6: Konferenzpapiere
Keine Umgehung der Informationsfreiheit durch Errichtung von Stiftungen bürgerlichen Rechts!
Entschließung der 42. Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten
in Deutschland vom 30. Juni 2022 in Kiel
Die Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten in Deutschland (IFK) stellt fest, dass sich das Informationsfreiheitsrecht gegenüber Stiftungen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, nicht nach deren Organisationsform richten darf. Entscheidend ist die Natur der wahrgenommenen Aufgabe. Nehmen Stiftungen öffentliche Aufgaben wahr, hat die Öffentlichkeit einen Anspruch auf entsprechende Informationen – und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Stiftung öffentlichen oder bürgerlichen Rechts handelt.
Anlass dieser Feststellung ist der Umgang mit dem Zugang zu Informationen über die „Stiftung Klima- und Umweltschutz MV“. Die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern hatte diese vor Beginn des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine mit dem erklärten Ziel gegründet, Maßnahmen des Umwelt- und Klimaschutzes durchzuführen und zu fördern. Im Rahmen der Stiftungsgründung machte die Landesregierung deutlich, dass ein weiteres Ziel der Stiftung sei, die Erdgaspipeline Nord Stream 2 fertigzustellen. Abgesehen von der teilweisen öffentlichen Finanzierung hatte das Land auch Einfluss auf die personelle Besetzung der Stiftungsgremien. Dass es sich hier um die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben handelt, ist offenkundig.
Die Landesregierung und die Stiftung verweigern der Öffentlichkeit den vollständigen Zugang zu angefragten Informationen. Im Wesentlichen argumentieren sie damit, dass Stiftungen bürgerlichen Rechts der Informationsfreiheit entzogen seien. Demgegenüber hat das Landgericht Schwerin in einem presserechtlichen Verfahren (Urteil vom 8. April 2022, Az. 3 O 65/22) entschieden, dass die mit öffentlichen Mitteln finanzierte Landesstiftung öffentliche Zwecke verfolgt und ein beherrschender Einfluss der Landesregierung besteht. Somit sei diese private Stiftung genauso wie eine Behörde verpflichtet, den Medien gegenüber Auskünfte zu erteilen.
Die IFK bekräftigt, dass auch nach allgemeinem Informationszugangsrecht die Transparenz im Falle der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch Stiftungen des bürgerlichen Rechts gewährleistet sein muss und nicht durch gesetzliche Bereichsausnahmen ausgeschlossen werden darf.