Freitag, 8. August 2003

5: Stellungnahmen

Erweiterung des Einsatzes der DNA-Analyse

Stellungnahme des ULD zum Antrag der CDU-Fraktion des Schleswig-Holsteinischen Landtages

(LT-Drs. 15/2645 vom 25.04.2003 - Erweiterung des Einsatzes der DNA-Analyse)

1. Überblick über die derzeitigen Gesetzesinitiativen

Gegenwärtig gibt es mehrere Gesetzesinitiativen auf Bundes- und Landesebene mit dem Ziel, die rechtlichen Anforderungen in § 81 g StPO und im DNA-Identitätsfeststellungsgesetz für die Entnahme und Untersuchung von Körperzellen und für die Speicherung der dabei gewonnenen DNA-Identifizierungsmuster (sog. genetischer Fingerabdruck) in der zentralen DNA-Analysedatei des BKA abzusenken.

Nach einem Gesetzentwurf der Bundesregierung, der inzwischen vom Bundestag beschlossen worden ist (BT-Drs. 15/350), soll zu den Straftaten von erheblicher Bedeutung als Anlasstat auch eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§174 bis 184 f. StGB) hinzutreten, wenn eine Prognose vorliegt, dass künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung zu befürchten sind.

Der Gesetzentwurf der Regierung sieht in § 81 g Absatz 3 S. 2 StPO eine Präzisierung derBegründungspflicht der richterlichen Anordnung vor. Es müssen künftig Tatsachen, die für die Erheblichkeit der Straftat im Sinne des § 81 g Abs. 1 Ziffer 1 StPO bestimmend sind, Erkenntnisse, aufgrund derer Grund zu der Annahme besteht, dass gegen den Beschuldigten künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung zu erwarten sein werden und die in die Abwägung einfließenden Umstände jeweils dargelegt werden.

Demgegenüber existieren mehrere Gesetzentwürfe, die auf Landesebene bzw. über den Bundesrat erreichen wollen, dass jede andere Straftat mit sexuellem Hintergrund ausreichend sein soll als Anlasstat im o. g. Sinne (so die LT-Drs. 15/2645). Der Katalog der Anlasstaten wird zum Teil noch um weitere Delikte, z. B. aus dem Bereich der Betäubungsmittelkriminalität, erweitert, vgl. BR-Drs. 465/03). Die jetzt bestehende Beschränkung der Anlasstaten sei zu eng und verfassungsrechtlich nicht geboten. Gerade im Bereich der Straftaten mit sexuellem Hintergrund seien weniger gewichtige Straftaten der Beginn einer kriminellen Karriere, an deren Ende schwerste Straftaten stehen können.

Diese Entwürfe wollen zudem die einzelfallbezogene Gefahrenprognose entweder ganz oder für den Bereich der Straftaten mit sexuellem Hintergrund entfallen lassen. Der Antrag der CDU-Fraktion (LT-Drs. 15/2645) begründet den gänzlichen Verzicht damit, dass es sich bei der DNA-Analyse um eine erkennungsdienstliche Maßnahme handele, sodass die Prognose verfassungsrechtlich nicht geboten sei. Auch sei die Erstellung in vielen Fällen schwierig, da eine Verurteilung des Beschuldigten noch nicht erfolgt sei.

Bei dem Einsatz der DNA-Analyse für Zwecke der Strafverfolgung handelt es sich um ein relativ neues Instrument, mit dessen Hilfe schon in kurzer Zeit beachtliche Erfolge erzielt werden konnten. Es ist deshalb verständlich und legitim, über einen erweiterten Einsatz nachzudenken. Das Datenschutzrecht steht dem nicht prinzipiell entgegen, zumal die Ermittlung der Wahrheit im Strafprozess auch mit datenschutzrechtlichen Zielsetzungen kongruent ist. Dabei sind allerdings die verfassungsrechtlichen Vorgaben, insbesondere das Verhältnismäßigkeitsprinzip und die diesen Grundsatz konkretisierende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu beachten.


2. Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts

In seinen Entscheidungen vom 14.12.2000 (Az: 2 BvR 1741/99, NJW 2001, 879 ff.) und vom 15.03.2001 (Az: 2 BvR 1841/00) hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die Feststellung, Speicherung und (künftige) Verwendung des DNA-Identifizierungsmusters in das durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingreift. Dieses Recht gewährleistet die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (BVerfGE 65, 1, 41 f.). Es gewährt seinen Trägern Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten. Diese Verbürgung darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden; die Einschränkung darf nicht weitergehen als es zum Schutze öffentlicher Interessen unerlässlich ist.

Das Interesse des Betroffenen an einem effektiven Grundrechtsschutz wird nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts durch den Richtervorbehalt gem. §§ 81 g Abs. 3, 81 a Abs. 2 StPO berücksichtigt, der die Gerichte zur Einzelfallprüfung zwingt.

3. Vorgesehene gesetzliche Erweiterungen des § 81 g StPO und des Identitätsfeststellungsgesetzes (LT-Drs. 15/2645) 

3.1    Erweiterung der Anlasstaten auf alle Straftaten mit sexuellem Hintergrund

Die Forderung, den Katalog der Anlasstaten um solche mit sexuellem Hintergrund zu erweitern, wird in dieser Allgemeinheit der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung und den hierzu vom Bundesverfassungsgericht für die DNA-Identitätsfeststellung aufgestellten Anforderungen nicht gerecht. Der Vorschlag hätte zur Folge, dass jegliche sexualbezogene Straftaten, wie z. B. sexuell motivierte Telefonanrufe, ohne weiteres mitumfasst wären (vgl. auch Gesetzesantrag der Länder Bayern, Hessen, BR-Drs. 465/03, S. 14). Eine derartige Erweiterung des Kreises der Anlasstaten würde sich nicht mehr innerhalb des vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten verfassungsrechtlichen Rahmens bewegen. 

Ausgangspunkt der Betrachtung muss die geltende Rechtslage sein, nach der Anlasstat eineStraftat mit erheblicher Bedeutung ist. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 14. Dezember 2000 ausgeführt, dass mindestens der Bereich der mittleren Kriminalität erreicht sein muss. Die Straftat muss geeignet sein, den Rechtsfrieden empfindlich zu stören und das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Unterfallen auch bisher schon Vergehen gegen die sexuelle Selbstbestimmung von erheblicher Bedeutung den in § 81g Abs. 1 StPO genannten Regelbeispielen, so kommt eine Anwendung von § 81g StPO bei den weniger gewichtigen Sexualdelikten nach § 183 StGB (exhibitionistische Handlungen), 183a StGB (Erregung öffentlichen Ärgernisses) oder nach § 184a StGB (Ausübung der verbotenen Prostitution) im Regelfall nicht in Betracht (Senge, Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung (DNA-Identitätsfeststellungsgesetz), NJW 1999, 253, 254).

Die Tatsache, dass einer Studie der Göttinger Universität zufolge bei exhibitionistischen Straftätern mit einer Wahrscheinlichkeit von ein bis zwei Prozent mit der späteren Begehung eines sexuellen Gewaltdelikts oder eines sonstigen Gewaltdelikts zu rechnen ist, (vgl. BR-Drs. 465/03, S. 13f., BT-Drs. 15/350, S. 11), rechtfertigt nicht eine gesetzliche Änderung dieses Ausmaßes. Ein Großteil der Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung unterfällt nach der aktuellen Rechtslage ohnehin bereits § 81g Abs. 1 StPO (siehe insoweit auch die Anlage zu § 2 DNA-IFG; abgedruckt bei Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO-Komm., 45. Aufl., § 81g Rn. 1).

Auch nach dem im Rahmen der Anhörung vorgelegten Gutachten der Leiterin des Instituts für Sanktionenrecht und Kriminologie der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, Prof. Dr. Monika Frommel, weist nur eine kleine Gruppe von Sexualstraftätern eine unspezifische Mehrfachkriminalität auf. Der vorliegende Vorschlag zielt nicht auf die Identifizierung und Erfassung dieser Gruppe, sondern würde den Kreis der Anlasstaten unverhältnismäßig ausdehnen. Nach den Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichts im sog. Volkszählungsurteil (BVerfGE 65, 1) läge eine unzulässige Vorratsdatenspeicherung vor.

Die jetzt von der Bundesregierung vorgeschlagene und vom Bundestag beschlossene Gesetzesänderung (vgl. BT-Drs. 15/350) zur Ausdehnung der Anlasstaten auf alle Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 184f. StGB) ist ausreichend, den von einer kleinen Gruppe von Intensivtätern ausgehenden Gefahren angemessen zu begegnen. Mögliche Zweifel daran, ob die relativ geringe Quote der zu Gewalttaten neigenden Exhibitionisten die vorgesehene Ausdehnung der Anlasstaten rechtfertigt, werden dadurch relativiert, dass nach dem jüngst beschlossenen Entwurf an der richterlichen Prognose, ob Gründe zu der Annahme bestehen, dass gegen den Beschuldigten künftig wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung Ermittlungen zu erwarten sind, festgehalten wird (vgl. § 81g Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO). Damit kommt der richterlichen Prognoseentscheidung - zumal die molekulargenetische Untersuchung auch eine präventive Zielrichtung beinhaltet - eine zentrale Bedeutung zu, um den mit der Erhebung und Speicherung des DNA-Identifizierungsmusters verbundenen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung auf das erforderliche Maß zu begrenzen (vgl. BT-Drs. 15/350, S. 11). 


3.2    Abschaffung der richterlichen Gefahrenprognose

Das für die Abschaffung der Gefahrenprognose ins Feld geführte Argument, es handele sich lediglich um eine erkennungsdienstliche Maßnahme, berücksichtigt nicht, dass aus der DNA-Analyse wesentlich mehr Informationen gewonnen werden können als aus dem herkömmlichen Fingerabdruck. So haben die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder in einer Entschließung vom 16. Juli 2003 ("Bei der Erweiterung der DNA-Analyse Augenmaß bewahren") darauf hingewiesen, dass trotz der derzeitigen Rechtslage, nach der nur die nicht-codierenden Teile untersucht werden dürfen, bereits Zusatzinformationen gewonnen werden (Geschlecht, Altersabschätzung, Zuordnung zu bestimmten Ethnien, möglicherweise einzelne Krankheiten wie Diabetes, Klinefelter-Syndrom). Demgegenüber ging das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 14. Dezember 2001 (a.a.0., S. 880) offenbar noch davon aus, dass auf Grund der Entnahme und Untersuchung des nicht-codierenden Materials Rückschlüsse auf persönlichkeitsrelevante Markmale wie z. B. Krankheiten des Betroffenen nicht möglich sind.

Nur am Rande sei bemerkt, dass der beschlossene Gesetzentwurf der Bundesregierung die Entnahme und molekulargenetische Untersuchung von Körperzellen zur Bestimmung des Geschlechts vorsieht. Auch wenn es sich dabei letztlich um ein äußerlich erkennbares Merkmal handelt, muss der Tendenz entgegengetreten werden, dass im Rahmen der genetischen Untersuchung vom Sachverständigen zunehmend auch Feststellungen zu genetisch bedingten, besonders schutzbedürftigen (psychischen, charakterbezogenen und krankheitsbezogenen) Persönlichkeitsmerkmalen, wie z. B. Erbanlagen, Charaktereigenschaften, Krankheiten und Krankheitsanlagen (BT-Drs. 15/350, S. 12) getroffen und weitergegeben werden. Dass in der Praxis bereits mehr an Informationen gewonnen und im Einzelfall an die Ermittlungsbehörden weitergeleitet wird als nach der aktuellen Rechtslage zulässig, ist erst jüngst wieder bekannt geworden (vgl. hierzu DER SPIEGEL 28/2003, S. 65).

Das Ausstreuen von sog. Referenzmaterial (z. B. kleinste Hautpartikel oder Haare), mit dem das gespeicherte Identifizierungsmuster abgeglichen werden kann, ist nicht steuerbar. Die Gefahr, dass genetisches Material eines nicht Tatbeteiligten zufällig an den Tatort gelangt, ist in weitaus größerem Maße, als dies beim herkömmlichen Fingerabdruck der Fall ist, gegeben. Dies kann mit zunehmender Verbreitung des genetischen Fingerabdruckes für Betroffene eine Art Umkehr der Beweislast nach sich ziehen.

Die DNA-Analyse ist deshalb nach wie vor nicht mit einem Standardwerkzeug der erkennungsdienstlichen Behandlung im Rahmen der Aufklärung und Verhütung von Straftaten gleichzusetzen. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 14. Dezember 2000 ausgeführt, dass die Maßnahme der DNA-Analyse auf besondere Fällebeschränkt bleiben muss und die Bedeutung der richterlichen, auf Tatsachen basierenden Einzelfallprüfung hervorgehoben (a.a.O., S. 881). Im Hinblick auf einen effektiven Grundrechtsschutz ist neben der Prognose erheblicher Straftaten deshalb der Richtervorbehalt für die Anordnung der DNA-Analyse auch weiterhin unverzichtbar. 


4. Wirksame Ausübung der richterlichen Negativprognose in der Praxis 

Die Bedeutung des Richtervorbehalts hat das Bundesverfassungsgericht auch in seinem Urteil vom 20.02.2001 (Az: 2 BvR 1444/00, richterliche Durchsuchungsanordnung) hervorgehoben:"Das Grundgesetz geht davon aus, dass Richter aufgrund ihrer persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit und ihrer strikten Unterwerfung unter das Gesetz (Art. 97 GG) die Rechte der Betroffenen im Einzelfall am besten und sichersten wahren können." Alle staatlichen Organe haben "dafür Sorge zu tragen, dass der Richtervorbehalt als Grundrechtssicherung praktisch wirksam wird" und "die Voraussetzungen für eine tatsächlich wirksame präventive richterliche Kontrolle" geschaffen werden. Der gesetzlich vorgesehene Regelfall darf demgemäß nicht zum Ausnahmefall werden. Von staatlicher Seite sind tatsächliche und rechtliche Vorkehrungenzu treffen, "die sicher stellen, dass die verfassungsrechtlich begründete Zuständigkeit des Richters in der Praxis immer gewährleistet bleibt", (Waizfeld/Kühn, DNA-Analyse für künftige Strafverfahren, DUD 2001, S. 444 f.).

Allerdings darf der Richtervorbehalt in der Praxis nicht zu einer reinen Zustimmungsroutine verkommen. Die Schaffung rechtlicher und tatsächlicher Rahmenbedingungen dafür, dass der Richtervorbehalt in der Praxis wirksam ausgeübt werden kann, ist deshalb wesentlich dafür, dass ihm auch in der Rechtswirklichkeit eine grundrechtssichernde Funktion zukommt. Um zu verhindern, dass der Richtervorbehalt, wie offenbar in zahlreichen Fällen der Telekommunikationsüberwachung, praktisch leer läuft, weil Richterinnen und Richter in der weit überwiegenden Mehrheit der Fälle das übernehmen und unterschreiben, was ihnen von den Strafverfolgungsbehörden zur Prüfung und Entscheidung vorgelegt worden ist (vgl. hierzu die Studie "Wirksamkeitsbedingungen von Richtervorbehalten bei Telefonüberwachungen" von Prof. Drs. Backes/Gusy, Universität Bielefeld) bedarf es der Formulierung inhaltlicher Anforderungen an die richterliche Prognoseentscheidung.

Dieser Gedanke ist keineswegs neu oder speziell für die Entnahme und Aufbewahrung von DNA-Material entwickelt worden. Bereits bei der Frage, unter welchen Voraussetzungen bisherige erkennungsdienstliche Unterlagen wie z. B. Fingerabdrücke oder Fotos, die im Rahmen des § 81b 2. Abs. StPO gewonnen worden waren, über den Anlass der Datenerhebung hinaus aufbewahrt werden dürfen, hat die Rechtsprechung Anforderungen für die im Einzelfall vorzunehmende Wahrscheinlichkeitsprognose aufgestellt, die bis zum heutigen Tage Gültigkeit haben (grundlegend hierzu: BVerwG, Urteil vom 09.02.1967 - I C 57/66 -, NJW 1967, 1192f.). Bereits weit vor Ergehen der Volkszählungsentscheidung (BVerfGE 65, 1) heißt es dort:

"Liegen nach der konkreten Sachlage keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die erkennungsdienstlich behandelte Person zukünftig strafrechtlich in Erscheinung treten werde und dass die angefertigten Unterlagen hierbei die Ermittlungen der Polizei fördern könnten, so ist ihre Aufbewahrung nicht (mehr) gerechtfertigt. Dabei ist in Betracht zu ziehen, dass die Aufbewahrung von erkennungsdienstlichen Unterlagen die persönliche Sphäre des Betroffenen schon allein wegen des Bewusstseins stark berühren kann, von der Kriminalpolizei als möglicher künftiger Rechtsbrecher betrachtet zu werden. Sie kann unter Umständen dadurch dem guten Ruf und der Unbescholtenheit der betreffenden Person abträglich sein, dass diese Tatsache durch die - kriminalpolizeilich gerechtfertigte - Verwertung der internen Unterlagen bekannt wird. Das öffentliche Interesse an der Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen einerseits und die damit verbundene Beeinträchtigung des Betroffenen sowie der mögliche Schaden andererseits, der ihm durch Verwertung der Unterlagen bei einem nicht gerechtfertigten Verdacht entstehen kann, müssen daher gegeneinander abgewogen werden. Es handelt sich hierbei um die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der nach der Rechtsprechung des BVerfG verfassungsrechtlichen Rang besitzt. Wesentlich für die Beurteilung sind daher...die Straftaten, die der Betreffende wirklich oder möglicherweise begangen hat, der Zeitraum, während dessen er kriminalpolizeilich nicht mehr in Erscheinung getreten ist, und die sonstige Beurteilung der Persönlichkeit in kriminalistischer Hinsicht".

Es mag sein, dass diese Grundsätze in der Alltagspraxis der erkennungsdienstlichen Behandlung bereits ein wenig in Vergessenheit geraten sind. Sie belegen aber, dass die Notwendigkeit einer individuellen Prognoseentscheidung keineswegs eine neue Anforderung im Rahmen des genetischen Fingerabdrucks ist, sondern dem Grunde nach auch schon bei herkömmlichen erkennungsdienstlichen Behandlungen zu beachten ist.

In Anbetracht der über den herkömmlichen Fingerabdruck hinausgehenden Wirkungen und Gefahrenpotentiale der DNA-Analyse bedarf es bei der Anwendung des § 81g Abs. 1 StPO (i.V.m. dem DNA-IFG) erst Recht einer sorgfältigen, auf den jeweiligen Einzelfall bezogenen Prognose. Diese setzt von Verfassungs wegen voraus, dass ihr eine zureichende Sachaufklärung, insbesondere durch Beiziehung der verfügbaren Straf- und Vollstreckungsakten, des Bewährungsheftes und zeitnaher Auskünfte aus dem Bundeszentralregister vorausgegangen ist und die für sie bedeutsamen Umstände nachvollziehbar abgewogen werden. Dabei ist eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung, die auf schlüssigen, verwertbaren und nachvollziehbar dokumentierten Tatsachen beruht und die richterliche Annahme der Wahrscheinlichkeitkünftiger Straftaten von erheblicher Bedeutung belegt, erforderlich; die bloße Bezugnahme auf den Gesetzeswortlaut reicht nicht aus (Beschluss vom 14.12.2000, a.a.O.; Beschluss vom 15.03.2001, a.a.O.). Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht in seiner o. g. Entscheidung eine Reihe von Umständen genannt, auf die es bei dem Abwägungsvorgang ankommen kann (a.a.O., S. 881). Diese können gleichermaßen bei einer Sozialprognose für die Strafaussetzung zur Bewährung oder einer Gefahrenprognose bei der Verhängung einer Maßregel bestimmend sein. In den insoweit erforderlichen Abwägungsvorgang sind insbesondere die Rückfallgeschwindigkeit (bei Rückfalltätern), der Zeitablauf seit der früheren Tatbegehung, das Verhalten des Verurteilten in der Folgezeit, seine Motivationslage bei der früheren Tatbegehung, seine Lebensumstände und seine Persönlichkeit einzustellen.

Auch wenn die Prognoseentscheidung mitunter deshalb schwierig sein mag, weil eine Verurteilung des Beschuldigten noch nicht erfolgt ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., Rd. 8), dürfen aufgrund solcher Umstände rechtsstaatliche Verfahrensanforderungen insgesamt nicht desavouiert werden. Aufgabe der Justiz ist es, auch in schwierig gelagerten Fällen ein in formeller und materieller Hinsicht rechtsstaatlich einwandfreies Verfahren zu gewährleisten. Zu begrüßen ist daher, dass die Bundesregierung die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Anlass genommen hat, eine einzelfallbezogene Begründungspflicht in § 81g Abs. 3, S. 2 StPO festzuschreiben. Damit wird deutlich, welche Tatsachen und Erkenntnisse der Ermittlungsrichter der von ihm im Rahmen des Absatzes 1 anzustellenden Gefahrenprognose zugrunde zu legen hat, ohne dass der Gesetzgeber den Beurteilungsspielraum zu sehr verengt. Zudem könnte überlegt werden, die für die Abwägung in Betracht kommenden Umstände beispielhaft zu benennen.

Die im Regelfall jeweils zuständigen Ermittlungsrichter müssen aber auch tatsächlich in die Lage versetzt werden, die Anordnungskompetenz wirksam auszuüben. Hierzu gehört, dass sie sich die notwendige Zeit für die Prüfung des Anordnungsantrages nehmen und sich Sachkenntnis und das erforderliche Fachwissen verschaffen können. Ob dies aufgrund der bestehenden personellen und sachlichen Ausstattung der Amtsgerichte immer möglich ist, hat bereits das Bundesverfassungsgericht in seinem o. g. Urteil zur richterlichen Durchsuchungsanordnung thematisiert. Alle hierzu berufenen staatlichen Organe müssen für eine wirksame präventive richterliche Kontrolle sorgen. In diesem Zusammenhang hat das Gericht neben den Gerichten und Strafvollstreckungsbehörden ausdrücklich auch die für die Organisation der Gerichte und die Rechtsstellung der dort tätigen Ermittlungsrichter zuständigen Landes- und Bundesorgane genannt. Gerade angesichts der zunehmenden Bedeutung der DNA-Analyse für die Aufklärung und Bekämpfung von Straftaten müssen ausreichende tatsächliche und ggf. auch rechtliche Vorkehrungen getroffen werden, um die Gerichte und damit die einzelnen Ermittlungsrichter in die Lage zu versetzen, eine wirksame vorherige Kontrolle wahrzunehmen. Wird dies versäumt, wächst die Gefahr, dass sich die Strafverfolgungsbehörden zunehmend im Bereich rechtlicher Grauzonen bewegen, wie dies zum Beispiel bei der Einholung von Einwilligungen der Betroffenen der Fall ist. Dies ist ebensowenig zufriedenstellend wie dies ein bloß formaler, in der Rechtswirklichkeit nicht tatsächlich ausgeübter Richtervorbehalt wäre.

5. Fazit 

Der vorliegende Änderungsentwurf der CDU-Fraktion will den sog. genetischen Fingerabdruck mit dem herkömmlichen Fingerabdruck gleichsetzen und berücksichtigt damit die nach wie vor bestehenden Unterschiede nicht hinreichend. Aufgrund der Wirkungen und Gefahrenpotentiale, die von der DNA-Analyse ausgehen, sollte auch weiterhin die Begehung einer Straftat von erheblicher Bedeutung Voraussetzung bleiben; die Prognoseentscheidung muss - wie bisher - der Justiz vorbehalten bleiben.

Zu begrüßen ist die im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehene Einführung einer gesetzlichen Begründungspflicht der Anordnungsentscheidung. Hierdurch könnte eine bessere Nachvollziehbarkeit der Entscheidung und ein im Einzelfall transparenteres Verfahren erreicht werden. Notwendig sind aber flankierende Maßnahmen, um Richterinnen und Richtern die Entscheidungsfindung zu erleichtern.

Der Gesetzgeber ist aufgefordert, gesetzliche Änderungen im Bereich der DNA-Analyse auch in Zukunft mit Augenmaß vorzunehmen. Gerade angesichts der Tatsache, dass der DNA-Analyse ein höherer Beweiswert gegenüber den herkömmlichen Identifizierungsverfahren zukommt, muss das Verfahren auch weiterhin an für unseren Rechtsstaat bestimmenden Prinzipien ausgerichtet werden. Zweckmäßigkeitserwägungen allein dürfen nicht den Ausschlag geben. Nur durch wohl überlegte Gesetzesänderungen kann es gelingen, einen verhältnismäßigen Ausgleich zwischen dem Recht des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung und dem Interesse der Allgemeinheit an der Aufklärung bereits begangener oder künftiger Straftaten von erheblicher Bedeutung zu schaffen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die bereits bestehenden Befugnisse zur Erfassung von DNA-Analysen bislang noch nicht vollständig umgesetzt wurden. Dem Vernehmen nach sind immer noch längst nicht alle Analysedaten in der DNA-Analysedatei des BKA erfasst, die derzeit rechtlich zulässig wären.

Allerdings sollen die vorstehende Ausführungen nicht als ein Plädoyer für die Zementierung der bestehenden Bestimmungen der DNA-Analyse verstanden werden. Die dynamische Entwicklung dieser Technik wird in den kommenden Jahren stets aufs Neue dazu zwingen, über die Grenzen ihres Einsatzes nachzudenken. In diesem Sinne gibt der Antrag der CDU-Fraktion wesentliche Anstöße zur Fortsetzung einer notwendigen rechtspolitischen Debatte.