3         Datenschutz im Landtag

Die gute Zusammenarbeit zwischen dem Datenschutzgremium des Landtags und dem ULD ist inzwischen Arbeitsroutine. Hierbei stellen wir gerne unsere Kompentenzen zur Verfügung, etwa wenn es um die datenschutzgerechte Gestaltung der Telefonanlage geht. Bei Telefonaten und sonstiger Kommunikation von Abgeordneten muss Vertraulichkeit und Abhörsicherheit besonders groß geschrieben werden. Als Datenlecks im Hamburgischen Behördennetz bekannt wurden (Tz. 6.7), informierte das ULD das Datenschutzgremium auf dessen Wunsch hin über die Konsequenzen für das Land Schleswig-Holstein und auf die Informationstechnik des Landtages.

 

3.1         Umdruckveröffentlichung

Im Interesse größtmöglicher Transparenz werden Stellungnahmen und allgemeine Eingaben an den Landtag und an seine Ausschüsse „verumdruckt“, d.h. sie erhalten eine Nummer, werden vervielfältigt und im Internet allgemein zugänglich gemacht. Manchen Absendern solcher Schreiben ist nicht bewusst, dass damit regelmäßig eine Veröffentlichung einhergeht.

Das Internet ist ein ideales Instrument zur Erhöhung der Transparenz der politischen Arbeit, vor allem der parlamentarischen Diskussionen. Dieses wird vom Landtag Schleswig-Holstein bewusst und professionell eingesetzt. Ziel ist die umfassende Information der Bevölkerung mit technischen Mitteln geringstmöglicher Beeinträchtigung der Interessierten (25. TB, Tz. 3.2). Oft ist es gerade das Interesse der sich an das Parlament wendenden Verbände, Stellen und Personen, dass ihre Eingabe öffentlich zugänglich gemacht wird und dass so zum Ausdruck gebracht wird, dass diese Gegenstand der parlamentarischen Beratung ist.

Das Öffentlichkeitsprinzip kann aber in Konflikt geraten mit dem Persönlichkeitsschutz der Menschen, die sich an den Landtag wenden oder über die in den Stellungnahmen berichtet wird. Ab und zu beschweren sich Menschen, dass ihre Zusendung an das Parlament plötzlich über Internetsuchmaschinen weltweit recherchierbar, erschlossen und abrufbar ist. Das Problem ist der Landtagsverwaltung bewusst. Daher weist sie bei der Anforderung von Stellungnahmen darauf hin, dass die Sitzungen der Landtagsausschüsse und die Parlamentsmaterialien öffentlich sind, dass diese Materialien auch im Internetangebot des Landtages der Öffentlichkeit zugänglich sind. Im Übrigen überprüft die Landtagsverwaltung, ob Gründe des Persönlichkeitsschutzes einer Veröffentlichung entgegenstehen. Soweit nötig, etwa bei Gerichtsurteilen, kommt auch eine anonymisierte Veröffentlichung in Betracht. Da die Landtagsverwaltung nicht Adressat, sondern nur Mittler der Schreiben ist, kann von ihr keine vertiefte Abwägung erfolgen, was dann – entgegen dem geheimen Wunsch des Bürgers – zu einer Offenlegung führen kann. Im Einzelfall ist auch eine nachträgliche Löschung bzw. sperrung veröffentlichter Dokumente möglich. Eingaben an den Petitionsausschuss werden selbstverständlich in einem auditierten Verfahren mit größter Vertraulichkeit behandelt (25. TB Tz. 3.2).

Möchte ein Bürger nicht, dass seine Eingabe oder Stellungnahme öffentlich verumdruckt wird, so sollte er diese ausdrücklich so kennzeichnen. Eine solche Eingabe kann alle Abgeordneten bzw. alle Angehörigen eines Ausschusses auch über eine interne Verumdruckung erreichen.

Was ist zu tun?
Bürger, die sich an den Landtag wenden, sollten in ihrer Eingabe eindeutig erkennbar zum Ausdruck bringen, wenn sie eine Veröffentlichung als Umdruck nicht wünschen.

 

3.2         Staatsanwaltliche Vorprüfung gegen Landtagsabgeordnete

Vorabinformationen des Landtag im Fall von staatsanwaltlichen Vorermittlungen sollen eine gesetzliche Grundlage erhalten.

Abgeordnete genießen aus guten Gründen Immunität. Gegen sie dürfen im Interesse des Schutzes vor politisch motivierter Verfolgung nur nach Genehmigung durch den Landtag Ermittlungsmaßnahmen begonnen werden. Hierzu muss der Landtagspräsident informiert werden. Wie ist nun in Fällen zu verfahren, wenn die Staatsanwaltschaft bei der Prüfung einer Anzeige keinen Anfangsverdacht feststellt? Eine einfachgesetzliche Rechtsgrundlage für die Unterrichtung des Parlements besteht in diesen Fällen nicht (29. TB, Tz. 3.2).

In der Praxis nicht ganz selten sind Sammelanzeigen, bei denen das gesamte Parlament oder einzelne Gruppen z.B. wegen ihres Abstimmungsverhaltens angezeigt werden. Für einzelne Abgeordnete können „Ermittlungen“ sehr heikel sein, wenn Informationen über staatsanwaltliche Vorermittlungen bekannt werden, selbst wenn an den behaupteten Vorwürfen nichts dran ist. Der Wissenschaftliche Dienst des Landtags hat dem Parlament einen Gesetzesvorschlag gemacht, wonach im Fall eines Vorprüfungsverfahrens sowie bei der staatsanwaltlichen Entscheidung, von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, der Landtagspräsident sowie der Innen- und Rechtsausschuss informiert werden. Außer bei Sammelanzeigen soll künftig regelmäßig auch eine Information der betroffenen Abgeordneten erfolgen.

Was ist zu tun?
Die Annahme des Regelungsvorschlags kann zu mehr Rechtssicherheit für alle Beteiligten bei staatsanwaltlichen Vorermittlungen gegen Abgeordnete führen.

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