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Hinweise zur Bearbeitung Ihrer Beschwerde
Sie haben das Recht, gegen jede Verarbeitung von Daten zu Ihrer Person bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde eine Beschwerde einzulegen. Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD)/die Landesbeauftragte für Datenschutz Schleswig-Holstein ist zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde für alle öffentlichen Stellen in Schleswig-Holstein und alle nicht-öffentlichen Stellen, die ihren (Haupt-)sitz in Schleswig-Holstein haben.
Nach Eingang Ihrer Beschwerde werden wir, sofern die Stelle, gegen die sich die Beschwerde richtet (Beschwerdegegner), der Aufsicht des ULD/der Landesbeauftragten für Datenschutz Schleswig-Holstein unterliegt, den Sachverhalt prüfen. Hierfür werden wir in der Regel den Beschwerdegegner zu einer Stellungnahme und, soweit erforderlich, um zusätzliche Auskünfte zum Sachverhalt auffordern. Sofern Ihr Name erforderlich ist, damit der Beschwerdegegner den Sachverhalt Ihrer Beschwerde zuordnen kann und hierzu Stellung nehmen kann, können wir eine Überprüfung nur vornehmen, wenn Sie uns erlauben, Ihren Namen dem Beschwerdegegner zu nennen. Sofern Ihr Name für die Überprüfung nicht von Belang ist, werden wir diesen selbstverständlich nicht an den Beschwerdeführer weitergeben.
Wenn wir den Sachverhalt eindeutig festgestellt haben, werden wir die Datenverarbeitung daraufhin bewerten, ob sie den Vorgaben des Datenschutzrechts entspricht. Das Ergebnis der Prüfung werden wir Ihnen sowie dem Beschwerdegegner mitteilen. Stellen wir einen Verstoß fest, entscheiden wir im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens, ob wir darüber hinaus weitere Maßnahmen ergreifen.
Selbstverständlich können Sie uns auch auf Sachverhalte hinweisen, die nach Ihrer Auffassung gegen Vorschriften des Datenschutzrechts verstoßen, ohne dass sie selbst hiervon betroffen sind. Wir nehmen solche Mitteilungen zum Anlass zu prüfen, ob wir als zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde von Amts wegen tätig werden. Bitte beachten Sie, dass Sie in einem solchen Fall keinen gesetzlichen Anspruch auf ein Tätigwerden der Datenschutzaufsichtsbehörde und auf eine Ergebnismitteilung haben.
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