Donnerstag, 1. Juli 2004

5: Stellungnahmen

Stellungnahme zum Referentenentwurf zum "Großen Lauschangriff" in der Strafprozessordnung

Stellungnahme des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz 
zum Referentenentwurf des BMJ zur Änderung der Vorschriften 
zum "Großen Lauschangriff" in der Strafprozessordnung

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 3. März 2004 entschie­den, dass die bestehende Regelung des Großen Lauschangriffs in weiten Teilen verfassungswidrig ist (vgl. hierzu Stellungnahme des ULD vom 23. März 2004). Das Gericht hat dem Gesetzgeber aufgegeben, bis spätestens zum 30. Juni 2005 einen verfassungsmäßigen Zustand herzustellen. Das Bundesjustizministerium hat hierauf reagiert und am 24. Juni 2004 einen Referentenentwurf zur Änderung der Strafprozessordnung (StPO-E) zur Stellungnahme vorgelegt. Dabei hat es sich offensichtlich nicht nur für eine möglichst minimale Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entschieden, sondern den Anwendungsbereich des Großen Lauschangriffs sogar teilweise erweitert. Dies ist ein weiterer - unnötiger - Grundrechtsabbau, der die Verfassungsmäßigkeit des Großen Lauschangriffs insgesamt erneut in Frage stellt.

Beschränkung auf den großen Lauschangriff

Der Referentenentwurf beschränkt sich auf eine Anpassung der Vorschriften zur akkustischen Wohnraumüberwachung, obwohl die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts auf zahlreiche weitere heimliche Ermittlungsmaßnahmen ausstrahlen - so etwa auf die Telekommunikationsüberwachung und das Abhören des nichtöffentlich gesprochenen Worts außerhalb von Wohnungen ("kleiner Lauschangriff"). Zwar werden die heimliche Anfertigung von Bildaufnahmen, der Einsatz heimlicher technischer Mittel zu Observationszwecken und die heimliche Aufzeichnung des nichtöffentlich gesprochenen Wortes außerhalb von Wohnungen in einer eigenständigen Vorschrift neu geregelt. Notwendige inhaltliche Änderungen im Vergleich zu den bestehenden Regelungen werden hier jedoch ausdrücklich nicht getroffen. Schwachpunkt ist zudem, dass der Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums offenbar nicht mit der gleichzeitig im selben Haus diskutierten Novelle der Vorschriften zur Telekommunikationsüberwachung abgestimmt wurde. Eine Beschränkung auf die akustische Wohnraumüberwachung ist der falsche Weg. Notwendig ist vielmehr eine grundsätzliche Regelung des Schutzes von Vertrauensverhältnissen bei heimlichen Ermittlungsmaßnahmen. Eine solche grundsätzliche Regelung sieht der Referentenentwurf jedoch nicht vor.

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 darf nicht lediglich als spezielle Entscheidung zum in Art. 13 GG garantierten Grundrecht auf "Unverletzlichkeit der Wohnung" gesehen werden. Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechtmäßigkeit des "Großen Lauschangriffs" vielmehr an den für sämtliche heimlichen Ermittlungsmaßnahmen zentralen Maßstäben des Grundgesetzes, nämlich an der Menschenwürdegarantie - und dem damit verbundenen allgemeinen Persönlichkeitsrecht - sowie am Verhältnismäßigkeitsprinzip gemessen.

Der durch Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG absolut geschützte Achtungsanspruch verbietet zwar nicht sämtliche heimlichen Beobachtungen, es ist jedoch stets ein unantastbarer Kernbereich privater Lebensgestaltung zu wahren (Absatz 118). Würde der Staat in diesen unantastbaren Kernbereich eindringen, verletzte dies die jedem Menschen unantastbar gewährte Freiheit zur Entfaltung in den ihn betreffenden höchstpersönlichen Angelegenheiten. Dieser Kernbereich ist nicht relativierbar. Das heißt: Auch überwiegende Interessen der Allgemeinheit können einen Eingriff nicht rechtfertigen.

Anhaltspunkte dafür, ob sich die betroffene Person in ihrer Privatsphäre oder in ihrer Sozialsphäre befindet, können sich daraus ergeben, ob sie sich in ihrer Privatwohnung oder etwa in Geschäftsräumen aufhält. Die Art der Räumlichkeit ist jedoch für die Einordnung der Sphäre nicht allein maßgebend. Entscheidend kommt es nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts auf den Inhalt des abgehörten Gespräches an (Absatz 139).

Damit steht der Inhalt der Kommunikationbzw. der Interaktion im Vordergrund, nicht dagegen der Ort der Kommunikation und auch nicht das Mittel der Kommunikation.

Ein intimes Gespräch zwischen engsten Vertrauten - etwa Ehe- oder Lebenspartnern – berührt nicht nur in einer Wohnung den Kernbereich der persönlich-vertraulichen Kommunikation, sondern z.B. auch während einer gemeinsamen Autofahrt oder in einem Telefongespräch.

Auswirkungen ergeben sich daher nicht nur für die akkustische Wohnraumüberwachung - den "Großen Lauschangriff" i.S.d. § 100 c Abs. 1 Nr. 3 der Strafprozessordnung (StPO) -, sondern daneben auch für weitere Maßnahmen, bei denen ein Eingriff in den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung bzw. der persönlich-vertraulichen Kommunikation möglich ist:

  • Überwachung der Telekommunikation ("Telefonüberwachung") - § 100a Abs. 1 ff. StPO
  • Aufzeichnung des nichtöffentlich gesprochenen Wortes außerhalb von Wohnungen ("kleiner Lauschangriff") - § 100 c Abs. 1 Nr. 2 StPO
  • Postbeschlagnahme - §§ 99, 100 StPO
  • Einsatz verdeckter Ermittler - §§ 110 a ff. StPO
  • (Heimliche) Herstellung von Lichtbildern und Bildaufzeichnungen - § 100 c Abs. 1 Nr. 1 a StPO
  • Einsatz technischer Mittel - § 100 c Abs. 1 Nr. 1 b StPO
  • längerfristige Observation - § 163 f. StPO

Dass diese Maßnahmen - wie sich aus dem Referentenentwurf ergibt - unverändert bleiben sollen, ist angesichts der klaren Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur Betroffenheit der Menschenwürde bzw. zum Schutz der persönlich-vertraulichen Kommunikation unverständlich.

In einem Punkt scheinen die Verfasser des Referentenentwurfs allerdings doch an einen Zusammenhang mit heimlichen Eingriffen in das Telekommunikationsgeheimnis gedacht zu haben: Bei der Auskunftserteilung über Telekommunikationsverbindungsdaten gemäß § 100g und § 100h ist bislang eine Pflicht zur Benachrichtigung Betroffener in § 101 Abs. 1 Satz 1 StPO vorgesehen. Nun heißt es in Artikel 5 des Referentenentwurfs:

"In § 101 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,§§ 100g und 100h‘ gestrichen".

Damit wird die Benachrichtigungspflicht für die Weitergabe von Verbindungsdaten an Strafverfolgungsbehörden abgeschafft. Begründet wird dies als "Folgeänderung" aufgrund der redaktionellen Anpassung des § 101. Es bleibt zu hoffen, dass es sich hierbei lediglich um ein Redaktionsversehen handelt.

Ausreichender Schutz der vertraulichen Kommunikation?

Zur Sicherung des Kernbereichs der persönlich-vertraulichen Kommunikation hat das Bundesverfassungsgericht die Regelung von umfassenden Beweiserhebungsverboten gefordert (Absatz 169 ff.). Deren Einhaltung muss durch absolute Beweisverwertungsverbote zusätzlich abgesichert sein (Absatz 180 ff.).

Die gesetzlich zu regelnden Erhebungsverbote müssen vor Eingriffen in den absolut geschützten Bereich privater Lebensgestaltung wirksam schützen. Dabei sind die durch die gesetzliche Regelung aufzustellenden Anforderungen um so strenger, je größer die Wahrscheinlichkeit ist, dass durch die Abhörmaßnahmen Gespräche höchstpersönlichen Inhalts erfasst würden (Absatz 172). Eine solche Wahrscheinlichkeit ist insbesondere beim Abhören von Gesprächen mit engsten Familienangehörigen, sonstigen engsten Vertrauten und einzelnen Berufsgeheimnisträgern gegeben, wobei zum Kreis der engsten Vertrauten nicht nur Familienangehörige zählen, sondern beispielsweise auch enge persönliche Freunde. Bei Gesprächen mit diesem Personenkreis gilt daher die Vermutung, dass der Kernbereich berührt ist. Besonders stark ist diese Vermutung, wenn Gespräche dieser Personen in der Wohnung eines Beteiligten stattfinden. Gespräche mit dem genannten Personenkreis dürfen daher nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nur dann abgehört werden, wenn durch Vorermittlungen Anhaltspunkte festgestellt wurden, dass der Kernbereich nicht berührt wird.

Diese umfassende Problematik versucht der Referentenentwurf in einem Satz - in § 100 Abs. 4 Satz 1 StPO-E - umzusetzen, ist aber im folgenden Satz sogleich um "Schadensbegrenzung" bemüht, indem die umgekehrte Vermutung aufgestellt wird, dass Gespräche in Betriebs- oder Geschäftsräumen in der Regel nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen seien.

Der Referentenentwurf legt also auch an dieser Stelle den Schwerpunkt auf die abzuhörende Räumlichkeit. Offenbar soll in erster Linie die Art des Raumes bestimmen, ob ein Gespräch abgehört werden darf oder nicht. Dass das Bundesverfassungsgericht zutreffend auf den Inhalt des Gesprächsabgestellt hat, nicht auf den Ort, wird nicht berücksichtigt.

Gespräche mit Berufsgeheimnisträgern können leichter abgehört weden.

Das Bemühen der Verfasser des Referentenentwurfs, die Auswirkungen des Urteils vom 3. März zu begrenzen, wird vollends deutlich, wenn man die im Entwurf vorgesehenen Regelungen zum Abhören von Gesprächen mit Berufsgeheimnisträgern betrachtet.

Nach den bislang bestehenden Regeln ist durch einen Verweis auf § 53 StPO sichergestellt, dass wenigstens Gespräche mit Berufsgeheimnisträgern auch im Rahmen der akustischen Wohnraumüberwachung weitgehend geschützt werden. Dies soll sich nach dem Referentenentwurf ändern: Die Möglichkeiten, etwa Gespräche mit Ärzten, Psychologen, Rechtsanwälten, Journalisten oder Seelsorgern abzuhören, werden deutlich erweitert, statt eingeschränkt.

Trotz der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts werden nur noch Gespräche mit Strafverteidigern - und dies auch nur, sofern bereits ein ausdrückliches strafrechtliches Mandat besteht - sowie "Beichtgespräche" absolut geschützt. Bei den übrigen Berufsgeheimnisträgern enthält der Referentenentwurf lediglich eine Abwägungsklausel.

Abgeschwächter Schutz für sonstige Berufsgeheimnisträger

Es ist nicht zu rechtfertigen, weshalb ärztliche oder psychologische Beratungen - im Gegensatz zur bisherigen Fassung der StPO - künftig nicht besonders geschützt werden sollen. Gespräche mit Berufsgeheimnisträgern des § 53 StPO - also z.B. Ärzten, Psychologen, Rechtsanwälten - soweit sie nicht als Strafverteidiger in einem konkreten Verfahren mandatiert sind - und auch Seelsorgern in einfachen Beratungsgesprächen, sollen nach der von den Verfassern des Referentenentwurfs angestrebten Gesetzeslage prinzipiell abgehört werden können. Die vorgesehenen "Sicherungen" - der Entwurf enthält eine Abwägungsklausel - sind dehnbar und lassen es an Normenklarheit und Normenbestimmtheit fehlen.

Im Ergebnis kann sich daher niemand sicher sein, ein vertrauliches Gespräch mit seinem Arzt oder Rechtsanwalt führen zu können, ohne dass das Risiko besteht, dass es abgehört wird.

Zur Begründung für die Gesetzesänderung führen die Verfasser des Referentenentwurfs aus, dass ein absoluter Schutz der Berufsgeheimnisträger verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht geboten sei. Wozu aber diese geplante Gesetzesänderung erforderlich sein soll, ist der Begründung des Referenten­entwurfs nicht zu entnehmen. Dies ist gesetzgebungstechnisch ein eklatanter Mangel, da hierdurch nicht einmal die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Änderung ermöglicht wird.

Seelsorger und Strafverteidiger

Nur Gespräche mit Strafverteidigern und - sehr eingeschränkt (!) - mit Geistlichen sollen "absolut" geschützt werden, sofern die Verteidiger bzw. Geistlichen nicht selbst tatbeteiligt sind. Eine Abwägung mit Strafverfolgungsinteressen findet dann nicht statt.

Unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wollen die Verfasser des Referentenentwurfs den absoluten Schutz der Kommunikation mit Seelsorgernauf "Beichtgespräche und Gespräche mit beichtähnlichem Charakter" beschränken.

Das Zitat der Verfasser des Referentenentwurfs ist jedoch unvollständig, da lediglich zwei vom Gericht genannte Beispielsfälle in den Entwurf einbezogen wurden, obwohl das Gericht in der genannten Textstelle allgemein von Gesprächen mit Seelsorgern spricht (Absatz. 148). Seelsorgerische Gespräche - wie das Bundesverfassungsgericht sie meint - umfassen nicht lediglich die (einseitige) Beichte, sondern auch das durch wechselseitige Kommunikation gekennzeichnete Gespräch. Wenn es nach dem Referentenentwurf ginge, wäre in Zukunft zu befürchten, dass z.B. ein Gespräch, in dem sich jemand vom Seelsorger einen Rat holt oder mit ihm ein seelisches Problem besprechen möchte, nicht mehr geschützt wäre.

Aus der Begründung zum Entwurf ergibt sich sogar, dass man das Gespräch mit dem Seelsorger offenbar überhaupt nicht schützen will, da dieses "auch allgemein-bekannschaftlicher Natur" sein könne. Geschützt werde nur "das Gespräch mit Gott", welches durch den Seelsorger vermittelt werde (Seite 33 des Referentenentwurfs).

Ebenfalls unzureichend geregelt soll der Schutz des anwaltlichen Beratungsgesprächs werden. Da eine trennscharfe Abgrenzung zwischen der Tätigkeit im strafrechtlichen Bereich und in anderen Rechtsgebieten praxisfern ist, sind Rechtsanwälte allgemein in den geschützten Bereich einzubeziehen. In der anwaltlichen Praxis kommt es häufig dazu, dass etwa im Rahmen zivilrechtlicher oder steuerrechtlicher Mandate auch strafrechtliche Hinweise und Empfehlungen gegeben werden (müssen). Auch sind Fälle denkbar, in denen ein und derselbe Lebenssachverhalt aus anwaltlicher Sicht sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Schritte erfordert. Hier dürfte eine Aufgabenverteilung zwischen zwei verschiedenen Anwälten in der Praxis häufig anzutreffen sein. Soll nun die unfreiwillige Offenbarung desselben Lebenssachverhaltes bei einem Anwalt geschützt sein und beim anderen ungeschützt? Die Kommunikation mit Strafverteidigern und in der Regel auch mit Rechtsanwälten sollte deshalb grundsätzlich vor Abhörmaßnahmen geschützt werden, sofern diese nicht selbst tatverdächtig sind.

Beweisverwertungsverbote sind nicht ausreichend

Die Beweiserhebungsverbote müssen durch entsprechende Beweisverwertungsverbote und Löschungspflichten flankiert werden, um zu sichern, dass die durch den Eingriff - unter Verstoß gegen die oben genannten Grundsätze - erlangten Kenntnisse keine Verwendung im weiteren Ermittlungsverfahren oder auch in anderen Zusammenhängen finden (Absatz 183). Auch hier zeigt der Referentenentwurf deutliche Mängel.

In den vorgesehenen Regelungen sind lediglich vereinzelt Verbote geregelt, die durch Abhörmaßnahmen rechtswidrig erlangten Kenntnisse im Strafverfahren zu verwerten. Angesprochen wurde bereits, dass sich die notwendigen Veränderungen nicht auf den Großen Lauschangriff beschränken dürfen. Der Gesetzgeber ist aufgefordert, ein einheitliches Verwertungsverbot für alle heimlichen Ermittlungsmaßnahmen zu regeln. Es bedarf einer "vor die Klammer gezogenen" Regelung.

Das BVerfG hat einfache Verwertungsverbote für nicht ausreichend erachtet. Es ist also nicht nur untersagt, dass die einem Verwertungsverbot unterfallenden Ermittlungsergebnisse im Hauptsacheverfahren als Beweismittel verwendet werden. Darüber hinaus - so hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich ausgeführt - ist auch die mittelbare Verwendung der Überwachungsergebnisse zu unterbinden, soweit sie als Spurensätze für Ermittlungen in weiteren Zusammenhängen in Betracht kommen (Absatz 184).

Damit hat das Bundesverfassungsgericht dem Beweisverwertungsverbot eine Fernwirkung zuerkannt, die der BGH - soweit ersichtlich - bislang nur bei Verstößen gegen das Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (G 10) angenommen hat (BGHSt 29, 244). Durch ein Verwertungsverbot belegte Ermittlungsergebnisse müssen damit in Zukunft als "Früchte des vergifteten Baumes" angesehen werden.

Der Referentenentwurf enthält allerdings keine einzige Regelung eines erweiterten Verwertungsverbotes. Damit werden die durch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 3. März beschriebenen Anforderungen nicht umgesetzt.

Verhältnismäßigkeit durch Begrenzung des Anlasstatenkatalogs?

Für das Abhören des nichtöffentlich gesprochenen Wortes in Wohnungen ergibt sich unmittelbar aus Art. 13 Abs. 3 Satz 1 GG, dass es nur zur Verfolgung "besonders schwerer Straftaten" erfolgen darf. Die entsprechenden Maßstäbe hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil konkretisiert. Es hat festgestellt, dass bei der bisherigen Regelung nicht einmal erkennbar ist, nach welchen Kriterien der in § 100 c Abs. 1 Nr. 3 enthaltene Straftatenkatalog festgelegt wurde (Absatz 226). Die dort aufgezählten Normen dienen dem Schutz unterschiedlichster Rechtsgüter, die Straftaten weisen je unterschiedliche Unrechtsgehalte auf.

Für den Begriff der "besonders schweren Straftat" i.S.d. Art. 13 Abs. 3 Satz GG ist das Gericht zu dem Ergebnis gekommen, dass eine solche nur vorliegt, wenn in der Rechtsfolge als Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren vorgesehen ist (Absatz 238). Nimmt man diese Vorgabe ernst, dann müssen zahlreiche Anlasstaten aus dem Katalog entfernt werden.

Im Fall einer besonders zentralen Strafvorschrift haben die Verfasser im BMJ einen Weg eingeschlagen, der eine Umgehung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gleichkommt: Sie haben einfach den Strafrahmen erhöht. In Artikel 4 des Referentenentwurfs "Änderung des Strafgesetzbuches" heißt es schlicht:

"... wird das Wort "fünf" durch das Wort "zehn" ersetzt."

Betroffen ist § 129 Abs. 4 des Strafgesetzbuches. Hierbei handelt es sich um eine "Mantelvorschrift", die auf zahlreiche weitere Tatbestände - auch der einfachen und mittleren Kriminalität - verweist. § 129 Abs. 1 StGB stellt nämlich die Bildung krimineller Vereinigungen unter Strafe. Besonders schwer - nämlich mit 6 Monaten bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe - wird man bislang bestraft, wenn man zu den Rädelsführern oder Hintermännern gehört oder wenn sonst ein schwerer Fall vorliegt, dies bestimmt die von der Änderung betroffene Vorschrift (§ 129 Abs. 4 StGB). Hierbei handelt es sich um ein typisches Delikt mittlerer Kriminalität. Der Rädelsführer einer Bande, die sich beispielsweise auf den Diebstahl und Verkauf von Fahrrädern spezialisiert hat, ist in der dargestellten Weise zu bestrafen. Bei einer Höchststrafe von zehn Jahren wird er in Zukunft - nach dem Willen der Verfasser des Referentenentwurfs - in der gleichen Weise bestraft wie derjenige, der eine terroristische Vereinigung gründet. Die Bildung terroristischer Vereinigungen ist nämlich von einer gesonderten Strafvorschrift erfasst, für die schon heute höhere Strafmaße vorgesehen sind (§ 129 a StGB).

Erstaunlich ist, mit welcher Offenherzigkeit die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umgangen werden (Seite 47 des Referentenentwurfs):

"Im Ergebnis dient dies zugleich dem erheblichen kriminalpolitischen und kriminalistischen Bedürfnis, zur Bekämpfung von Straftaten nach § 129 Abs. 4 StGB auch weiterhin die akustische Wohnraumüberwachung einzusetzen."

So redet man Klartext.

Evaluierung

Auch die Ausführungen in der Begründung des Referentenentwurfes zur angeblichen Effizienz der Maßnahmen können nicht unwidersprochen bleiben. So wird zum Beleg für die Effizienz und den Erfolg des Großen Lauschangriffs auf ein noch nicht einmal fertiggestelltes Gutachten verwiesen. Dass es bei der Durchführung der akustischen Wohnraumüberwachung auch zu peinlichen Pannen und Misserfolgen gekommen ist, wird verschwiegen. Dass die akustische Wohnraumüberwachung nicht immer zum Erfolg – aber stets zu erheblichen Grundrechtseingriffen – führt, zeigt der Fall einer abgehörten Landwirtsfamilie. Diese wurde im Rahmen einer Wohnraumüberwachung zu Gefahrenabwehrzwecken über etwa 20 Monate rechtswidrig abgehört, obwohl keinem Betroffenen ein hinreichender Tatverdacht nachgewiesen werden konnte; das Land wurde schließlich im Rahmen einer Amtshaftungsklage zum Schadensersatz verurteilt (vgl. zum Fall: BGH Urt. v. 23.10.2003, III ZR 9/03, www.bundesgerichtshof.de).

Bereits im Rahmen der Studie des Max-Planck-Instituts für deutsches und internationales Strafrecht zur Telekommunikationsüberwachung – TKÜ – (http://www.iuscrim.mpg.de/verlag online/Band_115.pdf) wurde deutlich, dass im Bereich der TKÜ nur ein geringer Teil der Überwachungsergebnisse für die Verurteilung eines Angeklagten von maßgeblicher Bedeutung war. Dass dies im Rahmen der akustischen Wohnraumüberwachung anders sein soll, legt der Referentenentwurf nicht schlüssig dar.

Die Ergebnisse verschiedener Studien zur Evaluierung der Telekommunikations­überwachung haben eindrucksvoll gezeigt, dass zwischen dem Recht und der Rechtswirklichkeit zum Teil erhebliche Lücken klaffen.

Dies dürfte darauf zurückzuführen sein, dass von verschiedenen Interessengruppen immer neue Forderungen für eine Erweiterung der Eingriffsmöglichkeiten erhoben werden, denen einseitig zum Nachteil des Schutzes der Persönlichkeitsrechte Betroffener regelmäßig nachgegeben wird. So hat der Bundesinnenminister beispielsweise kürzlich wieder die Forderung zu einer Erweiterung der Rasterfahndung erhoben und die Effektivität dieser Maßnahme gelobt. Verschwiegen wird dabei eine Antwort auf die Frage, ob und inwieweit die einzelnen Maßnahmen in der Rechtswirklichkeit Erfolg gezeigt haben. Am Beispiel der Rasterfahndung wird dies jedoch deutlich: Die nach den Anschlägen vom 11. September 2001 durchgeführte Rasterfahndung, bei der insgesamt über acht Millionen (!) Datensätze verarbeitet wurden, führte im Ergebnis zu einem einzigen (!) Ermittlungsverfahren, welches jedoch ohne Erfolg eingestellt wurde.

Diese Beispiele zeigen, dass eine ständige Evaluation erforderlich ist, um stets aufs neue zu überprüfen, ob der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte - auch zahlreicher unbescholtener Bürger - durch den tatsächlichen Erfolg gerechtfertigt ist und ob die verfahrensrechtlichen Sicherungen ausreichen. Insofern ist zu begrüßen, dass das BMJ wenigstens eine Studie zur Evaluation in Auftrag gegeben hat.

Ausblick

Zusammenfassend ist zu dem Referentenentwurf zu konstatieren: Der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung wird nicht ausreichend gewährleistet, der Große Lauschangriff wird um das Abhören von Berufsgeheimnisträgern ohne überzeugende Begründung erweitert. Statt den Anlasstatenkatalog wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert zu reduzieren, wollen die Verfasser des Entwurfs in einem Fall lieber die Strafandrohung erhöhen, um die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu umgehen. Bei einer zentralen Vorschrift des StGB würde auf diese Weise mit sachfremder Begründung in das strafrechtliche Wertstufensystem eingegriffen.

Im Ergebnis höhlt der Entwurf den Grundrechtsschutz der Bürger weiter aus. Eine Notwendigkeit für weitere Grundrechtseingriffe haben die Verfasser nicht überzeugend darlegen können.

Aus Sicht des Datenschutzes ist daher zu empfehlen, den Referentenentwurf in dieser Form abzulehnen. Stattdessen sind wirksame Erhebungsverbote, Löschungspflichten, Vernichtungs­regelungen, Verwertungsverbote, Regelungen zur verfahrensrechtlichen Absicherung usf. zu schaffen. Anstatt Strafrahmen zu erhöhen, sollte für jedes im Anlasstatenkatalog enthaltene Delikt geprüft und nach klaren Kriterien begründet werden, weshalb der Einsatz des großen Lauschangriffs erforderlich ist.

Insbesondere bezüglich der Erhebungs- und Verwertungsverbote geht der Entwurf jedoch nicht weit genug. Notwendig ist - insbesondere für die Erhebungs- und Verwertungsverbote - eine "vor die Klammer gezogene" Regelung, die nicht nur die akustische Wohnraumüberwachung, sondern vielmehr sämtliche heimlichen Ermittlungsmaßnahmen umfasst.

Generell stellt sich die Frage, warum das Bundesjustizministerium angesichts

  • des geringen verfassungsrechtlichen Spielraumes
  • der mageren Erfolge der in den letzten Jahren durchgeführten Großen Lauschangriffe
  • der fehlenden Praktikabilität der vorgesehenen Regelungen

im Hinblick auf den erheblichen Rechtseingriff, den jeder Große Lauschangriff darstellt, offenbar die naheliegende Option, auf den Großen Lauschangriff gänzlich zu verzichten, gar nicht in Erwägung gezogen hat.