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Kernpunkte:


  • Als Gast im Datenschutzgremium
  • Datenschutz und Informationsfreiheit für Abgeordnete

 

3    Landtag

3.1          Die Landesbeauftragte als Gast im Datenschutzgremium

§ 2 Abs. 3 LDSG
(3) Der Landtag, seine Gremien, seine Mitglieder, die Fraktionen und deren Beschäftigte sowie die Landtagsverwaltung unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit sie in Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben personenbezogene Daten verarbeiten. Der Landtag beschließt insoweit unter Berücksichtigung seiner verfassungsrechtlichen Stellung sowie der Grundsätze der Verordnung (EU) 2016/679 und dieses Gesetzes eine Datenschutzordnung.

Wie bekannt fällt auch nach Geltung der DSGVO und des LDSG in der neuen Fassung die Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben nicht unter die Kontrolle der Landesbeauftragten für Datenschutz. In Schleswig-Holstein hat sich der Landtag schon vor vielen Jahren eine Datenschutzordnung für die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben gegeben und ein Datenschutzgremium gebildet.

Im Berichtsjahr hat dieses Datenschutzgremium getagt und die Landesbeauftragte für Datenschutz als Gast zur Sitzung eingeladen. Gerne steht sie dem Datenschutzgremium beratend zur Verfügung.


3.2          Service für Abgeordnete: Beratung zu Datenschutz und Informationsfreiheit

Auch ohne eine Zuständigkeit für Datenschutzfragen im parlamentarischen Bereich besteht die Möglichkeit, dass sich die Mitglieder des Landtages oder ihre Teams bei der Landesbeauftragten für Datenschutz vertrauensvoll beraten lassen. Dieser Service der Landesbeauftragten und ihrer Dienststelle wird auch von den Abgeordneten in Anspruch genommen.

§ 62 Abs. 1 Nr. 3 LDSG
(1) Die oder der Landesbeauftragte hat neben den in der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Aufgaben die Aufgaben, [...]
3. den Landtag, die Landesregierung und andere Einrichtungen und Gremien über legislative und administrative Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zu beraten; [...]

Teilweise handelt es sich um den Wunsch nach rechtlichen Einschätzungen, teilweise um Technikfragen. Einiges betrifft ganz allgemeine oder globalpolitische Aspekte, anderes ist spezifisch für unser Bundesland. Manchmal wird nachgefragt, wie die eigene Datenverarbeitung der Parlamentarier am besten gestaltet werden sollte, manchmal sind die Fragen von Bürgerinnen und Bürgern aus dem ganzen Land an die Abgeordneten herangetragen worden. Oft möchte die anfragende Person sich nur bestätigen lassen, was sie sich schon selbst überlegt hat; es kommt aber auch vor, dass sie vorher noch gar keine Berührungspunkte mit dem spezifischen Sachverhalt hatte.

Während wir manches Mal schnell kurze Antworten auf die Fragen geben können, handelt es sich in anderen Fällen um komplexe Fragen, bei denen erst der Sachverhalt im Gespräch genau analysiert und geprüft werden muss, um möglichst konkret antworten zu können.

Eines ist aber bei allen Fragen klar: Es besteht ein unmittelbarer praktischer Bedarf der Anfragenden an einer umsetzbaren Lösung, und diesem Bedarf versuchen wir – im Rahmen unserer Ressourcen – nachzukommen.

 

Was ist zu tun?
Die Abgeordneten des Schleswig-Holsteinischen Landtages können gern den Service der Landesbeauftragten für Datenschutz nach Beratung in Anspruch nehmen.


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