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ULD: Widerspruch gegen unerwünschte Wahlwerbung möglich
Viele Menschen wollen nicht, dass Parteien die eigenen Adressdaten zwecks Wahlwerbung erhalten. Dies können sie ausschließen, wenn sie hiergegen gegenüber der Meldebehörde ihren Widerspruch erklären. Diesen Widerspruch können die Bürgerinnen und Bürger in einem kurzen Schreiben an die Meldebehörde zum Ausdruck bringen. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Die Bearbeitung erfolgt gebührenfrei. Sie können hierfür auch ein Formular verwenden, das generell für Melderechtswidersprüche vom Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) entwickelt wurde und in den meisten Meldebehörden ausliegt. Das Formular kann auch im Internet abgerufen werden unter
https://www.datenschutzzentrum.de/download/melderecht-datenschutz.pdf
Der Widerspruch sollte so schnell wie möglich eingelegt werden um sicherzugehen, dass die Daten nicht schon herausgegeben wurden. Wer schon bei einer früheren Wahl oder unabhängig davon Widerspruch gegen die Adressweitergabe an Parteien eingelegt hat, braucht nichts weiter zu unternehmen. Der Widerspruch gilt für alle künftigen Wahlen und Abstimmungen. Zwar sind die Parteien gesetzlich verpflichtet, die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl zu löschen und dies der Meldebehörde zu bestätigen. Doch gibt es viele Menschen, denen unwohl ist, wenn deren Daten bei einer Partei vorhanden sind, mit der sie nichts zu tun haben wollen und von der sie möglicherweise auch noch Werbepost zugesendet bekommen. Dies kann durch den Widerspruch wirksam ausgeschlossen werden.