Meldeformular der Datenschutzbeauftragten
Öffentliche Stellen sind verpflichtet, nach Art. 37 Abs. 1 Buchst. a der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bzw. nach § 58 Abs. 5 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) von Schleswig-Holstein eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.
Für nichtöffentliche Stellen gelten die besonderen Vorgaben des Art. 37 Abs. 1 Buchst. b und c DSGVO. Nähere Hinweise erhalten Sie in unserer PDF-Broschüre "Datenschutzbeauftragte".
Für den Fall einer Benennungsverpflichtung steht Ihnen das folgende Meldeformular zur Verfügung. Wir bitten zu beachten, dass es sich teilweise um Pflichtangaben und im Übrigen um freiwillige Angaben handelt, was Sie aus den Beschreibungen zu den einzelnen Feldern ersehen können.
Wenn Sie bereits eine vollständige Meldung abgegeben haben, ist eine erneute elektronische Meldung nicht erforderlich.
Vollständig ist eine Meldung dann, wenn alle im folgenden Formular als Pflichtfeld markierten Angaben gemacht worden sind. Wenn bei einer vorangegangenen Meldung Angaben fehlen, können Sie durch Verwendung dieses Formulars Ihre Meldung vervollständigen.
Damit nur korrekte Daten gespeichert werden, werden die Formulardaten dahingehend geprüft, ob alle Pflichtangaben eingetragen wurden und das erwartete Format eingehalten wurde (z.B. fünfstellige Postleitzahl, Telefonnummer ohne Buchstaben). Wenn ein Feld rot umrandet ist, fehlen entweder Angaben oder das Format wurde nicht eingehalten.
Ein(e) gemeinsame(r) Datenschutzbeauftragte(r) soll gemeldet werden?
Geben Sie die Daten wie gefordert an und weisen Sie im Formularfeld "Kommentar" im Abschnitt "Angaben zur Meldung" darauf hin, dass
und mit wem ein(e) gemeinsame(r) Datenschutzbeauftragte(r) benannt wurde.
Für gemeinsame Datenschutzbeauftragte für eine Unternehmensgruppe gilt zusätzlich: Soweit selbständige
Niederlassungen in anderen Bundesländern vorhanden sind, muss das jeweilige Unternehmen bei der dort zuständigen
Aufsichtsbehörde eine Meldung vornehmen.
Es liegen nicht die Daten für alle Formularfelder vor?
Zur ordnungsgemäßen Meldung von Datenschutzbeauftragten sind nur wenige Angaben verpflichtend. Diese sind im Formular als
Pflichtfelder markiert. Die freiwilligen Felder können leer gelassen werden - sie sind leer, wenn der hellgraue Platzhalter-Text
angezeigt wird. Ohne die Eingabe aller Daten in den Pflichtfeldern kann das Formular nicht abgeschickt werden, da die Meldung nicht
vollständig wäre.
Es ist unklar, was in einem Formularfeld eingetragen werden soll?
Bei vielen Formularfeldern wird ein ergänzender Info-Text angeboten. Klicken Sie einfach auf das Fragezeichen beim
Formularfeld und es wird eine kurze Erklärung angezeigt.
Eines der Eingabefelder ist rot markiert?
Bei der Eingabe werden Sie mit diesen Hinweisen unterstützt, damit nur korrekte Daten eingetragen werden:
☛ Wenn Sie ein Pflichtfeld nicht ausgefüllt haben, wird dieses rot markiert.
☛ Wenn Sie in einem Datenfeld mit Formatvorgabe eine Eingabe gemacht haben, die nicht dem Format entspricht, wird dieses
rot markiert. Beispiel: Buchstaben sind in Telefonnummern nicht erlaubt. Vor dem Abschicken des Formulars werden Sie darauf hingewiesen
und die Formatvorgabe wird eingeblendet.
Ist eine Abgabe der Meldung ohne das Formular möglich?
Das Formular bietet Ihnen die Möglichkeit, die Daten schon einmal grob prüfen zu lassen, damit keine fehlerhaften Daten
gespeichert werden.
Aus den Angaben der Pflichtfelder können Sie aber ermitteln, welche Angaben notwendig sind und Sie können diese Daten auch
auf anderem Wege melden. Das Formular können Sie auch in Ihrem Browser ausfüllen und ausdrucken - mit der Tastenkombination
Strg+P oder durch einen Klick auf Drucken. Anschließend können Sie es z.B. per Post an
das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein, Holstenstraße 98, 24103 Kiel, schicken.