Datenschutzrechtliche Bewertung des Projektes "Google Street View"
Im Sommer 2008 begannen in Hamburg zugelassene Kraftfahrzeuge der Firma Google in deutschen Städten, mit automatischen Kameras Straßenzüge rundum zu fotografieren. Ziel dieser Datenerhebung ist es, die Fotos als Zusatzdienst bzw. Funktion mit dem Namen "Street View" eingebunden in das Angebot Google Maps weltweit unentgeltlich zum Abruf für Internetnutzer zur Verfügung zu stellen. Die folgende Bewertung des ULD kommt zu dem Ergebnis, dass die Datenverarbeitung im Zusammenhang mit dieser Anwendung in mancher Hinsicht gegen das deutsche Datenschutzrecht verstößt und rechtswidrig ist. Dies wird im Folgenden ausführlich begründet.
Google beschreibt bei der Darstellung seines neuen Dienstes Street View, dass über Fußgänger angefertigte Bilder in dieser Form nicht veröffentlicht würden. Das Bildmaterial würde so bearbeitet, dass Gesichter von Passanten und Autokennzeichen automatisch erkannt und unkenntlich gemacht würden. Sollte im Einzelfall diese Anonymisierung nicht erfolgreich sein, so bietet Google den Betroffenen an, dies zu melden, damit Google das Bild entsprechend bearbeiten könne: "Dafür muss der Nutzer lediglich auf die oben rechts im Street View Fenster verlinkte "Straßenansicht - Hilfe" klicken und darüber ein "unangemessenes Bild melden" und als Kategorie "Bedrohung der Privatsphäre" auswählen.
I. Fotografieren und Bildveröffentlichung von Passanten
Das Aufnehmen von Personen mit Hilfe der Kamerawagen ist eine Erhebung personenbezogener Daten im öffentlichen Raum. Das Erheben ist das Beschaffen von Daten über den Betroffenen (§ 3 Abs. 3 BDSG). Beschaffen ist die gezielt betriebene Gewinnung von personenbezogenen Daten. Die beiläufig zufällige Wahrnehmung ist keine Erhebung (Weichert in Däubler/Klebe/Wedde/Weichert, Bundesdatenschutzgesetz, 2. Aufl. 2007, § 3 Rz. 23). Es erfolgt durch Google eine gezielte Gewinnung von Fotos unter genauer Fixierung des Ortes und der Zeit. Dass die Erhebung nicht darauf abzielt, Personen zu erfassen, ändert am Tatbestand der Erhebung nichts. Es kommt insofern auf den objektiven Sachverhalt, nicht auf die subjektiven Absichten an. Es handelt sich um Daten über Betroffene, da festgestellt wird, dass die Personen mit einem spezifischen äußeren Erscheinungsbild zu einem bestimmten Zeitpunkt sich an einem bestimmten Ort befunden haben.
Folgt man entgegen der hier vertretenen Ansicht der Meinung, dass die Bestimmbarkeit im Hinblick auf die Kenntnismöglichkeit der beschaffenden Stelle bewertet werden muss, so bleiben entsprechende Bilder personenbezogen. Die Bestimmbarkeit von Personen beschränkt sich nicht auf die abgebildeten Personen selbst sowie auf Personen, die die abgebildete Person so gut erkennen und kennen, dass sie die Person identifizieren können. Als zugänglich muss alles Wissen über eine Einzelperson angesehen werden, dessen Bekanntwerden nach sozialüblichen Maßstäben nicht ausgeschlossen werden kann (Dammann in Simitis, Bundesdatenschutzgesetz, 6. Aufl. 2006, § 3 Rz. 37). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass über derartige Personen die Bestimmbarkeit auch für Google besteht, da dem Unternehmen über die potenzielle weltweite Verbreitung über das Internet jederzeit eine Information von Bekannten über die Identifizierung zugehen kann.
Es handelt sich auch nicht um eine anonyme Erhebung. Anhand der äußeren Erscheinungsform ist in vielen Fällen zunächst eine Bestimmbarkeit der Betroffenen möglich, so wie sich dies bei ersten Bildveröffentlichungen in den USA erwies (vgl. DANA 3/2007, 140). Es kommt nicht darauf an, dass die Person für Google selbst bestimmbar ist; Ausschlag gebend ist vielmehr der relative Personenbezug, d.h. ein objektiver Maßstab (s.o.; Weichert, a.a.O., § 3 Rz. 3).
Die Zulässigkeit der Datenerhebung durch Google kann nicht damit begründet werden, dass es sich bei dem Technikeinsatz nur um ein Aufnehmen und Abspielen von (Video-) Aufzeichnungen handele. Eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten (§ 27 Abs. 1 BDSG) ist nicht nur gegeben, wenn diese so erfolgt, dass zwischen den Daten verschiedener Personen im Rahmen einer automatischen Verarbeitung unterschieden und darauf aufbauend die Verarbeitung gesteuert würde (vgl. Dammann/Simitis, EG-Datenschutzrichtlinie, Art. 3 Rz. 3). Sämtliche (Video-) Bildsequenzen sind eindeutig über Geokoordinaten erschlossen und werden damit automatisiert verarbeitet. Die automatisierte Selektion muss für die Anwendbarkeit des Datenschutzrechtes nicht direkt nach der Person erfolgen.
Die Zulässigkeit der Datenerhebung richtet sich zunächst nach § 4 Abs. 2 BDSG. Eine Erhebung auf Basis einer Einwilligung erfolgt durch Google ebenso wenig wie beim Betroffenen selbst. Die Erhebung erfolgt ohne Mitwirkung des Betroffenen und wird, wenn er nicht zufällig das Kamera-Kfz von Google als solches erkennt, auch nicht zur Kenntnis genommen. In diesem Fall ist eine Datenerhebung zulässig, wenn "die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden" (§ 4 Abs. 2 Nr. 2b BDSG). Davon kann angesichts der beabsichtigten Veröffentlichung im Internet nur ausgegangen werden, wenn zuvor eine wirksame Verschleierung bzw. Anonymisierung erfolgt.
Eine Spezialregelung zur Veröffentlichung von persönlichen Bildnissen findet sich imKunsturhebergesetz (KUG). Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden. Eine solche Einwilligung wird von Google nicht eingeholt. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG kann die Veröffentlichung ohne Einwilligung zulässig sein bei Bildern, "auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen". Gem. § 23 Abs. 2 KUG erstreckt sich diese Befugnis "jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten ... verletzt wird". Spätestens wenn ein Betroffener Google gegenüber zum Ausdruck bringt, dass er eine Veröffentlichung seines Bildnisses nicht möchte, macht er ein berechtigtes Schutzinteresse geltend, so dass eine personenbeziehbare Veröffentlichung nach § 23 Abs. 2 KUG nicht mehr zulässig ist.
Die Veröffentlichung anonymisierter Passantenbilder ist datenschutzrechtlich zulässig. Bei der Veröffentlichung von Bildern im Internet handelt es sich um eine Datenübermittlung nach § 3 Abs. 4 Nr. 3b BDSG durch das Bereithalten zur Einsicht oder zum Abruf an eine nicht bestimmte Personengruppe (BVerfG NJW 1988, 2031). Die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten ist die eingriffsintensivste Form der Übermittlung (OVG Lüneburg NJW 1992, 192). Gelingt der Firma Google die Verschleierung der Gesichter, so kann von einer hinreichenden Anonymisierung ausgegangen werden (§ 3 Abs. 6 BDSG). Ob dies mit der von Google eingesetzten Technologie hinreichend erreicht wird, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden. Die Veröffentlichung von anonymisierten Bildern von Passanten unterliegt keinem Gesetzesvorbehalt und ist deshalb zulässig.
II. Fotografieren von Grundstücken und Wohnungen
Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person (§ 3 Abs. 2 BDSG). Sachliche Verhältnisse sind auch Angaben über das Eigentum oder die Wohnverhältnisse einer bestimmbaren Person. Fotografien von Grundstücken und Wohnungen sind dann personenbezogene Daten, wenn die Bilder einzelnen Personen zugeordnet werden können. Nicht erforderlich ist, dass die Zuordnung tatsächlich erfolgt. Die faktisch bestehende Möglichkeit hierzu genügt. Dies ist durch die Verknüpfung des Kamerastandortes (Lokalisierung nach Geokoordinaten) und des Aufnahmezeitpunktes sowie der Blickrichtung mit dem Bild der Fall. Über die Geokoordinaten (Zeit und Blickwinkel) lässt sich eine präzise Zuordnung zu einer Grundstücks- bzw. Wohnungsadresse vornehmen. Diese Adressen lassen sich über entsprechende Verzeichnisse (z.B. Adressbuch, Telefonbuch) einem Grundstückseigentümer, einem -nutzer oder einem Bewohner zuordnen.
Eine automatisierte Verknüpfung der Bilder ist möglich und vorgesehen. Google beschreibt selbst in seinen FAQ, dass man mit Street View „zum Beispiel den genauen Ort eines wichtigen Termins im Vorfeld ansehen“ kann. Dies kann nur über die Verknüpfung einer bestimmten Adresse mit Bildern erfolgen. Tatsächlich werden die Bilder über die Geokoordinaten in den Dienst Google Maps eingebunden, was gezielt zu dem Zweck erfolgt, dass der optische Eindruck über eine Straße und die daran befindlichen Grundstücke und Wohnungen verschafft wird. Der Straßenraum wird nicht nur in seiner situativen Beschaffenheit erfasst. Vielmehr geht es Google gerade darum, möglichst situationsunabhängig Informationen über Grundstücke und Wohnungen bereit zu stellen.
Auf die tatsächliche Kenntnis der Adressdaten kommt es nicht an. Für die Anwendung des Datenschutzrechtes bedarf es nicht eines direkten Personenbezugs und auch nicht einerautomatisierten Verknüpfungsmöglichkeit. Es genügt nach § 3 Abs.1 die Bestimm- oder Beziehbarkeit. Diese besteht bei dem Angebot automatisiert über die Geokoordinaten sowie nicht automatisiert über die Kenntnis von Merkmalen aus anderen Quellen oder z.B. über eine erkennbare Hausnummer.
Es kommt auch nicht auf den Aussagewert der Bilder an. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) gibt "es unter den Bedingungen der automatisierten Datenverarbeitung kein `belangloses´ Datum mehr " (BVerfG NJW 1984, 422). Bei den Bildern handelt es sich auch nicht um solche mit geringem Aussagewert. Wäre dies so, so sähe Google keine Veranlassung und kommerziellen Nutzen, diese weltweit zu verbreiten. Tatsächlich lassen sich aus den Bildern eine Vielzahl von über Eigentümer, Nutzer wie Bewohner relevante Informationen ableiten. Es wird ein optischer Rundum-Gesamteindruck vermittelt, ohne vor Ort anwesend sein zu müssen. Hierdurch erhält der Betrachter eine optische Vorstellung über die Art der Natur und der Bebauung, die äußere Gestaltung von Haus, Wohnung und Garten mit Rückschlussmöglichkeit auf Ausstattung, finanzielle Verhältnisse, soziales Niveau und städtebauliche Einbindung, Infrastruktur, wirtschaftlichen Wert, Zugänglichkeit, Diebstahlsmöglichkeit und vieles mehr. Diese Rückschlüsse sind von Interesse für unterschiedlichste Adressatengruppen. Neben der Neugierde und dem Betroffenennutzen, die von Google in den Vordergrund gestellt werden (vorheriges Ansehen eines zu besuchenden Ortes, Umzugsplanung, Reisebuchung, Suche nach "bestem Zuschauerplatz bei einem Marathon") sind es v.a. Dritte, die diese Informationen verwenden können, sowohl zu nützlichen Zwecken (z.B. Polizei, Feuerwehr, Stadtplaner), zu potenziell für die Betroffenen nachteiligen Zwecken (Versicherung, Adresshandel, Immobilienmakler, Banken, Auskunfteien), ja zur Gefährdung und Schädigung der Betroffenen (z.B. Kriminelle).
Die Erhebung der Bilder für Street View ist unzweifelhaft eine Verarbeitung personenbezogenerDaten von Grundeigentümern, Bewohnern oder evtl. sonstigen Nutzern der erfassten Orte.
Zusätzlich zu den Anforderungen an die Datenerhebung nach § 4 Abs. 2 BDSG (s.o.) muss den Anforderungen der §§ 28, 29 BDSG genügt werden. Nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 bzw. § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG ist eine Datenerhebung zulässig, "wenn die Daten allgemein zugänglich sind, ... es sei denn dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung gegenüber dem berechtigten Interesse der verantwortlichen Stelle offensichtlich überwiegt". Es wird davon ausgegangen, dass die Angaben von Google zutreffen, wonach die Datenerhebung nur im öffentlich zugänglichen Raum erfolgt (Insofern sind Zweifel begründet, da zumindest in den USA die Erfassung offensichtlich auch auf nicht generell zugänglichen Privatstraßen erfolgt sein soll, vgl. www.heise.de 31.07.2008).
Google kann sich grundsätzlich auf seine über Art. 14 GG geschützte wirtschaftliche Betätigungsfreiheit berufen, wenn es sein Produkt Street View in das Produkt Google Maps integriert. Diese Betätigungsfreiheit wie auch die in Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit berechtigen jedoch nicht zu Grundrechtseingriffen in die Rechte von Personen, zu denen weder eine wirtschaftliche noch eine berufliche Beziehung besteht (vgl. Weichert in Taeger/Wiebe, Informatik-Wirtschaft-Recht, Festschrift f. Kilian, 2004, 291 ff.).
Es ist zweifellos richtig, dass das Persönlichkeitsrecht in den Bereichen, die der Öffentlichkeit zugewandt sind, nur einen begrenzten Schutz genießt. Das Recht zwingt aber zu einer Differenzierung zwischen einer direkten persönlichen Kenntnisnahme von einem an einer Straße gelegenen Ort durch eine natürliche Person und der Kenntnisnahmemöglichkeit durch fortgeschrittene Technik "überall auf der Welt". Die Kenntnisnahmemöglichkeit durch Millionen von Internetnutzer stellt persönlichkeitsrechtlich einen erheblich intensiveren Eingriff dar als die Kenntnisnahme durch körperlich anwesende und wahrnehmbare Personen. Ein einziges Foto enthält zudem weniger persönlichkeitsrelevante Informationen als eine Videofolge von Bildern, insbesondere wenn diese als 360-Grad-Panoramadarstellung präsentiert wird, und stellt daher einen geringeren Eingriff dar. Durch die Ankündigung von Google, die erhobenen Daten über Grundstücke oder Wohnungen im Internet zu veröffentlichen, bestehen schon bei der Erhebung der Daten Hinweise darauf, dass die schutzwürdigen Betroffeneninteressen überwiegen.
III. Bereitstellung von Street View im Internet
Die Bereitstellung der Videobilder von Street View ist unzweifelhaft eine geschäftsmäßigeDatenverarbeitung zum Zweck der Übermittlung nach § 29 BDSG. Unstreitig sollte auch sein, dass der § 29 BDSG, der konzeptionell aus der Vorinternetzeit stammt, auf die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten im Internet nicht mehr passt und daher die Auslegung der Regelung im Lichte des Art. 5 GG (Presse- und Medienfreiheit, freie Meinungsäußerung, Informationsfreiheit) erfolgen muss (Weichert a.a.O. § 29 Rz. 6). Die systematische und undifferenzierte Veröffentlichung von Straßenbildern hat jedoch keinen oder nur einen äußerst geringen Bezug zu Art. 5 GG(Weichert DuD 1999, 43).
Eine Benachrichtigung der Betroffenen über die Bereitstellung der Daten im Internet ist nach § 33 Abs. 2 Nr. 8 BDSG nicht erforderlich, wenn die geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung gespeicherten Daten "aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen sind, soweit sie sich auf diejenigen Personen beziehen, die diese Daten veröffentlicht haben". Es sind aber gerade nicht die Betroffenen, die die Street-View-Bilder veröffentlicht haben. Zweifellos wäre eine Benachrichtigung wegen der Vielzahl der betroffenen Fälle unverhältnismäßig (§ 33 Abs. 2 Nr. 7a, Nr. 8). Die Ausnahme von der Benachrichtigungspflicht nach § 33 Abs. 2 Nr. 7 BDSG ist nicht anwendbar, da die Bereitstellung der Daten nicht für "eigene Zwecke" (§ 28 BDSG) erfolgt, sondern geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung (§ 29 BDSG). Es müsste also eine Benachrichtigung erfolgen.
Es überwiegen gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG offensichtlich die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen, also v.a. der Grundstückseigner und Bewohner, gegenüber den Veröffentlichungsinteressen von Google. Diese haben ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Umfeld ihres persönlichen Lebensbereichs bzw. ihres Eigentums nicht von beliebigen Personen weltweit für beliebige Zwecke zur Kenntnis genommen werden kann (Weichert DuD 1999, 43; vgl. AG Heidelberg, B.v. 10.08.1999, Az. 25 C 194/99, DANA 4/1999, 41; VG Köln B.v. 11.03.1999; Az. 20 L 3757/98, DANA 2/1999, 29). Bei einem bei weitem nicht so weit gehenden Projekt des Tele-Info Verlags mit dem Namen "City Server" hatten sich Tausende von Menschen Ende der 90er Jahre gegen die Speicherung von Gebäudebilddaten über einen Widerspruch gegenüber dem Tele-Info Verlag zur Wehr gesetzt (DANA 2/1999, 32; ausführlich zu dem Projekt DANA-aktiv in DANA 1/1999). Es sind von Google keine Maßnahmen vorgesehen, wonach Eigentümer, Nutzer oder Bewohner zumindest nachträglich die Beseitigung der Bilder veranlassen könnten.
IV. Zuständige Datenschutzkontrolle
Die Zuständigkeit der Datenschutzaufsichtsbehörde richtet sich gemäß § 38 BDSG örtlich nach demOrt der Datenverarbeitung, also in der Regel die Betriebsstätte oder Zweigniederlassung, wo die Daten physikalisch verarbeitet werden. Es kommt nicht auf den Ort der Unternehmensleitung an (Petri in Simitis, Bundesdatenschutzgesetz, 6. Aufl. 2006, § 38 Rz. 26). Für die Datenerhebung besteht die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden, in deren Zuständigkeitsbereich die Bilder von Google erhoben werden (Weichert a.a.O. § 38 Rz. 3, 9). Dies gilt erst recht bei einer Erhebung durch eine im europäischen Inland belegene verantwortliche Stelle, die personenbezogene Daten im Inland erhebt (§ 1 Abs. 5S. 2 BDSG)
Wo die weitere Verarbeitung der Daten durch Google erfolgt, ist unbekannt. Es ist aber davon auszugehen, dass dies in den USA, evtl. aber auf Servern irgendwo sonst auf der Welt ist. Es kommt in diesem Fall darauf an, ob eine Niederlassung im Inland besteht. Dies ist bei der Google Inc. der Fall, deren nationale Niederlassung, die Google Germany GmbH, sich in Hamburg befindet. Bzgl. der nach der Erhebung erfolgenden weiteren Datenverarbeitung besteht nach § 38 BDSG die Zuständigkeit des HmbDSB.
Kiel, 30.09.2008
Thilo Weichert