26. Tätigkeitsbericht (2004)

4.8

Kultur und Bildung

4.8.1

Wann dürfen Schulverwaltungsrechner online gehen?

Schulverwaltungen sollen nach den Vorstellungen des Bildungsministeriums zukünftig personenbezogene und statistische Daten untereinander und mit anderen öffentlichen Stellen des Landes über das Internet austauschen. Dies ist bisher aus Sicherheitsgründen im Schulrecht untersagt. Unsere Lösungsvorschläge für eine sichere elektronische Datenübermittlung liegen seit über einem Jahr vor.

Ein elektronischer Datenaustausch ist schneller und kostengünstiger als ein papiergebundener. Dies hat das Bildungsministerium auch hinsichtlich der Schulverwaltungen erkannt. Die Kommunikation der Schulen mit dem Ministerium und den Schulaufsichtsbehörden über E-Mail würde Einsparungen ermöglichen. Auch die Meldungen zur Schulstatistik und der Austausch im Zusammenhang mit der ”Betreuten Grundschule” könnte mittels elektronischer Kommunikation erfolgen. Bisher dürfen die Schulverwaltungsrechner nach einer Regelung der Datenschutzverordnung Schule jedoch nicht an das Internet angebunden werden. Hintergrund dieser Regelung ist, dass wegen der Vielfalt der eingesetzten Systeme und einer nicht gewährleisteten flächendeckenden professionellen Systemadministration ein solcher Anschluss als nicht hinreichend sicher angesehen wird. Davon unberührt wurde nunmehr die elektronische Datenübermittlung der Schülerstatistik auf den Weg gebracht. Um nicht gegen die Datenschutzverordnung Schule zu verstoßen, erfolgen die Datenübermittlungen an das Statistische Landesamt mittels Datenträgeraustausch, d. h. auf Disketten.

Der Druck auf die Schulverwaltungen, mit anderen öffentlichen und privaten Stellen elektronisch zu kommunizieren, wird jedoch täglich größer. Damit steigt die Gefahr, dass Schulverwaltungssysteme, in denen personenbezogene Daten gespeichert sind, unter Missachtung der Regelungen der Datenschutzverordnung Schule an das Internet angebunden werden und damit die Sicherheit für die Daten der Schülerinnen, Schüler, Eltern und Lehrkräfte nicht mehr gewährleistet ist.

In Kenntnis dieser Situation haben wir dem Bildungsministerium bereits im Jahre 2001 den Vorschlag gemacht, die Schulverwaltungssysteme an das Landesnetz anzubinden. Dies halten wir für die beste Lösung, da die Schulen sich so auf gesichertem Weg mit den Schulaufsichtsbehörden, dem Bildungsministerium und dem Statistischen Landesamt austauschen könnten. Auch wäre so ein geschützter Zugang zum Internet möglich, der den E-Mail-Austausch mit anderen Stellen außerhalb des Landesnetzes zuließe. Trotz einiger Gespräche wurden bisher keine Fortschritte bei der Lösung dieser Fragestellungen erzielt.

Was ist zu tun?
Das Bildungsministerium sollte sich für eine einheitliche, datenschutzgerechte und sichere Lösung der Anbindung der Schulen ans Internet entscheiden. Am Datenschutz liegt es jedenfalls wieder einmal nicht.

4.8.2

Bilder auf der Schulhomepage

”Bildnisse” von Personen dürfen nur mit deren Einverständnis verbreitet werden. Dies schreibt seit 1907 das Kunst- und Urheberrechtsgesetz vor. Leider scheint dies nicht allen Schulleitungen bekannt zu sein.

Eingaben von besorgten Eltern, aber auch Anfragen von Schulleiterinnen und Schulleitern machen uns immer wieder auf die Praxis aufmerksam, Bilder von Schülerinnen und Schülern auf schuleigenen Homepages ohne Einverständnis der Eltern bzw. der Betroffenen zu veröffentlichen. Die Präsentation solcher Bilder geht von Einzel- über Klassenfotos bis zu Bildern, die von Kindern in den Unterrichtsräumen gemacht wurden. Die Verbreitung im Internet führt dazu, dass diese Bilder weltweit abrufbar, kopierbar und veränderbar sind.

Dies gilt auch für Bilder. Wegen der damit verbundenen Gefahren für die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen, den eindeutigen Rechtsgrundlagen für die Datenübermittlung an Private im Schulgesetz und dem Recht am eigenen Bild der Betroffenen ist es erforderlich, vor der Veröffentlichung von Bildern auf Schulhomepages zunächst die Einwilligung der Betroffenen oder der Eltern einzuholen. Dabei ist auf die genannten Gefahren in jedem Falle hinzuweisen. Wenn die Schulleitung Bilder von Schülerinnen und Schülern auf ihrer Homepage veröffentlichen will, sollte sie diese in jedem Falle nicht mit den Namen der Betroffenen versehen.

Was ist zu tun?
Veröffentlichungen von Bildern auf der Schulhomepage sind nur mit Einwilligung der Betroffenen bzw. deren Eltern zulässig. Es ist darauf zu achten, dass die Betroffenen vorher umfassend aufgeklärt werden. Namensnennungen sollten vermieden werden.

4.8.3

Videoüberwachung im Klassenraum

Videoüberwachung stellt einen starken Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen dar. Deshalb stehen wir der Videoüberwachung - insbesondere in Schulen - sehr kritisch gegenüber (vgl. auch Tz. 5.10). Doch es gibt Situationen, in denen eine Videoüberwachung das Mittel der Wahl ist.

Durch eine Eingabe wurden wir darauf aufmerksam gemacht, dass eine Berufliche Schule einen Physikraum mittels Videokamera überwacht und die Überwachungsbilder speichert. Im Gespräch mit der Schulleitung und den zuständigen Lehrkräften wurde deutlich, dass diese Videoüberwachung tatsächlich notwendig ist. Der Physikraum ist mit hochwertigen Arbeitstischen ausgestattet, die von Schülerinnen und Schülern wiederholt beschädigt wurden. So wurden Einritzungen und unauslöschbare Kritzeleien auf den Tischen hinterlassen. Die Verantwortlichen konnten trotz anwesender Lehrkraft nicht in flagranti ertappt werden, sodass sie nicht zur Rechenschaft gezogen werden konnten. Die Schulleitung versuchte unter Einschaltung der Schüler- und Elternvertretung die Missstände zu unterbinden. Diese Bemühungen blieben jedoch erfolglos.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und insbesondere im Hinblick auf die hohen Kosten für die Beseitigung der Beschädigungen war gegen die Videoüberwachung nichts einzuwenden. Allerdings haben wir darauf aufmerksam gemacht, dass seitens der Schule sichergestellt werden muss, dass die Videoaufzeichnungen schnellstmöglichst gelöscht werden, wenn keine strafbaren Handlungen dokumentiert sind. Ferner muss durch Hinweisschilder auf die Videoüberwachung hingewiesen werden. Die Schule muss eine schriftliche Regelung treffen, unter welchen Bedingungen welche Personen Zugang zu dem Videomaterial erhalten. Darüber hinaus wurde sichergestellt, dass die Videoaufzeichnungen nicht zur Feststellung von Täuschungsversuchen bei Klassenarbeiten herangezogen werden, die in diesem Raum ebenfalls gefertigt werden.

Was ist zu tun?
Videoüberwachung kann nur das letzte Mittel darstellen, um strafbare Handlungen zu verhindern bzw. nachzuweisen. Beim Betrieb sind die gesetzlichen Vorgaben zu beachten.

4.8.4

Wann eine Blankoentschuldigung nicht reicht

Schulen dürfen von Eltern eine Begründung für Unterrichtsversäumnisse verlangen. Dies kann dann erforderlich sein, wenn immer wieder pauschale Entschuldigungen für Versäumnisse bestimmter Fächer vorgelegt werden.

Eine Schule wandte sich mit der Frage an uns, ob es angehe, dass sich der Vater eines schulpflichtigen Kindes aus ”datenschutzrechtlichen Gründen” weigert, der Schule Auskunft darüber zu geben, warum sein Kind regelmäßig nicht am Sportunterricht teilnimmt. Der Vater hatte für die Entschuldigung ein Formular entwickelt, welches er jeweils lediglich mit dem aktuellen Datum versah.

Wir sind zu dem Ergebnis gekommen, dass bei Unterrichtsversäumnissen zwar grundsätzlich eine Entschuldigung der Eltern bzw. der volljährigen Schülerinnen und Schüler ohne eingehende Begründung ausreichend ist. Erfolgen jedoch solche Entschuldigungen für regelmäßig wiederkehrende Unterrichtsversäumnisse in einem speziellen Fach, so hat die Schule nach dem Schulgesetz sogar die Pflicht zu prüfen, aus welchem Grunde das Kind immer wieder fehlt. Insbesondere beim Sportunterricht muss die Schule prüfen, ob die Schülerin oder der Schüler aus gesundheitlichen Gründen keinen oder nur eingeschränkten Sport während des Unterrichts ausüben kann. Hierüber müssen zunächst die Eltern Auskunft geben. Die Auskunftsverpflichtung ergibt sich aus dem Schulgesetz. Erst bei Vorliegen einer Begründung für die Fehlzeiten kann die Schule entscheiden, ob ergänzend eine schulärztliche Untersuchung erfolgen muss. Weigern sich die Eltern weiterhin, die Unterrichtsversäumnisse zu begründen, kann die Schule sogar ohne Einverständnis der Eltern eine schulärztliche Untersuchung verlangen und durchführen lassen.

Was ist zu tun?
Unter bestimmten Voraussetzungen müssen Eltern Auskunft über Schulversäumnisse geben.


Zurück zum vorherigen Kapitel Zum Inhaltsverzeichnis Zum nächsten Kapitel