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Safe Harbor ist keine ausreichende Grundlage für Datenübermittlung in die USA – Schlussantrag im Verfahren vor dem EuGH spricht deutliche Sprache
Schleswig-Holsteinische Unternehmen, die personenbezogene Daten an Geschäftspartner oder Auftragnehmer in die Vereinigten Staaten von Amerika übermitteln, haben sich bisher vor allem auf „Safe Harbor“ („Sicherer Hafen“) berufen: Die Europäische Kommission hatte im Jahr 2000 eine Übermittlung personenbezogener Daten an US-amerikanische Unternehmen für zulässig erklärt, sofern sich diese den Vorgaben der sogenannten Safe-Harbor-Grundsätze unterwerfen.
Die Grundsätze dieser Safe-Harbor-Entscheidung werden seit mehreren Jahren erheblich von den Datenschutzaufsichtsbehörden kritisiert. Sie ermöglichen keine befriedigende Kontrolle für Betroffene, werden nur unzureichend durchgesetzt und sind vor dem Hintergrund der willkürlichen Überwachungsmaßnahmen der US-amerikanischen Geheimdienste nicht dazu geeignet, ein angemessenes Schutzniveau für Betroffene zu gewährleisten. Aus diesem Grund hat die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder im März 2015 auf Initiative des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) in einer Entschließung darauf hingewiesen, dass die Safe-Harbor-Entscheidung keinen ausreichenden Schutz für das Grundrecht auf Datenschutz bei der Übermittlung personenbezogener Daten in die USA biete.
Dieser Auffassung hat sich nun auch der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in dem Verfahren des österreichischen Studenten Max Schrems gegen die irische Datenschutzaufsichtsbehörde angeschlossen. Der EuGH hat in diesem Verfahren über die Frage zu entscheiden, ob die irische Aufsichtsbehörde verpflichtet war, auf Beschwerde des Studenten hin gegen die Facebook Ltd. tätig zu werden. Die irische Aufsichtsbehörde hatte dies mit Verweis auf die ausreichende Schutzwirkung der Safe-Harbor-Grundsätze verneint. Der daraufhin angerufene Irish High Court hat diese Rechtsfrage dem EuGH vorgelegt.
In diesem Verfahren hat der Generalanwalt nun seinen Schlussantrag vorgelegt und dargelegt, dass die Entscheidung der Europäischen Kommission zu „Safe Harbor“ ungültig sei. Der Generalanwalt stützt sich in seinen Ausführungen unter anderem darauf, dass die Safe-Harbor-Grundsätze ungeeignet seien, massenhaften und anlasslosen Zugang zu den in die USA übermittelten Daten zu unterbinden. Zudem seien die im US-Recht vorgesehenen Kontrollbefugnisse der zuständigen amerikanischen Handelsaufsicht nicht ausreichend, um eine derartige Massenüberwachung auf Basis von solchen übermittelten Daten zu verhindern. Der EuGH wird die Argumente des Generalanwalts für seine Entscheidung prüfen.
Marit Hansen, Leiterin des ULD: „Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein hat bereits Verfahren auf Grundlage des unzureichenden Schutzniveaus gegen Unternehmen geführt; teilweise wurden sie mit Blick auf die erwartete Entscheidung des EuGH ausgesetzt. Schleswig-Holsteinischen Unternehmen wird empfohlen, den endgültigen Ausgang des Verfahrens zu beobachten und gegebenenfalls alternative Grundlagen für die Übermittlung von Daten in die USA zu prüfen. Dafür kommen insbesondere konzerninterne Regelungen (Binding Corporate Rules) und die Standardvertragsklauseln der Europäischen Union in Betracht, zu denen das ULD gerne berät. Auf europäischer Ebene wird immer deutlicher, dass eine Neuverhandlung der Datenschutzgarantien für EU-Bürgerinnen und EU-Bürger dringend nötig ist.“
Bei Nachfragen wenden Sie sich bitte an:
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