Audit: Unfallkasse Nord
Prüfnummer 29/2013
Befristet bis 20.03.2016
Allgemeine Datenverarbeitung, Personalverwaltung, Rehabilitation und Leistung, Regress und Schnittstelle Prävention – Arbeitsschutz
5: Stellungnahmen
Gesetzentwurf zur Änderung des Landesverwaltungsgesetzes und des Landesverfassungsschutzgesetzes
![](/uploads/sicherheit-justiz/20130318-abruf-bestandsdaten.vorschau.pdf.png)
Anpassung des manuellen Abrufs der Bestandsdaten nach dem Telekommunikationsgesetz an die verfassungsrechtlichen Vorgaben
3: Vorträge, Vorlesungen, Aufsätze
Staatliche Stellen und Drohnen
Beschwerdebegründung im Verfahren gegen die Facebook Ireland Ltd.
Beschwerdebegründung im Verfahren gegen die Facebook Inc.
Gütesiegel für DIGITTRADE - High Security HDD HS256S, Version 1.0
03-03/2013
Zertifiziert am 07.03.2013
Befristet bis 07.03.2015
Externe Festplattenlösung mit 256-Bit Full Disk AES Hardwareverschlüsselung im CBC-Modus und Authentifizierung über eine Smartcard und PIN.
2: Pressemitteilungen
Verwaltungsgericht Schleswig erteilt Facebook Freifahrtschein
2: Pressemitteilungen
Verwaltungsgericht Schleswig erteilt Facebook Freifahrtschein
Mit zwei Beschlüssen vom 14.02.2013 entschied das Verwaltungsgericht (VG) Schleswig im vorläufigen Rechtsschutzverfahren der Facebook Inc./USA und der Facebook Ireland Ltd. gegen das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) wegen der von Facebook durchgesetzten Klarnamenpflicht, dass ausschließliche Niederlassung von Facebook in Europa die Facebook Ltd. in Irland und deshalb auch in Deutschland nur irisches Datenschutzrecht anzuwenden sei (Az. 8 B 61/12, 8 B 60/12). Die Anordnungen des ULD auf Entsperrung von Facebook-Konten solcher Personen in Schleswig-Holstein, die ausschließlich und alleine wegen Nichtangabe oder nicht vollständiger Angabe von Echtdaten bei der Registrierung gesperrt worden sind, wurden vom Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Die Klarnamenpflicht steht unzweifelhaft im Widerspruch zu § 13 Abs. 6 des deutschen Telemediengesetzes. Im irischen Recht besteht dagegen kein expliziter gesetzlicher Anspruch auf anonyme oder pseudonyme Nutzung von Telemedien. Das ULD beruft sich auf deutsches Recht.
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