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Landtag sollte Bußgeldzuständigkeit für Datenschutz klarstellen
Vor der abschließenden Behandlung der Novelle des Landesdatenschutzgesetzes Schleswig-Holstein (LDSG) am 14.12.2011 im Landtag appelliert das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) erneut an die Abgeordneten, die Bußgeldzuständigkeit bei Datenschutzverstößen klarzustellen. Das ULD hat dem Landtag einen Gesetzgebungsvorschlag gemacht, der jedoch vom Innen- und Rechtsausschuss nicht behandelt wurde. Bußgeldverfahren können z. B. bei Datenschutzverstößen im Internet oder im Kontext von sozialrechtlichen Verfahren dringend geboten sein. Die Zuständigkeit hierfür ist jedoch nicht eindeutig geklärt. Der ULD-Vorschlag wird vom Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) unterstützt.
Im Rahmen der Auseinandersetzung um die Zulässigkeit von Facebook-Fanpages hatten FDP-Abgeordnete des Bundestags und des Landtags die jeweiligen parlamentarischen Wissenschaftlichen Dienste um Gutachten zur Bußgeldzuständigkeit des ULD für Datenschutzverstöße im Internet gebeten. Darin wurde teilweise die Bußgeldzuständigkeit des ULD bestritten. Nach Ansicht des ULD sollte im Interesse des Datenschutzes eine für alle geklärte Bußgeldzuständigkeit festgelegt werden.
Thilo Weichert, Leiter des ULD: "Die Europäische Datenschutzrichtlinie fordert explizit für die unabhängige Datenschutzaufsicht `wirksame Einwirkungsbefugnisse´, insbesondere die Befugnis, eine rechtliche `Verwarnung ... an den für die Verarbeitung Verantwortlichen zu richten´. Das Parlament sollte - schon um teure unnötige Zuständigkeitskonflikte zu vermeiden - eine Klärung herbeiführen. Bußgeldverfahren werden wegen der Zunahme der Datenschutzprobleme in Zukunft immer wichtiger. Im Interesse der Wirtschaft, der betroffenen Bürgerinnen und Bürger und der Aufsicht sollte insofern Rechtssicherheit geschaffen werden."
Das Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags vom 07.10.2011 (aktualisierte Fassung, dort S. 16 ff.) ist abzurufen unter
https://www.datenschutzzentrum.de/facebook/material/WissDienst-BT-Facebook-ULD.pdf
Der Vorschlag für eine Änderung des § 44 Abs. 3 LDSG durch das ULD findet sich unter
http://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl17/umdrucke/2800/umdruck-17-2896.pdf
Die Stellungnahme des BfDI findet sich unter
http://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl17/umdrucke/2800/umdruck-17-2971.pdf
Bei Nachfragen wenden Sie sich bitte an:
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Holstenstr. 98, 24103 Kiel
Tel: 0431 988-1200, Fax: -1223