Contra Ausweitung der DNA-Analyse im Strafverfahren
Der Beitrag von Dr. Thilo Weichert setzt sich kritisch mit den Plänen einiger Innen- und Rechtspolitiker auseinander, die Möglichkeiten der Nutzung der Gentechnik bei der Strafverfolgung massiv auszuweiten. Er wurde erstmals abgedruckt in " forum kriminalprävention " Heft 4/2003, S. 23.
DNA-Proben enthalten sensible Informationen. Diese sind fälschungssichere, nicht abzustreifende Personenkennzeichen. Der Mensch hinterlässt sie ungewollt als Haare, Schuppen, Speichel. Die genetische Untersuchung dieses Materials und die Zuordnung von Ergebnissen wird immer einfacher und billiger. Stehen nur genügend Referenzdaten zur Verfügung, so sind Identifizierungen ein Kinderspiel. Das Bundesverfassungsgericht hat Personenkennzeichen für verfassungswidrig erklärt, weilüber sie komplette Persönlichkeitsprofile erstellt werden können. Daher wäre z.B. die genetische Erfassung der gesamten männlichen Bevölkerung nicht akzeptabel - auch, weil dadurch eine gewaltige Vorratsspeicherung auf Verdacht erfolgen würde. Noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getretene Personen könnten so, ohne dass hierfür irgend ein Anlass bestünde, in massiv belastende strafrechtliche Ermittlungen hineingezogen werden. Wird Gewebe am Tatort gefunden und zugeordnet, so muss der dadurch Verdächtigte erst einmal seine Unschuld beweisen. Die Unschuldsvermutung würde auf den Kopf gestellt.
Die reine Spurenzuordnung per sog. genetischem Fingerabdruck ist nur der erste biotechnische Anfang der Spurenanalyse. Selbst aus den nichtcodierenden DNA-Teilen lassen sich weiterePersonenmerkmale ableiten wie z.B. Geschlecht, Ethnie, bestimmte Krankheitsdispositionen. Richtig zur Sache geht es bei der Analyse der codierenden Genteile. Heute lässt sich u.U. schon die Haarfarbe und die Hautfarbe ableiten; hinsichtlich medizinischer Besonderheiten sind präzise Wahrscheinlichkeitsaussagen möglich. Rechtsmediziner träumen schon von der genetischen Täterbeschreibung. Noch heikler ist die Ableitung psychischer Dispositionen, etwa zu sexueller Abnormität, Aggressivität oder Kleptomanie. In den Niederlanden sind inhaltliche Gen-Analysen für Zwecke der Strafverfolgung schon grds. erlaubt.
Was zunächst fasziniert, erweist sich als Albtraum: Als genetischer Merkmalsträger wird der Mensch nicht mehr als frei entscheidend und schuldfähig behandelt. Er würde zum reinen Objektkriminalistischer Begierde. Eine Kriminalistik, die den Menschen nur als Merkmalsträger behandelt, wäre nicht mit dem Menschenbild unseres Grundgesetzes vereinbar.
Darum hat das Bundesverfassungsgericht bei der DNA-Analyse im Strafverfahren klare Grenzengesetzt: Kriminalistische Nützlichkeit genügt nicht als Rechtfertigung; Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht müssen verhältnism äß ig sein. Bei Bagatellen ist kein Rückgriff auf diese stark invasive Methode erlaubt.
DNA-Muster dürfen nur in eine Datei aufgenommen werden, wenn eine Prognose auch künftig beim Täter erhebliche Straftaten erwarten lässt und die DNA-Speicherung geeignet sein kann, diese Taten aufzuklären. Der Bayerische Innenminster irrt also doppelt, wenn er meint, " Ladendieben, Hütchenspielern und angeblichen Heizungsablesern " mit dem genetischen Fingerabdruck beikommen zu können und zu dürfen. Die Prognose darf nur ein Richter treffen, kein Strafverfolger. Ein Unding ist auch die Praxis, DNA-Proben von Strafgefangenen und psychisch Kranken per Einwilligung einzuholen. Diese unfreiwilligen Einwilligungen sind aus rechtlicher Sicht nichts wert. Derart die DNA-Datenbank beim Bundeskriminalamt aufzufüllen zeugt von Zynismus: Der unfreie Gefangene soll selbst in freier Entscheidung die Prognose geben, dass er künftig wieder straffällig wird.
Ähnlich zynisch können " freiwillige " Massenscreenings sein: Strafgefangene geben ihre Einwilligung für die Hoffnung auf Vollzugslockerungen. Von Massengentests Erfassten droht im Verweigerungsfall die zwangsweise richterlich angeordnete Testung als Verdächtiger. Der Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht in einem Fall einen solchen Massentest bei 500 Noch-Nicht-Verdächtigen zugelassen hat, kann und darf kein Freibrief sein, diesen auch bei 15.000 Unverdächtigen oder mehr für zulässig anzusehen. Wieder gilt: Die Unschuldsvermutung wird ins Gegenteil gewendet.
DNA-Tests sind nicht geeignet Kriminalität auszurotten, auch wenn damit spektakuläre Ermittlungserfolge erzielbar sind. Die DNA-Analyse ist aber wohl geeignet, die Beschuldigtenrechte im Strafverfahren auszurotten: das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, die Unschuldsvermutung, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das Persönlichkeitsrecht - letztlich die Menschenwürde. Dieser Preis wäre zu hoch, um die bedingungslose biotechnische Kriminalitätsbekämpfung zu rechtfertigen. Gewonnen würde nicht mehr Sicherheit, sondern Verunsicherung, Unfreiheit und Fremdbestimmung der Menschen.