Donnerstag, 9. März 2017

Verfahren beim Landesamt für soziale Dienste (LAsD) für ärztliche Auskunftsersuchen in Verfahren nach dem Schwerbehindertenrecht

In Feststellungsverfahren nach dem Schwerbehindertenrecht ist das zuständige Landesamt für soziale Dienste (LAsD) zur Entscheidung über die Feststellung der Behinderung häufig auf Auskünfte der behandelnden Ärzte angewiesen. Die Antragsteller werden daher regelmäßig gebeten, mit ihrem Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft die in dieser Angelegenheit behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden. Auf der Grundlage dieser Schweigepflichtentbindungserklärungen fordert das LAsD von den Ärzten medizinische Auskünfte und Unterlagen an. Hat der Antragsteller die Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbunden, so sind diese gemäß § 100 Sozialgesetzbuch X (SGB X) verpflichtet, dem LAsD auf Verlangen Auskunft im erforderlichen Umfang zu erteilen.

Bis 2001 hat das Landesamt für soziale Dienste (LAsD) jedem Auskunftsersuchen gegenüber den Ärzten eine von dem Antragsteller unterschriebene Entbindungserklärung im Original beigefügt. Aus Gründen der Verfahrenserleichterung wird seitdem auf die Übersendung der Originalerklärungen verzichtet. Statt dessen versichert das Landesamt für soziale Dienste im Auskunftsersuchen, dass der Antragsteller die erforderliche Einwilligung erklärt hat und gibt zusätzlich an, ob diese unbeschränkt erklärt wurde bzw. welche Einschränkungen der Antragsteller vorgenommen hat. Der Text der Einwilligungserklärung wird den betroffenen Ärzten durch das Landesamt für soziale Dienste bei der Einführung des neuen Verfahrens einmalig übersandt. Darüber hinaus ist der Text auf den Antragsvordrucken des Landesamts für soziale Dienste enthalten, die bei Landesamt angefordert werden können. Einen Hinweis auf diesen Vordruck erhalten die betroffenen Ärzte bei jeder Befundanforderung. Die Entbindung von der Schweigepflicht beschränkt sich auf die im Antrag genannten Ärzte und die Behinderungen, die vom Antragsteller ausdrücklich genannt wurden.

In Zweifelsfällen kann beim Landesamt für soziale Dienste auch eine Kopie der von dem Antragsteller erklärten Schweigepflichtsentbindungserklärung angefordert werden. Das Landesamt für soziale Dienste hat erklärt, dass Ärzten, die dies verlangen, eine Kopie der Erklärung der Antragsteller übersandt wird.

Aus datenschutzrechtlicher Sicht bestehen hinsichtlich dieser neuen Verfahrensweise, die mit dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz abgestimmt worden ist, keine Bedenken.