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Verwaltungsgericht: Fanpage-Betreiber unverantwortlich für Facebook-Datenverarbeitung
Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht (VG) hat auf drei Klagen von Unternehmen in Schleswig-Holstein – u. a. der Wirtschaftsakademie der Industrie- und Handelskammer – heute geurteilt, dass deutsche Betreiber von Facebook-Fanpages für die bei Facebook erfolgende Datenverarbeitung datenschutzrechtlich in keiner Weise verantwortlich gemacht werden könne (Az. 8 A 37/12, 8 A 14/12, 8 A 218/11). Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) hatte Ende 2011 festgestellt, dass die Facebook-Datenverarbeitung nicht mit deutschem Datenschutzrecht vereinbar ist, u. a. weil die Nutzung von Fanpages personenbezogen präzise erfasst wird, gegen die Profilbildung keine Widerspruchsmöglichkeit eingeräumt wird, beim Setzen von Cookies keine wirksamen Einwilligungen eingeholt werden und weil für die Betroffenen nicht die geforderte Transparenz hergestellt wird. Das ULD hatte daraufhin den drei Unternehmen per Verfügung auferlegt, ihre Fanseiten zu deaktivieren. Diese Bescheide wurden nun aufgehoben.
In der mündlichen Urteilsbegründung erklärte der vorsitzende Richter, Fanpagebetreiber könnten für den von ihnen genutzten Dienst datenschutzrechtlich nicht verantwortlich gemacht werden, weil sie direkt auf das Angebot von Facebook keinen Einfluss nehmen können und auch keinen Zugriff auf die personenbezogenen Daten hätten. Dass dies faktisch zu einer Beschränkung des Datenschutzes führe, müsse angesichts der gesetzlichen Regelung hingenommen werden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Urteile ließ das VG die Berufung zu.
In Entscheidungen Anfang des Jahres hatten das VG wie auch das Oberverwaltungsgericht entschieden, dass auch Facebook in Irland bzw. USA selbst nicht zur Anwendung des deutschen Datenschutzrechtes verpflichtet werden kann.
Pressemitteilung: Verwaltungsgericht Schleswig erteilt Facebook Freifahrtschein
Pressemitteilung: OVG Schleswig-Holstein: Für Facebook gilt kein deutsches Datenschutzrecht
Thilo Weichert, Leiter des ULD, kommentiert: „Für den Datenschutz im Internet sind die Entscheidungen eine weitgehende Kapitulation: Angesichts der üblichen Arbeitsteilung können sich Anbieter damit herausreden, sie hätten keinen Einfluss auf die von ihnen eingesetzten, im Ausland betriebenen Programme. Der Gedanke des Grundrechtsschutzes spielte, so zumindest unser Eindruck, keine wesentliche Rolle. Wir meinen, dass die Anbieter durch die Auswahl ihrer Dienstleister für deren Datenschutzverstöße zumindest mit verantwortlich sind. Wir werden die schriftlichen Gründe des Gerichts genau prüfen und voraussichtlich eine Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht anstreben.“