6: Konferenzpapiere
Protokoll 38. Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten am 3. Juni 2020 (Videokonferenz)
Beginn: 3. Juni 2020, 10.00 Uhr
Ende: 3. Juni 2020, 15.45 Uhr
Teilnehmende:
- Herr Prof. Kelber, BfDI
- Herr Gronenberg, BfDI
- Herr Dr. Brink, Baden-Württemberg
- Frau Groß, Baden-Württemberg
- Frau Dr. Sommer, Bremen
- Herr Prof. Dr. Caspar, Hamburg
- Frau Grethel, Saarland
- Herr Müller, Mecklenburg-Vorpommern
- Frau Schäfer, Mecklenburg-Vorpommern
- Frau Katernberg, Nordrhein-Westfalen
- Herr Prof. Dr. Kugelmann, Rheinland-Pfalz
- Herr Müller, Rheinland-Pfalz
- Herr Mack, Rheinland-Pfalz
- Herr Dr. von Bose, Sachsen-Anhalt
- Frau Hansen, Schleswig-Holstein
- Herr Krasemann, Schleswig-Holstein
- Frau Göhring, Thüringen
- Herr Fellmann, Thüringen
- Herr Prof. Dr. Ronellenfitsch, Hessen
- Herr Dr. Piendl, Hessen
- Frau Dalle (Protokoll), Hessen
- Frau Sagel (Protokoll), Hessen
Referent:
- Herr Barton, Regierungspräsidium Darmstadt
TOP 1:
Begrüßung, Genehmigung der Veröffentlichung des Protokolls der letzten AKIF-Sitzung (Saarbrücken 2019) und Genehmigung der Tagesordnung der IFK 2020
Herr Prof. Dr. Ronellenfitsch begrüßt die Teilnehmenden.
Aus technischen Gründen ist es bei dieser Sitzung leider nicht möglich, dass Gäste teilnehmen können. Dies ist der Pandemie geschuldet.
Zur Genehmigung der Veröffentlichung des letzten Protokolls teilt Frau Hartge (Brandenburg) mit, dass Brandenburg bereits das Protokoll veröffentlicht habe und die Genehmigung daher recht spät erfolge. Es sollten daher pro Jahr jeweils zwei Sitzungen der Informationsfreiheitsbeauftragten stattfinden.
Herr Prof. Dr. Ronellenfitsch teilt mit, dass in diesem Jahr noch eine weitere Sitzung (mit persönlichem Kontakt) geplant sei. Der nach Geschäftsordnung vorgesehene Turnus (2 x Jährlich) soll nicht verändert werden.
Die Tagesordnung wird ohne Einwände genehmigt.
TOP 2:
Vortrag „Verwaltungspraxis im Umweltinformationsrecht“
Referent: Joachim Barton (Regierungspräsidium Darmstadt)
Die Folien zum Vortrag befinden sich im Anhang des Protokolls.
Diskussion:
Mecklenburg-Vorpommern:
Herr Müller spricht sich für die vermittelnde Rolle der Informationsfreiheitsbeauftragten aus und macht auf den strukturellen Unterschied zwischen den Gesetzen (IFG und UIG) aufmerksam.
Dem stimmt Herr Barton zu:
In Hessen findet kein Vorverfahren statt. Fälle werden direkt vor Gericht verhandelt.
Allerdings wird im UIG die Möglichkeit eingeräumt, dass Antragsteller innerhalb einer Frist eine Überprüfung bei der Behörde verlangen können. Die Behörde sei sodann gehalten, die Entscheidung zu überdenken. Im UIG gibt es keine Schlichtungsstelle.
Hessen sieht zudem eine gerichtsnahe Mediation vor, das sog. Güteverfahren.
Dieses Güteverfahren wäre auch im Umweltinformationsrecht sinnvoll. Auf Sachebene klärt sich bereits vieles innerhalb eines solchen Verfahrens. Dies sorgt zudem für mehr Akzeptanz bei den Beteiligten. Daher wäre z. B. eine Schlichtungsstelle sinnvoll, so wie die Informationsbeauftragten eine sind.
Rheinland-Pfalz:
Herr Prof. Dr. Kugelmann erklärt, dass in Rheinland-Pfalz das UIG und das IFG zusammengelegt wurden. Zum Vortrag, bzw. zur Praxis im Umweltinformationsverfahren bestehen folgende Fragen:
- Werden bei Großprojekten Defizite in der Information festgestellt und befriedet das Fachrecht das Informationsbegehren? (In RLP werden Berichte aus UVP oft nur zögerlich herausgegeben und die Bürger bei der Informationserteilung damit benachteiligt.)
- Wie ist die Erfahrung hinsichtlich des physischen Informationsaufwands, wie z. B. Schwärzungen (oftmals bestehen die Informationen an die Öffentlichkeit aus 20-30 Leitz-Ordnern) / Wie erfolgt der Einsatz von digitalen Akten?
- Wie wird bei den Expertengutachten mit geistigem Eigentum umgegangen? Gibt es Verträge zwischen den antragstellenden Unternehmen und den Gutachtern zur Abtretung von Urheberrechten?
Herr Barton dazu:
Zu 1.: Bei Großverfahren wird nicht festgestellt, dass Informationen auf der Strecke bleiben. Um Verfahrensfehler zu vermeiden, werden unter Beachtung der gesetzlichen Fristen erst nach Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen durch alle zu beteiligenden Behörden die Informationen veröffentlicht. Auf Bürgerseite bestehen damit keine Informationsdefizite.
Probleme, die gesehen werden:
- Der Staatsanzeiger, in dem die Informationen veröffentlicht werden, steht nicht jedem zur Verfügung. Dies führt zu einer verzögerten Bekanntgabe. Allerdings werden Großprojekte den Bürgern meist schon bekannt.
- Probleme können z. B. Fälle bereiten, in denen die Einsicht der veröffentlichten und bekannt gegebenen Unterlagen den Bürgern zu aufwändig ist (Fahrweg, sehr viele Informationen sichten, kurze Auslegungsfristen). Daher wird nach der Offenlegung ein Informationsantrag gestellt. Dies führt nach Auffassung des RP DA zu einem offensichtlich missbräuchlichen Antrag. Ein Gerichtsverfahren hierzu ist anhängig, jedoch noch nicht entschieden.
Zu 2. Die Schwärzung von Unterlagen führt auch beim RP DA zu einem hohen Arbeitsaufwand.
Das RP DA bittet bei der Anhörung der Unternehmen direkt darum darzustellen, welche Informationen einer Ausnahme unterliegen könnten.
Manche Beteiligte geben sodann an, dass alles von Urheberrechten betroffen sei.
Insgesamt besteht ein riesiger Aufwand, der sehr personalintensiv ist.
Zu 3. Eine vertragliche Abtretung der Urheberrechte an den immissionsschutzrechtlichen Antragsteller durch die Gutachter sei nicht bekannt. Dies sei seitens der Unternehmen auch nicht gewollt, da sie die Gutachten nicht herausgeben wollen und sich so einfacher auf das Urheberrecht der Gutachter berufen können.
Hessen, Herr Prof. Dr. Ronellenfitsch, erklärt hierzu, es sei die Funktion der Informationsfreiheitsbeauftragten, die Bürger in die Lage zu versetzen, auf konkrete Fragen Auskunft zu bekommen. Es sind die richtigen Fragen zu stellen und umfassende Antworten zu geben. Das UIG ist hier nicht ausreichend (Beispiele: Gorleben, Stuttgart21).
Hinsichtlich der Situation der Gutachter ist zu bedenken, dass diese ein Gutachten oftmals mehrfach verkaufen wollen. Daher ist genau zu prüfen, wie der Antrag lautet. Dieser ist antragsgemäß zu beantworten.
Sachsen-Anhalt:
Herr Dr. von Bose äußert die Auffassung, dass die Zusammenlegung des Umweltinformationsrechts und des allgemeinen Informationsrechts sinnvoll und gangbar sei. Es könnten viele Vorteile aus dem Umweltinformationsrecht übernommen werden.
Zu dem Vortrag stellt Herr Dr. von Bose folgende Fragen:
- Wird im Hinblick auf die Auslegung des Begriffs „Geschäftsgeheimnisse“ nun die Legaldefinition aus dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen herangezogen?
- § 10 UIG enthält die Vorgabe der proaktiven Veröffentlichung von Informationen durch die Behörde. Wie weit ist man in Hessen diesbezüglich, auch im Hinblick auf Open Data.
Herr Barton dazu:
Zu 1. Zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen: Kommentierungen haben sich noch nicht geändert. Es sei auch nicht zu erwarten, dass Literatur und Rechtsprechung den Begriff nun anders definieren werden. Ziel wäre, möglichst alles (technisch und kaufmännisch) abzubilden. Wichtig ist die Prüfung, ob es ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung gibt
(Anmerkung Sachsen-Anhalt: Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 17. Juni 2020 entschieden, dass § 6 Satz 2 IFG Geschäftsgeheimnisse nach § 2 Nr. 1 GeschGehG im Sinne eines Mindeststandards schützt, Az.: 10 C 22/19).
Zu 2. Hessen nutzt auch, wie im HUIG vorgesehen, die proaktive Information. Herr Barton sieht hier das RP DA als Vorreiter. Aus allen Bereichen finden Veröffentlichungen statt. Für die Verwaltungsbehörde von Herrn Barton hat dies jedoch eher eine geringere Bedeutung. Lediglich von internationalen Antragstellern wird kritisiert, dass zu wenig veröffentlicht wird.
Brandenburg:
Frau Hartge schildert das Problem, dass das Informationsfreiheitsrecht nicht immer richtig angewendet werde und Anträge nach dem UIG nicht als solche erkannt würden. Insbesondere Kommunen wüssten oft nicht, dass es ein UIG gibt. Dies führe zu Rechtsverletzungen. Frau Hartge bittet um Information, wie die Lage in Hessen ist.
Herr Barton meint, dass das UIG in Hessen älter als das Hess. Informationsfreiheitsgesetz und gut eingeführt sei. Die Bürger nehmen es gut an, auch das Umweltrechtsbehelfsgesetz.
Er habe keine Kenntnis darüber, wie dies auf kommunaler Ebene aussehe. Möglicherweise gelänge es nicht so gut, da die Kommunen personell anders ausgestattet seien. Insgesamt laufe es in Hessen aber gut (beim RP seien ca. 50-60 Juristen mit dem Thema beschäftigt). Es werde eine Verbesserung des Vollzugsdefizits gesehen. Die Transparenz sei gewachsen.
TOP 3:
Vortrag „Informationelle Selbstbestimmung und Informationsfreiheit in Ausnahmesituationen“
Herr Prof. Dr. Michael Ronellenfitsch (HBDI)
Der Vortrag findet sich im Anhang zum Protokoll
Diskussion:
Rheinland-Pfalz:
Herr Prof. Dr. Kugelmann stimmt zu, dass es um eine Kommunikationsordnung geht.
Nach der Subsumtion könne nochmals eine Abwägung erfolgen. Gerichte würden aber eine zusätzliche Abwägung im Anschluss an das Subsumtionsergebnis ablehnen.
Evaluation Landestransparenz: Bisher hat der Informationsfreiheitbeauftragte lediglich ein Beanstandungsrecht. Man könne sich vorstellen, mehr Aufgaben zu übernehmen.
Die stärkere Einbindung der Informationsfreiheitsbeauftragten im Rahmen der Pandemie sieht Prof. Dr. Kugelmann problematisch, da diese an den Gesetzesvorhaben nicht beteiligt werden. Vieles sei Aufgabe des Landes, Sache der Bürger.
Hessen:
Herr Prof. Dr. Ronellenfitsch erklärt, die Informationsfreiheitsbeauftragten könnten sich nur einschalten, wenn sie beteiligt worden sind. Erläuterungshilfe für die Maßnahmen der Landesregierung, an denen man vorher nicht beteiligt wurde, sieht er auch nicht. Die Frage sei, wie man die Bevölkerung besser informieren kann. Man sei verlängerter Arm der Bürger gegenüber der Landesregierung – nicht anders herum.
Sachsen-Anhalt:
Herr Dr. von Bose berichtet von der Überlegung, sich für den Pandemiestab des Gesundheitsministeriums / der Landesregierung zu melden, um dort beratend tätig zu sein – zunächst beschränkt auf datenschutzrechtliche Fragestellungen (Datenübermittlungen von Behörden). Hierzu kam es aber nicht, es wurde anders gelöst.
Was sind passende Grundrechte für Datenschutz- und Informationsfreiheitsrechte? Dies wird mit Wirtschaft und Gesellschaft schon länger diskutiert. Wenn Art. 14 GG stärker in den Blick kommen soll (Stichwort Datensouveränität), dann wird die Position der Datenschutzbeauftragten geschwächt sowie der weitreichende grundrechtliche Ansatz. Rechte der Datenverarbeiter rücken in den Vordergrund.
Mit dem, was sich entwickelt hat (Art. 1, Art. 2 GG), kommt man gut zurecht.
Datenschutz und Informationsfreiheit sind nur dann zwei Seiten derselben Medaille, wenn die eigenen Daten betroffen sind. Informationsfreiheit – gestützt auf Art. 5 GG – bezieht sich nicht nur auf eigene Daten, sondern auf staatliche Datenbestände, die nichts mit der Person des Antragstellers zu tun haben (=> Open Data). Ungehindertes Informieren aus staatlichen Informationsquellen soll möglich sein.
Herr Prof. Dr. Ronellenfitsch meint dazu, dass die Informationelle Selbstbestimmung der Oberbegriff ist. Damit ein Individuum überleben kann, braucht es nicht nur die Informationen über sich und zu sich, sondern auch über andere.
Hamburg:
Herr Prof. Dr. Caspar:
a) Welche Weiterungen soll es mit Blick auf die Informationsfreiheit geben?
Anordnungskompetenz der Informationsfreiheitsbeauftragten sollte diskutiert werden.
b) Das Verhältnis zwischen Datenschutz und Informationsfreiheit ist ein eher abstraktes Thema.
Im Rahmen der Novellierung des Hamburgischen Transparenzgesetzes wurde die Frage im Fall von Drittbetroffenheit diskutiert, ob Betroffene den Namen von Antragstellern erfahren dürfen.
Diese Überlegung wurde von ihm kritisiert. Hier wurde sogar eine Gefährdung des Antragstellers gesehen. Man habe sich schließlich dagegen entschieden. Künftig muss eine Abwägung erfolgen.
Sachsen-Anhalt:
Herr Dr. von Bose betont, es sollte eine gemeinsame Entschließung erarbeitet werden (Hamburg und Baden-Württemberg haben das beim letzten AKIF in Saarbrücken thematisiert).
Hessen:
Herr Prof. Dr. Ronellenfitsch meint, das Verhältnis von Datenschutz und Informationsfreiheit müsse proportional angemessen sein.
Herr Prof. Dr. Caspar / Hamburg kann dem folgen.
Rheinland-Pfalz:
Herr Prof. Dr. Kugelmann ergänzt, dass der Demokratiegedanke bei der Informationsfreiheit zu berücksichtigen sei. Man sollte bei der Entschließung möglichst konkret bleiben. Adressaten sollen wissen, was die IFK will.
Baden-Württemberg:
Herr Dr. Brink berichtet, es gebe eine Entwicklung an den Universitäten. Hier werde inzwischen der Begriff des Informationsrechts genutzt (Beziehung von Staat und Bürger), Gewichtung zwischen Datenschutz und Informationsfreiheit.
TOP 4:
Zukunft der IFG-Rechtsprechungsdatenbank (Brandenburg)
Brandenburg:
Frau Hartge bittet um Unterstützung bei der Pflege der Rechtsprechungsdatenbank durch die anderen Informationsfreiheitsbeauftragten. Die Datenbank wurde in Brandenburg erstellt. Es herrscht ein Zeitproblem. Es gebe noch viele Gerichtsentscheidungen, die noch nicht eingepflegt wurden. Die Datenbank werde oft benutzt, sei aber nicht mehr so hilfreich, wenn sie nicht aktuell ist.
Die Open-Knowledge-Foundation habe bereits nachgefragt, ob sie die Datenbank übernehmen könne. Damit sei Brandenburg jedoch nicht einverstanden gewesen.
Die Verteilung des Einpflegens der Daten sei angebracht. Brandenburg würde das Knowhow zur Verfügung stellen, wie die Pflege stattfinden könne.
Berlin:
Frau Smoltczyk fragt nach, worin der spezifische Nutzen der Datenbank über die Beschwerdemöglichkeiten im Internet hinaus bestehe und ob unterinstanzliche Urteile für andere Bundesländer überhaupt relevant seien.
Brandenburg:
Frau Hartge betont, dass die Datenbank auch von Anwälten und Gerichten als praktische Arbeitshilfe angenommen wurde, die sich für den Instanzenzug interessieren würden. Gerichte lieferten auch oft Entscheidungen.
Bund:
Herr Gronenberg fragt nach, inwieweit die IFG-Rechtsprechungsdatenbank informativer sei als die Juris-Datenbank.
Brandenburg:
Frau Hartge erklärt, es sei kein Abgleich mit der Juris- Datenbank gemacht worden. Brandenburg habe die Verschlagwortung und Kurzzusammenfassung im Hinblick auf die Informationsfreiheit erstellt. Dies sei ein Alleinstellungsmerkmal. Sie werde die Frage an ihren Mitarbeiter, Herrn Müller, hierzu mitnehmen und ihn nochmals ansprechen, ob es einen Juris-Datenbankabgleich gibt.
Nordrhein-Westfalen:
Frau Katernberg dankt Brandenburg. Die Datenbank werde gerne genutzt und habe einen großen Wert. Eine Lösungsmöglichkeit könnte darin bestehen, dass die Informationsfreiheits-beauftragten die Rechtsprechung betreffend ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs auswerten und dann Brandenburg zuliefern, damit diese von dort eingepflegt wird. NRW wäre hierzu bereit.
Brandenburg:
Frau Hartge begrüßt diesen Vorschlag.
Bund:
Herr Gronenberg hebt hervor, wenn es einen Mehrwert gegenüber Juris gebe, dann werde man sich nicht sperren, müsse aber auch dann die personellen Ressourcen im Auge behalten. Um Aufbereitung für den nächsten AKIF werde gebeten, was die Erforderlichkeit/Notwendigkeit dieser Datenbank betreffe.
Rheinland-Pfalz:
Herr Mack weist darauf hin, dass es auch Beck-Online gebe. Er sehe bei der Lösung, dass die jeweiligen Länder die eigenen Entscheidungen einpflegen sollen, das Problem, dass sehr viele Entscheidungen den Bund betreffen und dieser damit die meiste Arbeit leisten müsste.
Hessen:
Herr Prof. Dr. Ronellenfitsch sagt zu, dass Hessen sich zusammen mit Berlin, NRW und Brandenburg an der Pflege der Datenbank beteiligen würde. Die Voraussetzung sei aber, dass die Datenbank einen wirklichen Mehrwert hat.
Ergebnis:
Bitte an Brandenburg:
- Feststellung von Redundanzen betreffend Juris/ Beck-Online und der IFG-Rechtsprechungsdatenbank
- Wo liegen die Vorteile der IFG-Rechtsprechungsdatenbank?
Eine Entscheidung soll in der nächsten AKIF-Sitzung vorbereitet werden.
TOP 5:
Informationsfreiheit auf kommunaler Ebene – Erfahrungsaustausch/Aussprache
Rheinland-Pfalz:
Herr Prof. Dr. Kugelmann weist auf Schwierigkeiten insbesondere auf kommunaler Ebene hin. Hier gingen die meisten Anträge ein. Es sei eine zunehmende Zahl an Fällen zu verzeichnen. Es gibt eine Reihe von Individualanträgen.
Neuerung zum 01.01.2021: Es wird eine Transparenzplattform geben. Dokumente müssen hier proaktiv eingestellt werden. Ab dem kommenden Jahr müssen die Kommunen die Plattform nutzen – bisher nicht. Eine Reihe von Dokumenten gingen einher mit proaktiver Veröffentlichungspflicht.
HLT und andere Verbände hätten ein Papier erarbeitet, um die kommunalen Stellen zu unterstützen.
Brandenburg:
Frau Hartge berichtet, dass 55-65 % der Beschwerden die Kommunen beträfen.
Kommunen seien häufig rechtlich nicht so geübt im Umgang mit dem Informationsfreiheitsrecht, Bescheide seien daher öfter fehlerhaft.
Brandenburg biete Beratungen sowie In-House-Schulungen an für die Kommunen (insbesondere Bereich Bauen). Fortbildungen hätten sich als sehr gut erwiesen. Es erfolgt nach den Fortbildungen in der Regel eine bessere Bearbeitung des Rechtsgebietes.
Berlin:
Frau Smoltczyk berichtet, die Situation sei in Berlin eine etwas andere. Die Verpflichtungen aus dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz seien weitgehend bekannt. Es lasse sich viel telefonisch klären und auch im Sinne der Bürgerinnen und Bürger auflösen.
Bremen:
Frau Dr. Sommer bilanziert keine Probleme, die speziell den kommunalen Bereich betreffen.
Mecklenburg-Vorpommern:
Frau Schäfer weist darauf hin, dass viele Probleme im kommunalen Bereich lägen: Fristen des § 11 IFG werden überschritten, die Antragsbearbeitung wird häufig nicht als förmliches Verfahren gesehen.
Fachkenntnisse würden fehlen, so gebe es z. B. Auslegungsprobleme beim Begriff der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.
Es gibt Abgrenzungsprobleme zwischen Vergaberecht und IFG.
Saarland:
Frau Grethel berichtet, dass auch im Saarland die größte Zahl der Anträge die Kommunen beträfen. Dies gelte mit Blick auf die Anzahl der Petitionen, aber auch mit Blick auf den Beratungsbedarf. Häufig bestünden große Unsicherheiten bei der Anwendung und Auslegung der gesetzlichen Grundlagen sowie im Rahmen des durchzuführenden Verfahrens im Falle eines Informationszugangsantrages. Es sei jedoch festzustellen, dass nach einer entsprechenden Beratung in der Regel keine Petitionen von Antragstellern mehr eingegangen seien.
Sachsen-Anhalt:
Herr Dr. von Bose berichtet, Gemeinden und Landkreise hätten öfter Abgrenzungsfragen: Wann gehen kommunalrechtliche Regelungen als Sonderregelungen dem IZG LSA vor.
Auch hier plädiert Sachsen-Anhalt für OPEN-Data (z. B. im Bereich der regionalen Wirtschaftsentwicklung).
Hessen:
Herr Prof. Dr. Ronellenfitsch weist darauf hin, dass Hessen unter Berücksichtigung der Selbstverwaltungsfreiheit der Gemeinden diesen die Entscheidung überlassen habe, ob sie die Informationsfreiheit einführen oder nicht. Manche größere Kommunen haben diese eingeführt, kleinere sind eher zurückhaltend.
Nordrhein-Westfalen:
Frau Katernberg berichtet, der Anwendungsbereich des am 01.01.2002 in Kraft getretenen IFG NRW habe sich von Beginn an auch auf Kommunen erstreckt. Zwar hatte sich die Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens ausdrücklich hiergegen ausgesprochen. Bei der im Jahr 2004 durchgeführten Evaluation des Gesetzes räumte sie dann aber ein, die seinerzeit geäußerte Sorge, dass es auf Seiten der Kommunen zu einer erheblichen Bindung von Personal und Sachmitteln kommen werde, habe sich nicht bestätigt.
NRW ist beratend sowie kontrollierend tätig und führt auch Schulungen durch.
Schleswig-Holstein:
Herr Krasemann teilt mit, dass der Open-Data-Ansatz in Gestalt eines Transparenzportals weiterentwickelt werde. Verzögerungen ergäben sich durch die Corona Krise.
Ansonsten sei es die gleiche Problematik wie in anderen Bundesländern: Manche Kommunen bearbeiten die Anträge gut, manche haben ebenfalls formale Schwierigkeiten.
Aktueller Fall: Kommunen beauftragen öfter private Anbieter (z. B. bei öffentlichen Verkehrsmitteln) und fragen sich, ob diese dann auch informationspflichtig sind.
Thüringen:
Herr Fellmann berichtet vom Bestehen eines neuen Transparenzgesetzes seit dem 1. Januar – dieses beinhalte keine Verpflichtung der Kommunen, weshalb die Landesregierung ein Modellprojekt errichten möchte. Dieses sei aber noch nicht auf den Weg gebracht.
Mehrheit der Fälle (etwa 50-60 %) spielen auf kommunaler Ebene.
Hamburg:
Herr Prof. Dr. Caspar erklärt daraufhin, dass in Hamburg solche Probleme nicht vorliegen.
Die mittelbare Staatsverwaltung wurde ausgespart, diese müsse aber auch transparent sein. Hier sei eine Erweiterung notwendig.
Baden-Württemberg:
Herr Dr. Brink bestätigt, dass insb. kleinere Kommunen Schwierigkeiten mit der Umsetzung hätten. Bei größeren Kommunen laufe es gut.
Ab 1.7.2020 soll ein Bildungszentrum zur Informationsfreiheit geschaffen werden, um u.a. die Kommunen zu unterstützen. Die erforderlichen Stellen hätte Baden-Württemberg bereits bekommen.
TOP 6:
Informationsfreiheit gegenüber der Polizei – Erfahrungsaustausch/Aussprache
Mecklenburg-Vorpommern:
Herr Müller berichtet, dass Informationsansprüche auch gegenüber der Polizei bestünden. Als Beispiel führt er den Schweriner Marienplatz an:
Hier sei eine Videoüberwachungsanlage installiert worden, wobei der DSB involviert gewesen sei. Ein Petent habe Informationen von der Polizeidirektion betreffend eine Datenschutzfolgenabschätzung u. a. Informationen beantragt. Die Polizei habe diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, Konzepte müssten geheim gehalten werden, da es ansonsten Angriffsszenarien geben könnte, die dazu führen könnten, dass die Anlage infiltriert werden kann.
Die Aufsichtsbehörde sah die Verweigerungsgründe als einschlägig an, da in den Dokumenten auch Informationen zu Schwachstellen aufgeführt waren. Der Petent sollte daher seine Betroffenheit im Sinne von Art. 77 DS-GVO darlegen und sich so an die Aufsicht wenden.
In einem weiteren Fall begehrte ein Petent vom Innenministerium eine Statistik/Anzahl der Strafverfahren gegen Polizeibeamte der Landespolizei
Das Innenministerium hatte zunächst einen falschen Ausschlussgrund gewählt, dann aber nochmals weiter begründet, dass die Daten nur rudimentär vorlägen. Die Liste müsste neu und extra zusammengestellt werden. Dies wäre kostenpflichtig. Der Petent hat keinen Widerspruch gegen den förmlichen Bescheid eingelegt. Der Bescheid wurde damit bestandskräftig, weshalb der Informationsfreiheitsbeauftragte nicht mehr eingreifen konnte.
Bund:
Herr Gronenberg bilanziert, dass die Zusammenarbeit mit Bundespolizei und Bundeskriminalamt (BKA) in der Regel gut laufe.
Wenn Schutzgüter der inneren Sicherheit betroffen seien, werde der Informationszugang verwehrt. Bei anderen Sachlagen konnte der Bund vermitteln, so dass der Informationszugang gewährt wurde.
§ 3 Nr. 8 IFG sei nicht auf das BKA anwendbar. Nach Angaben des BKA werde das IFG zunehmend genutzt, um sensible, schutzbedürftige Informationen zur polizeilichen Arbeit zu beschaffen.
Hamburg:
Herr Prof. Dr. Caspar führt aus, dass der Ausschlussgrund der inneren Sicherheit aus dem Hamburgischen Transparenzgesetz in solchen Fällen anwendbar sei. Soweit es um die Ermittlungstaktiken gehe oder eine nicht unerhebliche Gefährdung besteht, wenn einige Informationen ausgespäht und bekannt gegeben werden, sei die innere Sicherheit betroffen. Dies wurde seitens der Polizei sehr deutlich kommuniziert.
Die hamburgische Aufsicht habe sich die Entscheidung der Polizei zu eigen gemacht, auch im Bereich der Verschlusssachen gebe es bedingte und eingeschränkte Transparenz.
Brandenburg:
Frau Hartge stellt zur Ausnahmeregelung klar, dass der Informationszugang bei diversen Gründen abzulehnen ist. Darunter fallen z. B. die erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder die Beeinträchtigung der Tätigkeit der Polizei. Es handele sich hier jedoch um Ausnahmegründe, bei denen eine Abgrenzung schwerfalle, wie z. B. im Falle von Unterlagen zu Polizeiaktionen. Auch könne eine einfache Handwerkerrechnung etwa auf diverse Themen rückschließen lassen.
Berlin:
Frau Smoltczyk berichtet ebenfalls von Eingaben zur Informationsgewinnung bei der Polizei, es seien jedoch nicht sehr viele. Es gehe i.d.R. darum, dass die Rückmeldung nicht im gewünschten Zeitrahmen erfolge.
Einige Anfragen gebe es zu innerbehördlichen Vorgängen (z. B. Bewerber etc.), die von der Polizei aber gut bearbeitet werden.
Rheinland-Pfalz:
Herr Prof. Dr. Kugelmann weist darauf hin, dass Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden nicht Gegenstand des Gesetzes seien. Es bestünde eine institutionelle Ausnahme für Polizeibehörden. Es gebe daher wenig Anfragen aus dem Bereich. Oft wird das Innenministerium direkt gefragt, es gebe eine enge Fassung des rheinland-pfälzischen Gesetzes.
Hamburg:
Herr Prof. Dr. Caspar bilanziert keine große Bedeutung in diesem Bereich.
Nordrhein-Westfalen:
Frau Katernberg thematisiert die Anwendung des IFG NRW auf die Polizei im Bereich der Ge-fahrenabwehr und im Verwaltungsbereich. Wenn Anträge abgelehnt werden, wird dies oft mit der Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung begründet.
Informationen zu Statistiken, Organisations- und Verwaltungsangelegenheiten werden in der Regel bereitwillig zur Verfügung gestellt.
Baden-Württemberg:
Herr Dr. Brink berichtet, die Polizei habe besondere Probleme mit anonymen Anfragen (auch über die Internetplattform „Frag den Staat“). Es sei eine langwierige Aufgabe, die Polizei auf die Rechtslage aufmerksam zu machen. Über das Innenministerium habe man oft erreichen können, dass Auskünfte gegeben wurden.
Sachsen-Anhalt:
Herr Dr. von Bose berichtet von keinen besonderen Vorkommnissen.
Hessen:
Herr Prof. Dr. Ronellenfitsch zieht als Gesamtbilanz, dass es keine untragbaren Friktionen gebe. Eine Auskunftspflicht der Polizei bestehe ohnehin, sinnvollerweise sollte man die Informationspflicht für die Polizeibehörden deshalb auch in Hessen einführen.
Hamburg:
Herr Prof. Dr. Caspar richtet den Blick auf Verfassungsschutz/Nachrichtendienste. Es gebe hier ganz unterschiedliche Konzepte in den Behörden und Bereichsausnahmeregelungen.
Er regt an, dass man dies für alle Bundesländer vereinheitlicht, so wie es in Hamburg gehandhabt wird.
TOP 7:
Berichte über aktuelle Entwicklungen aus Bund und Ländern
Bund:
Herr Gronenberg berichtet, dass das BMI für die Bearbeitung von IFG-Anträgen die Adresse des Antragstellers auch dann verlange, wenn dies (noch) nicht erforderlich sei, um einen Bescheid mit belastender Rechtswirkung (wie z.B. bei (Teil-)Ablehnung wegen gesetzlicher Versagungsgründe oder Gebührenfestsetzung) ordnungsgemäß bekanntzugeben (zuzustellen). BfDI habe diese Praxis datenschutzrechtlich in zwei exemplarischen Fällen mittels Verwarnung bzw. Weisung moniert. BMI hat gegen beide Bescheide Klage beim VG Köln erhoben. Terminierung steht noch aus.
Am 17.06.2020 werden die Tätigkeitsberichte zum Datenschutz und zur Informationsfreiheit dem Präsidenten des Bundestages übergeben und anschließend in der Bundespressekonferenz vorgestellt. Ab dem nächsten Jahr werden die beiden Berichte in einem Druckstück zusammengefasst, übergeben und vorgestellt.
Auf Nachfrage seitens Brandenburg zum Evaluationsbericht des Umweltinformationsgesetzes führt Herr Gronenberg aus, dass die Vorstellung des Evaluationsberichtes noch nicht terminiert sei.
Herr Prof. Kelber legt dar, dass der Bericht vorliege. Debatten dauern derzeit noch an.
Brandenburg:
Frau Hartge führt aus, der Informationsfreiheits-Tätigkeitsbericht sei erstmals getrennt zum Datenschutz abgegeben worden. Daher habe die Informationsfreiheit wesentlich mehr Aufmerksamkeit von der Presse bekommen. Künftig werden die Berichte getrennt vorgestellt. Dies bedeute zwar mehr Aufwand, aber auch mehr Aufmerksamkeit für die Informationsfreiheit, die ansonsten zu kurz komme.
Baden-Württemberg:
Herr Dr. Brink berichtet von einem Verfahren am Verwaltungsgerichtshof Mannheim. Es gehe dabei um die Frage, ob eine Beanstandung gegenüber einer Gemeinde justiziabel, also gerichtlich angreifbar ist.
Ausgangsfall war hier, dass die Gemeinde eine Vielzahl von gestellten Anträgen wegen angeblichen Rechtsmissbrauchs nicht beschieden hat und dies weder gegenüber der antragstellenden Person noch der Aufsichtsbehörde geltend machte, sondern mit Nichtbeantwortung gegenüber beiden reagierte. Nach Auffassung der Aufsichtsbehörde ist jedoch jeder Antrag zu bescheiden. Im vorliegenden Fall hätte der Antrag mit der Begründung der rechtsmissbräuchlichen Antragstellung ablehnend beschieden werden müssen. Diese Beanstandung der Aufsichtsbehörde wurde mittels Anfechtungs-und Berufungsklage angegriffen. Die Gemeinde unterlag sowohl vor dem VG Stuttgart als auch im Februar 2020 vor dem VGH BW.
Ab dem 1.7. 2020 werde ein Bildungszentrum eröffnen. Es erfolgt noch gesonderte Information.
Hamburg:
Prof. Dr. Caspar thematisiert die Erweiterung der Pflichtigen im Transparenzregister.
Hinsichtlich der gerichtlichen Angreifbarkeit von Beanstandungen des Informationsfreiheitsbeauftragten verweist er auf die Möglichkeit der Feststellungsklage. Der Informationsfreiheitsbeauftragte könne so feststellen lassen, dass einer Beanstandung zuwidergehandelt wurde.
Hamburg habe sein Transparenzgesetz im Hinblick u.a. auf Umweltinformationen erweitert. Es werde darauf gedrängt, dass Bürger ihre Rechte auch vor Gericht durchsetzen, um auf dem Gebiet der Informationsfreiheit etwas zu bewegen.
Bremen:
Frau Dr. Sommer berichtet, dass Ende März der Informationsfreiheitsbericht und der Datenschutzbericht übermittelt wurden.
Das Bremische Informationsfreiheitsgesetz soll ergänzt werden. Die Bereichsausnahme für Verfassungsschutz sollte gestrichen werden.
Die Informationsfreiheitsbeauftragte habe 26 Punkte zur Verbesserung des Informationsfreiheitsgesetzes vorgelegt. Die Punkte sind noch offen, man sei jedoch auf einem guten Weg.
Berlin:
Frau Smoltczyk bilanziert, es sei erfreulich, dass erste Schritte in Richtung eines Transparenzgesetzes gegangen werden. Der Entwurf sei bereits eingereicht, die Diskussionen seien eröffnet.
Vor Ende der Legislaturperiode im nächsten Jahr sollte der entsprechende Gesetzentwurf eingebracht werden.
Mecklenburg-Vorpommern:
Herr Müller berichtet, dass es keine relevanten neuen Entwicklungen gebe. Der TB sei ebenfalls kombiniert und werde in den nächsten Tagen vorgestellt.
Zunehmende Probleme gebe es im Bereich der Sparkassen. Hier gebe es einige Informationsfreiheitsanfragen in Bezug auf Sponsoring. Die Sparkassen weigern sich, diese Anfragen zu beantworten. Dies sei rechtlich falsch. Das Finanzministerium ist hier Rechtsaufsicht und sieht dies ebenfalls so, dass die Sparkassen hier zu intransparent sind.
Rheinland-Pfalz:
Herr Prof. Dr. Kugelmann berichtet von der Stufenfolge der Transparenzplattform. Hier könne etwas bewegt werden: Weitere Stufe der Verpflichtungen gegenüber Kommunen, gute Werbung für Transparenz.
Die Evaluation des Landes-Transparenzgesetzes werde an die Verwaltungshochschule Speyer abgegeben. Über Ergebnisse wird im nächsten Jahr berichtet.
Zu Anfragen im kommunalen Bereich in Bezug auf Corona seien FAQ entwickelt und auf der Internetseite veröffentlicht worden.
Sachsen-Anhalt:
Herr Dr. von Bose berichtet, der V. TB sei im November letzten Jahres abgegeben worden. Berichte Datenschutz und Informationsfreiheit erfolgten getrennt.
Ein Arbeitsentwurf der Landesregierung zur Weiterentwicklung des Gesetzes liege vor. Dieser orientiere sich am Rheinland-Pfälzischen Transparenzgesetz. Dadurch werde aber der Anwendungsbereich stärker beschränkt als zuvor.
Saarland:
Frau Grethel vermeldet keine Besonderheiten. Eine Änderung oder Überarbeitung des Saarländischen Informationsfreiheitsgesetzes sei in dieser Legislaturperiode (bis Frühjahr 2022) offenkundig nicht vorgesehen.
2021 erfolge erstmalig die Vorstellung eines separaten Tätigkeitsberichts zur Informationsfreiheit, wovon man sich eine verstärkte Aufmerksamkeit für das Thema erhoffe.
Schleswig-Holstein:
Herr Krasemann berichtet, dass ein kombinierter Bericht im März/April dieses Jahres übergeben worden sei.
Zum Jahreswechsel war Schleswig-Holstein beschäftigt mit der Auskunft zu den Datenschutzbeauftragen, wie alle anderen Bundesländer wohl auch. Dies war sehr arbeitsintensiv. Betroffene gaben hier nicht nur positive Rückmeldung. Man habe sich dazu entschieden, ein vor Ort-Einsichtsrecht zu gewähren. Es habe sich gezeigt, dass die bestehenden Listen nicht durchgängig aktuell waren.
Thüringen:
Herr Fellmann berichtet, dass der TB 2018/2019 fertiggestellt, wegen der Corona-Belastung aber noch nicht veröffentlicht ist. Das soll in den nächsten zwei Monaten erfolgen.
Ein Beirat soll konstituiert werden.
Für das Transparenzgesetz war eine Informations- und Schulungsveranstaltung vorgesehen, die wegen Corona abgesagt wurde. Diese soll aber nachgeholt werden.
Nordrhein-Westfalen:
Frau Katernberg berichtet über bislang kombinierte Berichte alle zwei Jahre. Zum ersten Mal seit Inkrafttreten des IFG NRW habe es in diesem Jahr einen ausschließlichen Datenschutzbericht gegeben. Künftig muss darüber der/die neue Landesbeauftragte entscheiden.
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat einen Entwurf „Gesetz zur Erleichterung des Zugangs zu amtlichen Informationen in Nordrhein-Westfalen“ in den Landtag eingebracht. Weitere Beratungen sowie Anhörungen hierzu erfolgen voraussichtlich erst nach der Sommerpause.
Hessen:
Herr Prof. Dr. Ronellenfitsch berichtet, dass der Tätigkeitsbericht betreffend sowohl Datenschutz als auch Informationsfreiheit abgegeben und in Diskussion ist. Einen gemeinsamen Bericht soll es auch zukünftig geben, weil nach seiner Auffassung Datenschutz und Informationsfreiheit eine rechtliche Einheit bilden.
TOP 8:
Terminplanung: AKIF-Sitzung Hessen / AKIF, IFK Sachsen-Anhalt
Hessen:
Von Herrn Prof. Dr. Ronellenfitsch wird angestrebt, den nächsten Termin gegen Ende des Jahres durchzuführen. Die Terminplanung gestaltet sich aufgrund der Feierlichkeiten zu 50 Jahre Datenschutz in Hessen etwas schwierig.
Terminvorschlag:
30. November 2020 Vorabendtreffen
01. Dezember 2020 Sitzungstag
Vorschlag zum Termin des AKIF: 2./3. November 2020
Sachsen-Anhalt:
Herr Dr. von Bose teilt mit, nächstes Jahr wahrscheinlich nicht mehr im Amt zu sein.
Der AKIF soll im Mai 2021, im Juni 2021 die IFK stattfinden.
Genaue Daten werden bei der nächsten IFK in Wiesbaden bekannt gegeben.
TOP 9:
Verschiedenes
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