Gerichtsverfahren zu den Facebook-Fanpages vor dem Bundesverwaltungsgericht
In dem Verwaltungsrechtsstreit zwischen der Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein GmbH (WAK) und dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD)
findet die Gerichtsverhandlung in der Revisionsinstanz am
Donnerstag, dem 25. Februar 2016
vor dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, statt.
Mit Bescheid vom 3. November 2011 ordnete das ULD gegenüber der WAK an, eine von dieser betriebene Facebook-Fanpage zu deaktivieren. Nach Auffassung des ULD verstößt der Betrieb der Facebook-Fanpage gegen europäisches und nationales Datenschutzrecht.
Demnach ist die WAK aus datenschutzrechtlicher Sicht als verantwortliche Stelle anzusehen, da sie über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Besuchern der Facebook-Fanpage mit entscheidet. Mit Einrichtung der Facebook-Fanpage leistet die WAK nach Einschätzung des ULD einen wesentlichen Beitrag zur Realisierung des Geschäftsmodels von Facebook, die Daten von Seitenbesuchern (IP-Adresse, CookieInformationen) zu Werbezwecken zu verarbeiten. Die WAK erhält im Rahmen der Nutzung des Analyse-Tools „Facebook-Insights“ im Gegenzug von Facebook eine anonymisierte Nutzungsstatistik mit Angaben zum Nutzungsverhalten der Seitenbesucher, um den eigenen Webauftritt nutzerorientiert zu gestalten. Die Nutzungsstatistik beinhaltet konkrete Angaben zur Demographie der Seitenbesucher, welche belegen, dass Facebook die Registrierungsdaten der Nutzer des Facebook-Portals (Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum) mit den Daten der Seitenbesucher im Zusammenhang mit dem Besuch der Facebook-Fanpage verknüpft. Diese Verknüpfung der Daten sowie die Verarbeitung für Werbezwecke bedürfen nach Auffassung des ULD einer Einwilligung der Seitenbesucher, welche nicht vorliegt. Die Seitenbesucher erhalten auf der Facebook-Fanpage der WAK auch keine Möglichkeit, einer Verarbeitung ihrer Daten für Werbezwecke zu widersprechen.
Die WAK reichte gegen die Anordnung des ULD Klage beim Verwaltungsgericht Schleswig ein. Das Gericht sah die WAK nicht als datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle an. Dem folgte das Oberverwaltungsgericht Schleswig in der Berufungsinstanz, eröffnete aber wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sachfrage die Möglichkeit einer Anfechtung der Entscheidung. Das ULD hat im Folgenden gegen die Entscheidungen der beiden Verwaltungsgerichte Revision beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt.