Bei parlamentarischen Anfragen zu politisch unangenehmen Sachverhalten wird nicht selten der Datenschutz zur Rechtfertigung einer Auskunftsverweigerung bemüht. So hat z. B. die Landesregierung auf eine Kleine Anfrage nach den Namen von Gutachtern und den Kosten der im Auftrag des Landes erstellten Gutachten die Antwort mit dem Hinweis auf "den Datenschutz" verweigert. Wir haben dies zum Anlaß genommen, die Grenzen des parlamentarischen Fragerechts
auszuloten.
Die Landesverfassung legt in ihrem Artikel 23 fest, daß die Beantwortung von Fragen nur in ganz engen Grenzen abgelehnt werden kann, z. B. wenn dem Bekanntwerden des Inhalts von Akten schutzwürdige Interessen einzelner, insbesondere des Datenschutzes, entgegenstehen. Dem verfassungsrechtlich abgesicherten Informationsrecht des Parlaments und dem Öffentlichkeitsgrundsatz der Landtagsberatungen steht also das Datenschutzinteresse natürlicher Personen gegenüber. Beides dient der Kontrolle der Verwaltung im Rahmen der Gewaltenteilung und zur Schaffung einer größtmöglichen Transparenz für die Bürgerinnen und Bürger. Zwischen diesen gegenläufigen Interessen muß ein verfassungskonformer Ausgleich vorgenommen werden. Dem widerspricht eine pauschale Informationsverweigerung unter Verweis auf "den Datenschutz".
Schutzwürdig sind individuelle Geheimhaltungsinteressen dann, wenn sie gegenüber den Informationsinteressen des Parlaments überwiegen. Selbstverständlich ist die Regierung nicht gehindert, vor der Auskunftserteilung die Betroffenen zu informieren und deren Einwilligung einzuholen. Ein solches Vorgehen ist sogar zu begrüßen, da dadurch evtl. bestehende schutzwürdige Interessen bekannt werden können. Kann eine Einwilligung nicht erlangt werden oder wird diese gar definitiv verweigert, so darf selbst dies nicht automatisch zur Auskunftsverweigerung führen. Die Landesregierung bleibt weiterhin verpflichtet, die bestehenden Interessen abzuwägen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, wie die dem Parlament vorgelegten Informationen weiter behandelt werden. Je nach konkreter Fallkonstellation kommt eine nichtöffentliche Erörterung in Betracht, wenn die Belange der Betroffenen dies gebieten.
Im konkreten Fall war die namentliche Nennung der Gutachter
und die Höhe der Gutachterkosten für die politische Bewertung und die öffentliche Haushaltskontrolle in der Tat von Bedeutung. Eine besondere persönlichkeitsrechtliche Sensibilität der zunächst vorenthaltenen Angaben war demgegenüber nicht zu erkennen.
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