Hinweise zur datenschutzgerechten Ausgestaltung der Anforderung von Kontoauszügen bei der Beantragung von Sozialleistungen
Dem Antragsteller obliegt bei der Beantragung von Sozialleistungen eine Mitwirkungspflicht. Gemäß § 60 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Erstes Buch (SGB I) hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen (Nr. 1) und Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen (Nr. 3).
Die Folgen fehlender Mitwirkung sind in § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I geregelt. Dort heißt es: " Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind."
Klare gesetzliche Vorgaben, ob und in welchem Umfang der Leistungsträger bei der Beantragung von Sozialleistungen die Vorlage von Kontoauszügen verlangen darf und welche Angaben ggf. vom Antragsteller geschwärzt werden dürfen, lassen sich den genannten Vorschriften leider nicht entnehmen. Das Bundessozialgerichts hat jedoch in seinem Urteil vom 19. September 2008, Az: B 14 AS 45/07 R eine richtungweisende Entscheidung zur Vorlagepflicht von Kontoauszügen und deren Beschränkung durch die Regelungen des Sozialdatenschutzes getroffen. Die Grundsätze dieser Entscheidung sind hier eingearbeitet.
Der Antragsteller ist verpflichtet, seine Hilfsbedürftigkeit nachzuweisen, denn der Leistungsträger muss in der Lage sein, anhand nachweisbarer Kriterien über den Antrag entscheiden zu können. Eine pauschale Anforderung von Kontoauszügen über den Zeitraum von drei Monaten hinaus begegnet jedoch datenschutzrechtlichen Bedenken. Diese bestehen auch, wenn dem Betroffenen generell untersagt wird, einzelne Buchungen zu schwärzen.
Um sowohl dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Antragsteller als auch den Interessen des Sozialleistungsträgers angemessen Rechnung tragen zu können, sollten die folgenden Hinweise für eine datenschutzgerechte Verfahrensweise bei der Anforderung von Kontoauszügen beachtet werden:
1. Zulässigkeit der Anforderung
Die Anforderung der Kontoauszüge der letzten ein bis drei Monate ist grundsätzlich in folgenden Fallgruppen zulässig:
- Beantragung von laufenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II), Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII),
- Beantragung von einmaligen Beihilfen gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB II, § 31 Abs. 2 SGB XII.
Darüber hinaus ist die Anforderung von Kontoauszügen zum Zwecke der Klärung einer konkreten Frage zu der Einkommens- und Vermögenssituation der Hilfesuchenden zulässig, wenn diese nicht durch die Vorlage anderer Unterlagen herbeigeführt werden kann bzw. wenn konkrete Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der Angaben der Hilfesuchenden bestehen. Im Einzelfall kann die Vorlage der Kontoauszüge über den Zeitraum von drei Monaten hinaus erforderlich sein, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht auf Missbrauch von Sozialleistungen begründen. Denkbar ist dies auch im Rahmen des automatisierten Datenabgleichs nach § 52 SGB II, § 118 SGB XII. Im Hinblick auf § 67a Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch (SGB X) hat der Sozialleistungsträger anzugeben, warum der Nachweis nicht mit anderen Unterlagen erbracht werden kann bzw. akzeptiert wird.
2. Zulässigkeit der Schwärzung einzelner Buchungen
Das Schwärzen von einzelnen Buchungen kann den Hilfesuchenden nicht von vornherein verwehrt werden. Eine Mitwirkung der Hilfesuchenden kann lediglich im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verlangt werden. Die Mitwirkung muss danach erforderlich und angemessen sein.
Die Betroffenen müssen auf die Möglichkeit des Schwärzens einzelner Buchungen bereits bei der Anforderung der Kontoauszüge hingewiesen werden.
Insbesondere bei Soll-Buchungen über geringere Beträge (regelmäßig bis 50 Euro) kann der Hilfesuchende die zu den Einzelbuchungen aufgeführten Texte in der Regel schwärzen. Der Betrag selbst muss sichtbar bleiben. Über die Angabe der Beträge bzw. durch den Vergleich der Kontostände lässt sich die Einkommens- bzw. Vermögenssituation weiterhin lückenlos feststellen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass jeweils die Besonderheiten des Einzelfalles zu beachten sind. So können z.B. regelmäßige Zahlungen von Beiträgen für Kapital bildende Lebensversicherungen, Ausbildungsversicherungen oder Bausparverträge durchaus leistungsrelevant sein. Insoweit wäre eine Schwärzung auch bei geringeren Beträgen nicht zulässig. Jedoch hat hier der Sachbearbeiter, wenn er die Schwärzung für unzulässig erachtet, dem Betroffenen gegenüber den Grund zu erläutern. Ein möglicher Lösungsansatz für strittige Einzelfälle könnte z.B. sein, dass dem Betroffenen eine Teilschwärzung der Buchungstexte ermöglicht wird. Beispielsweise könnte der Name der Organisation oder die Versicherungsnummer geschwärzt werden.
Inwieweit das Schwärzen von Texten bei einzelnen Soll-Buchungen über größere Beträge (über 50 Euro) zur Wahrung schutzwürdiger Belange von Antragstellern zulässig ist, hängt von der Gestaltung des Einzelfalls ab.
Schwärzungen können unabhängig vom Betrag grundsätzlich dann vorgenommen werden, wenn die Buchungstexte Angaben über besonders geschützte Daten im Sinne des § 67 Abs. 12 SGB X enthalten. Dazu zählen Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben. Beispielweise kann bei Überweisungen von Mitgliedsbeiträgen an eine Partei bzw. eine Gewerkschaft oder bei Zahlungen an eine Religionsgemeinschaft die Bezeichnung der Organisation geschwärzt werden. Der Text "Mitgliedsbeitrag" oder "Spende" sollte lesbar bleiben, um Missverständnisse zu vermeiden.
Das Schwärzen von Haben-Buchungen, d.h. Einnahmen, kann zu einer Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß § 60 Abs. 1 SGB I führen, da nach § 11 SGB II, §§ 82 bis 84 SGB XII grundsätzlich das gesamte Einkommen bei der Hilfegewährung zu berücksichtigen ist.
3. Speicherung der Daten gemäß § 67 c Abs. 1 SGB X
Kontoauszüge dürfen vom Leistungsträger eingesehen werden, d.h. die Daten dürfen erhoben werden.
Allerdings stellt die Verpflichtung zur Vorlage von Kontoauszügen gemäß § 60 SGB I keine Befugnis zur Speicherung dieser Daten dar.
Gemäß § 67 c Abs. 1 Satz 1 SGB X ist das Speichern, Verändern oder Nutzen von Sozialdaten durch die in § 35 SGB I genannten Stellen zulässig, wenn es zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden gesetzlichen Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist und es für die Zwecke erfolgt, für die die Daten erhoben worden sind.
Da die Kontoauszüge eines Zeitraums von ein bis drei Monaten eine Vielzahl von Kontobewegungen enthalten, die für die Feststellung des Bedarfs des Hilfebedürftigen nicht relevant sind, ist eine Speicherung dieser Daten regelmäßig unzulässig. Vielmehr dürfen diese nur dann gespeichert werden, wenn die Daten zur Aufgabenerfüllung im Einzelfall erforderlich sind.
Im Regelfall genügt ein Vermerk in der Akte, aus welchem Zeitraum Kontoauszüge eingesehen wurden und dass keine für den Leistungsanspruch relevanten Daten ermittelt wurden. Werden derartige Daten ermittelt, so genügt es, diese in der Akte zu vermerken. Soweit im Einzelfall die Speicherung einer Kopie eines Kontoauszuges für weitere Maßnahmen unerlässlich ist, sind alle nicht erforderlichen Daten zu schwärzen.
Um Beweiszwecken des Leistungsträgers hinsichtlich des Inhalts der Kontoauszüge Rechnung tragen zu können, sollten die Antragsteller bei der Vorlage der Kontoauszüge darauf hingewiesen werden, dass sie verpflichtet sind, die vorgelegten Kontoauszüge aufzubewahren, um diese gegebenenfalls dem Leistungsträger für spätere Nachweiszwecke erneut vorlegen zu können. Die Antragsteller sollten schriftlich bestätigen, dass sie auf diese Verpflichtung hingewiesen wurden.