3 Landtag
Der Landtag Schleswig-Holstein ist nicht nur das vom Volk gewählte oberste Organ der politischen Willensbildung. Das Parlament des Landes ist auch eine Organisationseinheit mit dem Landtagspräsidenten an der Spitze, in der unterschiedlichste personenbezogene Daten verarbeitet werden. Dies gilt für die oft äußerst sensiblen Eingaben, die im Petitionsausschuss und in dessen Geschäftsstelle verarbeitet werden, für den Internetauftritt des Parlaments und die elektronische Kommunikation, für den Betrieb der Telefonanlage (31. TB, Tz. 3), für die Verumdruckung des Schriftwechsels zwischen Bürgerinnen und Bürgern, Verbänden und Organisationen mit der Landtagsverwaltung, den Abgeordneten und den Ausschüssen (30. TB, Tz. 3.1) oder für die allgemeinen Verwaltungsvorgänge.
Der Landtag ist die Legislative, also die gesetzgebende Gewalt in Schleswig-Holstein. Das ULD wird zwar haushaltstechnisch beim Landtag geführt und hat eine gesetzlich definierte, von der Landesregierung weitgehend unabhängige Stellung. Doch sind dessen Tätigkeiten trotz der damit verbundenen Kontrollfunktionen unbestreitbar der exekutiven Gewalt zuzurechnen. Die Gewaltenteilung lässt es nicht zu, dass eine Stelle der Exekutive eine Kontrolle der Legislative vornimmt. Es ist umgekehrt Aufgabe des Parlaments, die Verwaltung zu kontrollieren. Daher kann es auch dem ULD – trotz aller gesetzlich gewährleisteten Unabhängigkeit – nicht zustehen, die personenbezogene Datenverarbeitung im Landtag zu kontrollieren.
Auch das Landesdatenschutzgesetz passt nicht auf die Wahrung des Persönlichkeitsschutzes im parlamentarischen Betrieb: Einerseits ist größtmögliche Transparenz des Parlamentsbetriebes geboten, da die getroffenen Entscheidungen und die Daten dazu – im wahrsten Sinne des Wortes – alle angehen und Persönlichkeitsrechte im Interesse demokratischer Transparenz oft zurückstehen müssen. Andererseits muss die Vertraulichkeit von politischen Verhandlungen und des Kontaktes zwischen Bevölkerung und Abgeordneten gesichert werden. Dies gilt – was für andere Stellen eher untypisch ist – auch innerhalb des Hauses: Die Fraktionen und die Abgeordneten wollen sich selbstverständlich nicht gegenseitig in die Karten schauen lassen.
Der Landtag hat hieraus die rechtlichen und organisatorischen Konsequenzen gezogen und sich selbst 1998 eine Datenschutzordnung gegeben. Darin ist vorgesehen, dass bei Datenschutzbeschwerden gegen den Landtag, die es selbstverständlich auch gibt und die in Unabhängigkeit bearbeitet werden müssen, sowie für die Datenschutzkontrolle ein Datenschutzgremium eingerichtet wird, dem jeweils ein Mitglied jeder Fraktion angehört.
Von Beginn an war vorgesehen und ist es seitdem bewährte Praxis, dass das ULD das Datenschutzgremium berät. Bei der Beratung geht es insbesondere darum, die technischen Kompetenzen des ULD zur Verfügung zu stellen. Diese kann aber auch weitergehen, indem das ULD unter Einbeziehung des Datenschutzgremiums bestimmte sensible Verfahren begutachtet und sogar in einem förmlichen Verfahren deren Datenschutzkonformität bestätigt. So war der Landtag Vorreiter in mehreren Auditierungsverfahren, in denen die Datenschutzkonformität des Petitionsverfahrens und des Internetauftritts (25. TB, Tz. 3.2), des Zutrittsberechtigungssystems, der Videoüberwachung (27. TB, Tz. 3.1; 29. TB, Tz. 3.1) bzw. generell des Sicherheitskonzeptes geprüft und bestätigt wurde.
Was ist zu tun?
Das ULD wird weiterhin vertrauensvoll mit dem nach der Landtagswahl im September 2009 neu konstituierten Datenschutzgremium zusammenarbeiten.
Zurück zum vorherigen Kapitel | Zum Inhaltsverzeichnis | Zum nächsten Kapitel |