Mittwoch, 18. März 2020

Hinweise des Ministeriums zur Registrierungspflicht im Handwerks- und Dienstleistungsgewerbe

Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein teilte bezüglich der durch Allgemeinverfügungen angeordneten Registrierungspflicht im Handwerks- und Dienstleistungsgewerbe (s. Pressemitteilung v. 18.3.2020) Folgendes mit:

  1. Die Erhebung und Speicherung folgender Datenkategorien (in Anlehnung an § 2 Ziff 16. IfSG[Extern]) ist erforderlich:
     
    • Name und Vorname
    • Geschlecht
    • Geburtsdatum
    • Anschrift der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes
    und, falls abweichend,
    • Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes der betroffenen Person
    sowie, soweit vorliegend,
    • Telefonnummer und E-Mail-Adresse.
    Zusätzlich soll das Tagesdatum der Erhebung erhoben und gespeichert werden, um die unten genannte Löschfrist ermitteln zu können.
     
  2. Die Erhebung soll NICHT durch offene Listen sondern im Wege der Einzelerfassung durchgeführt werden.
     
  3. Die erhobenen Daten dürfen nur auf entsprechende Anforderung an die dafür zuständigen Kreisgesundheitsämter herausgegeben werden. Zweck der Datenerhebung ist es, in bestätigten Fällen die Personen zeitnah kontaktieren zu können, für die aufgrund des Aufenthalts in den Einrichtungen eine erhöhte Ansteckungsgefahr gegeben ist.
     
  4. Die Daten sind grundsätzlich nach 6 Wochen, spätestens jedoch nach drei Monaten zu löschen.
     
  5. Die Kreisgesundheitsämter werden entsprechend informiert, um eine einheitliche Anwendung im Land sicherzustellen.