7 Neue Medien
7.1 Nutzerdaten in Internetforen ausgooglen
Internetforen sind beliebte Plattformen, um Meinungen und Lebenshilfen zu unterschiedlichsten Themen auszutauschen. Mit der Wahl eines Pseudonyms gehen viele Nutzer verständlicherweise davon aus, dass ihr wirklicher Name für Dritte unbekannt bleibt, wenn sie sich etwa mit ihren Sorgen, Nöten oder Leidenschaften in einem Forum offenbaren.
So ging es einem Petenten, der sich für ein Internetforum für allein erziehende Eltern angemeldet hatte. Er war umso erstaunter, als er mithilfe der Suchmaschine Google seinen eigenen Namen recherchierte und einen Link zu seinem kompletten Anmeldeprofil in dem besagten Forum fand. Es enthielt nicht nur seinen Namen, sondern auch noch weitere Informationen.
Aus der Stellungnahme des Anbieters wurde deutlich, dass die Profilinformationen in Google aufgrund einer Fehlkonfiguration der Forensoftware aufgenommen worden waren. Google basiert auf Listen, die durch so genannte Bots erstellt werden. Bots sind Programme, die von einer Webseite ausgehen, den Links auf dieser und weiteren Seiten folgen und diese dann indizieren. Weil ein Zugriffsschutz fehlte, war diese Suche auch über die Profilseiten möglich.
Für den Betroffenen ergab sich nun das Problem, nicht nur die aktuellen Google-Einträge für die Zukunft zu beseitigen, sondern auch seinen Eintrag aus dem Google-Archiv löschen zu lassen. Um eine solche Löschung hat sich der Forenbetreiber nach Aufforderung durch uns – mittlerweile erfolgreich – bemüht. Für eine Reihe weiterer Betroffener sind die Löschungen noch nicht abgeschlossen. Für den Betroffenen bleibt das ungute Gefühl, möglicherweise noch in anderen Internetarchiven gelistet zu sein.
Was ist zu tun?
Webanbieter sind verpflichtet, die Pseudonyme ihrer Nutzer wirksam zu schützen. Nutzer sollten sich bei Angaben zu ihrer Person auf das unbedingt erforderliche Maß beschränken, wenn sie einen Internetdienst nutzen.
7.2 Schnell mal surfen über fremde Funknetzwerke
Wer mit dem Notebook mit WLAN-Adapter durch die Stadt geht, der findet eine Menge drahtloser Datennetze. Manche dieser Netze sind vor Zugriffen Dritter geschützt, andere sind frei zugänglich. Eine häufig reisende Petentin stellte uns die Frage, ob sie ein solches fremdes Netzwerk nicht zum Abruf der eigenen E-Mails oder zum Surfen im Internet nutzen könne.
Die Nutzung offen zugänglicher, nicht verschlüsselter Accesspoints als Internetzugang wird – auch im Hinblick auf die zunehmende Verbreitung von pauschalisierten Abrechnungen (Flatrates) – wohl keine Straftat darstellen. Die konkrete Nutzung des Internets kann jedoch anders zu beurteilen sein. Darüber hinaus wirft die Nutzung fremder Accesspoints als Internetzugang auch datenschutzrechtliche Fragen auf.
Nutzt ein Dritter einen Accesspoint für den Internetzugang, so ist er in der Regel im Internet unter einer IP-Adresse unterwegs, die dem Accesspoint-Betreiber zugewiesen wurde. Die IP-Adresse ist zumindest für den Internetzugangsanbieter des Accesspoint-Betreibers ein personenbezogenes Datum, das Datenschutz genießt. Daher bedarf die Nutzung des Accesspoints einer Einwilligung des Accesspoint-Betreibers. Denkbar ist außerdem eine Erlaubnis durch eine Rechtsvorschrift.
Eine Einwilligung des Accesspoint-Betreibers ist nur anzunehmen, wenn der Zugangspunkt zu einem der Öffentlichkeit angebotenen Funknetzwerk gehört (z. B. öffentliche Hotspots großer Internetprovider) oder die Kennung des Zugangspunktes eine Freigabe des Nutzers ausdrücklich erkennen lässt (z. B. "Öffentliches Funknetzwerk", "Come in" usw.). Bei anderen Kennungen, insbesondere auch werkseitigen Standardeinstellungen wie "default", liegt keine datenschutzrechtliche Einwilligung vor.
Als Erlaubnisregelung kommt allenfalls die Generalklausel in Betracht, die eine Interessenabwägung zwischen dem berechtigten Interesse des Nutzers und dem schutzwürdigen Interesse des Accesspoint-Betreibers vorsieht. Eine solche Zulässigkeit kann jedenfalls nicht pauschal angenommen werden. Der Nutzer kann nicht davon ausgehen, dass ihm die Internetnutzung über ein ungeschütztes fremdes Funknetzwerk erlaubt ist.
Für Betreiber von Funknetzwerken hat die Arbeitsgemeinschaft Technik der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder eine "Orientierungshilfe WLAN" herausgegeben:
Weitere Informationen zur Konfiguration der Verschlüsselung drahtloser Netzwerke finden sich unter:
Was ist zu tun?
Reisende sollten fremde WLAN nur nutzen, wenn der Betreiber kenntlich gemacht hat, dass er eine Nutzung durch Dritte akzeptiert. Accesspoint-Betreiber sollten ihre Netzwerke sichern, wenn sie keine Nutzung ihres Internetzugangs durch Dritte wünschen.
7.3 Rundfunkgebühren befreiung: Ein Fall für den Bürokratieabbau
Wer von der Rundfunkgebühr befreit werden will, muss als Antragsteller die Voraussetzungen seiner Befreiung belegen. Nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag muss der Antragsteller den entsprechenden Bescheid über den Bezug von Sozialleistung im Original oder in beglaubigter Kopie vorlegen.
Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag verpflichtet zur Vorlage des Bescheides über den Bezug einer Sozialleistung, wenn man eine Befreiung von der Rundfunkgebühr erreichen will. Betroffen sind z. B. die Bezieher von Sozialhilfe, Arbeitslosengeld oder Berufsausbildungsförderung. Die Sozialleistungsbescheide enthalten in der Regel Angaben über alle Voraussetzungen des Leistungsbezuges, also Angaben zur Person, zu den persönlichen Lebensumständen, zu den Einkommensverhältnissen, eventuell auch Angaben über Dritte im Haushalt des Antragstellers sowie sonstige, z. B. unterhaltspflichtige Personen. Manche Bescheide umfassen knapp 20 Seiten. Die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) befreit Antragsteller meistens nur für kurze Zeiträume von der Rundfunkgebühr. Viele Sozialleistungsbezieher empfinden die Pflicht zur Vorlage derart vieler Daten als unverhältnismäßige Schikane. Von Datenschutzrelevanz ist, dass bei der GEZ zentral eine gewaltige Menge von Sozialdaten zusammenkommt, die zur Gebührenbefreiung nicht notwendig sind. Im Jahr 2004 wurden z. B. ca. 3,5 Millionen Befreiungsbescheide erteilt.
Ein datensparsameres Verfahren drängt sich geradezu auf: Eine formlose Bescheinigung über die Tatsache des Bezuges einer Sozialleistung mit einem Stempel der bescheidenden Stelle wäre völlig ausreichend. So einfach war das Verfahren auch in der Vergangenheit, bis der Gesetzgeber es änderte. Die GEZ bekäme die Urkunde einer öffentlichen Stelle zum Nachweis der Voraussetzungen einer Gebührenbefreiung vorgelegt. Der Aufwand für die Beglaubigung der Bescheide entfiele und selbst der Aufwand der Sozialleistungsbehörden hielte sich in Grenzen. Doch dies wäre wohl ein zu vernünftiges Verfahren: Die bisherigen Verhandlungen sind gescheitert, weil sich die Sozialleistungsbehörden die Kosten für die Bestätigungen von der GEZ bezahlen lassen wollten. Die GEZ weigerte sich und verwies auf die Rechtslage, und dies, obwohl der Verwaltungsaufwand für die Entgegennahme der zum Teil umfassenden Bescheide weitaus größer ist als die einfacher Bestätigungen. Hier ist Bürokratieabbau angesagt. Nun liegt der Ball wieder beim Gesetzgeber, also bei den Landtagen.
Was ist zu tun?
Der Gesetzgeber sollte die Sozialleistungsbehörden verpflichten, den Leistungsempfängern eine einfache Bestätigung über den Bezug von Sozialleistungen automatisch mit dem Bescheid auszuhändigen, damit sie diese ihrem Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr beilegen können.
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