Montag, 17. Dezember 2012

2: Pressemitteilungen

ULD erlässt Verfügungen gegen Facebook wegen Klarnamenpflicht

Nachdem sich sowohl Facebook Inc./USA wie auch Facebook Ltd./Irland gegenüber dem Unabhängigen Landeszentrum Schleswig-Holstein (ULD) weigerten, pseudonyme Konten, wie vom deutschen Telemediengesetz (TMG) gefordert, zuzulassen, hat das ULD im Rahmen der Bearbeitung von Beschwerden von Betroffenen die beiden Unternehmen über Verfügungen hierzu verpflichtet und die sofortige Vollziehung der Verfügungen angeordnet.

In einer Stellungnahme vertrat Facebook praktisch in allen wesentlichen Fragen Ansichten, die mit denen des ULDs wie auch anderer Datenschutzbehörden in Deutschland in diametralem Widerspruch stehen:

  • Für die Datenverarbeitung von Facebook sei ausschließlich die Facebook Ltd. in Irland verantwortlich, nicht das Mutterunternehmen in den USA, das nichts anderes mache, als auf Weisung der Tochter Daten zu verarbeiten.
  • Facebook Ltd. halte sich umfassend an das irische Datenschutzrecht, welches das europäische Recht vollständig umsetzt.
  • Dies habe die irische Datenschutzbehörde im Rahmen ihrer Auditberichte vom Dezember 2011 und September 2012 bestätigt.
  • Die Anwendung der Regelung in § 13 Abs. 6 TMG, welche die anonyme bzw. pseudonyme Nutzung von Telemedien gewährleisten soll, gelte für Facebook nicht und verstoße zudem gegen höherrangiges europäisches Recht.
  • Mit seiner Realnamenkultur verfolge Facebook eine Mission des Vertrauens und der Sicherheit.
  • Selbst wenn § 13 Abs. 6 TMG anwendbar wäre, so wäre eine Abkehr von der Realnamenkultur für Facebook nicht zumutbar.

                                              
Die Position und die Verfügungen des ULD lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Facebook Inc. und Facebook Ltd. sind gemeinsam für die Klarnamenpolitik von Facebook verantwortlich und können und müssen deshalb beide auch zur Verantwortung gezogen werden.
  • Das ULD ist im Hinblick auf die Datenschutzkontrolle für Betroffene in Schleswig-Holstein bei Facebook zuständig.
  • Facebook muss § 13 Abs. 6 TMG beachten; diese Regelung steht mit europäischem Recht in Einklang und dient u. a. dazu, im Internet die Grundrechte und insbesondere das Grundrecht auf Meinungsfreiheit zu wahren. Der Gesetzgeber hat damit klargestellt, dass sich Nutzer von Internetdiensten wie Facebook dort weitgehend unbeobachtet und ohne Angst vor unliebsamen Folgen bewegen können.
  • Das Zulassen von Pseudonymen ist Facebook zumutbar. Die Klarnamenpflicht verhindert weder Missbrauch des Dienstes für Beleidigungen oder Provokationen noch Identitätsdiebstahl. Hiergegen sind andere Vorkehrungen erforderlich.
  • Zur Sicherstellung der Betroffenenrechte und des Datenschutzrechts generell muss die Klarnamenpflicht sofort von Facebook aufgegeben werden.

 

Thilo Weichert, Leiter des ULD erläutert: „Es ist nicht hinnehmbar, dass ein US-Portal wie Facebook unbeanstandet und ohne Aussicht auf ein Ende gegen deutsches Datenschutzrecht verstößt. Ziel der Verfügungen des ULD ist es, endlich eine rechtliche Klärung herbeizuführen, wer bei Facebook verantwortlich ist und woran dieses Unternehmen gebunden ist. Eigentlich müsste dies auch im Interesse des Unternehmens sein. Insofern hoffen wir in der weiteren Auseinandersetzung auf eine sachorientierte, nicht auf Verzögerung abzielende Vorgehensweise. Angesichts des Umstandes, dass Facebook aktuell allen seinen Mitgliedern die Möglichkeit nimmt, selbst über die Auffindbarkeit unter dem eigenen Namen zu entscheiden, ist unsere Initiative dringender denn je.“

Der Wortlaut der Verfügungen ist im Internet abrufbar unter

Eine Stellungnahme zum irischen Audit-Bericht finden Sie unter