7: FAQ - Häufig gestellte Fragen
Die Ausstattung des Datenschutzbeauftragten durch die öffentliche Stelle (Bereitstellung von Ressourcen)
Nach Art. 38 Abs. 2 DSGVO unterstützt der Verantwortliche den Datenschutzbeauftragten, in dem er ihm die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Ressourcen und den Zugang zu personenbezogenen Daten und Verarbeitungsvorgängen sowie die zur Erhaltung seines Fachwissens erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stellt. Mit dem Begriff „Verantwortlicher“ bezeichnet die DSGVO hier die öffentliche Stelle.
Diese Vorschrift verlangt von der öffentlichen Stelle unter anderem, dass sie dem Datenschutzbeauftragten
- ein Einzelbüro zur Nutzung zur Verfügung stellt, um ihm die Vertraulichkeit in der Ausübung seiner Aufgabe zu ermöglichen (Art. 38 Abs. 5 DSGVO);
- zur Ablage von Dokumenten verschließbare Behältnisse und Informationstechnik bereitstellt, die gewährleistet, dass grundsätzlich weder die Leitung noch die Administration der IT regelmäßig Zugang zu diesen Dokumenten haben. Für Vertretungsfälle ist eine Lösung mit dem bDSB einvernehmlich abzustimmen;
- eine eigene E-Mail-Adresse einrichtet, die nur im Zugriff des Datenschutzbeauftragten liegt;
- Fortbildungen ermöglicht und finanziert, die sein Wissen im Datenschutzrecht und im Bereich der IT-Sicherheit erweitern und auf dem aktuellen Stand halten;
- die Teilnahme an Sitzungen mit anderen Datenschutzbeauftragten ermöglicht und Reisekosten übernimmt.