art. 7 Abs. 1 DSGVO). Denkbar wäre also, dass die hilfsbereite Nachbarin das Gespräch mit der Pflegekasse bzw. dem Jobcenter im Beisein der betroffenen Personen führt. So wäre es den Beschäftigten dieser Behörden möglich, sich zu vergewissern, dass die Betroffenen hiermit einverstanden sind. Alternativ besteht die Möglichkeit, dass sich die betroffenen Personen schriftlich damit einverstanden erklären, dass die Nachbarin Auskunft erhalten, vielleicht sogar Anträge stellen darf.
Was ist zu tun?
Datenschutz
verhindert nicht die Nachbarschaftshilfe. Sind Sozialdaten betroffen, dürfen
Sozialleistungsträger nur personenbezogene Daten an Nachbarn herausgeben, wenn
die betroffenen Personen in die Auskunftserteilung eingewilligt haben.
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