Wer ist datenschutzrechtlich verantwortlich für Facebook-Fanpages und Social-Plugins?
Der Beitrag befasst sich mit der kontrovers diskutierten Frage, inwieweit deutsche Webseitenbetreiber nach nationalem bzw. europäischem Datenschutzrecht für das Betreiben von Facebook-Fanpages und für die Nutzung von sog. Social-Plugins wie des „Gefällt mir“-Buttons zur Verantwortung gezogen werden können, und kommt insofern zu einem positiven Ergebnis.
Datenschutz bei sozialen Netzwerken jetzt verwirklichen! - Entschließung der 82. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder
Anlässlich der aktuellen Diskussionen um den Datenschutz bei sozialen Netzwerken, wie beispielsweise Facebook, stellt die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder klar, dass sich die Anbieter solcher Plattformen, die auf den europäischen Markt zielen, auch dann an europäische Datenschutzstandards halten müssen, wenn sie ihren Sitz außerhalb Europas haben.
Detaillierte Antwort von Facebook auf die ULD Pressemitteilung vom 19. August 2011
5: Stellungnahmen
Gesetz über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
2: Pressemitteilungen
Weichert: „Innenminister sollte nicht weichspülen, sondern seine Hausaufgaben erledigen“
Fragen und Antworten zur Reichweitenanalyse bei Facebook
Letzte Aktualisierung: 07.09.2011, 10:00 Uhr, Version 1.0
- Ist das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz für den Erlass von Untersagungsverfügungen und die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Telemediengesetz zuständig?
- Darf das ULD mittels Pressemitteilung auf die datenschutzrechtliche Unzulässigkeit des Einsatzes von „Fanpages“ und „Social-Plugins“ hinweisen?
- Betreibt das ULD eine eigene Facebook Fanpage?
- Bindet das ULD auf den eigenen Webseiten Facebook Social-Plugins ein?
- Kann ein Webseitenbetreiber Facebook Social-Plugins so einbinden, dass die unkontrollierte Übertragung personenbezogener Daten verringert wird?
- Wie muss die Einwilligung gestaltet sein, damit ein Social Plug-In von Facebook aufgerufen werden kann?
- Kann das ULD Beispiele für eine datensparsame Lösung zur Einbindung von Facebook Social-Plugins nennen?
- Kann man Facebook Fanpages datenschutzkonform verwenden?
- Ist Facebook verpflichtet, Nutzerkonten nach Aufforderung durch den Nutzer zu löschen?
- Betrifft der Verstoß nur Unternehmen und Behörden im Land Schleswig-Holstein?
- Teilen die Aufsichtsbehörden der anderen Länder und des Bundes die Auffassung des ULD?
- Werden Mails an die Adresse facebook@datenschutzzentrum.de beantwortet?
- Führt die Maßnahme des ULD zu einer Wettbewerbsverzerrung?
- Wie unterscheidet sich der Einsatz von Google Analytics von den Social Plugins von Facebook? Welche Unterschiede bestehen?
2: Pressemitteilungen
Weichert: „Facebook muss sich gewaltig bewegen“
Datenschutzrechtliche Bewertung der Reichweitenanalyse von Facebook
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