4.4 Videoüberwachung zur Aufklärung von Verkehrsordnungswidrigkeiten
Abstandsmessungen zwischen Fahrzeugen auf Autobahnen, Rotlichtverstöße und Geschwindigkeitsüberschreitungen werden von Polizei und Ordnungsbehörden durch Videoaufnahmen dokumentiert. Die Rechtsgrundlage hierfür steht verfassungsrechtlich infrage.
Polizei und Ordnungsbehörden stützen sich beim Nachweis von Verkehrsordnungswidrigkeiten mittels Videotechnik bisher auf die Vorschriften des Ordnungswidrigkeitengesetzes und die sinngemäße Anwendung der Strafprozessordnung (StPO). Dies wurde bisher von der Rechtsprechung toleriert. Zweifel hieran äußerte nun das Bundesverfassungsgericht im August 2009 mit einem Beschluss im Einzelfall. Es bestritt das Vorliegen einer bereichsspezifischen normenklaren Rechtsgrundlage für die dauernde Videobeobachtung von bestimmten Straßenabschnitten zum Herausfiltern von Verkehrssündern. Das zuständige Amtsgericht, an das der Fall zurückverwiesen wurde, stellte das Verfahren daraufhin ein.
Gemeinsam mit dem Bundesverfassungsgericht halten wir die Anwendbarkeit der StPO für die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten schon seit Längerem für ungenügend. Die Vorschrift in der StPO aus dem Jahr 1991 diente der Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität. Die erlaubte Videoüberwachung im öffentlichen Raum soll der Bekämpfung schwerster Kriminalität dienen und nicht der Jagd auf Verkehrssünder. So kommt es, dass für den Einsatz von Videoüberwachung im Straßenverkehr eine hinreichende Rechtsgrundlage fehlt und die bisherige Praxis der Feststellung von Verkehrsverstößen mittels technischer Mittel, also Videokameras und Blitzgeräten, rechtswidrig ist.
Was ist zu tun?
Der Gesetzgeber muss den Einsatz technischer Mittel zur Aufklärung von Verkehrsordnungswidrigkeiten endlich explizit regeln.
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