Informationsfreiheit in der Finanzverwaltung
Mit dem Gesetz zur Änderung des Informationszugangsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein vom 05.05.2017 (GVOBl. 2017, 279) wurden auch die Finanzbehörden in den Kreis der nicht-informationspflichtigen Stellen aufgenommen, soweit Vorgänge der Steuerfestsetzung, Steuererhebung und Steuervollstreckung betroffen sind (§ 2 Abs. 4 Nr. 5 IZG-SH).
Der Gesetzgeber wollte damit klarstellen, dass das IZG-SH angesichts der §§ 30 ff. AO auf „Vorgänge der Steuerfestsetzung, der Steuererhebung und der Vollstreckung von Steuern und steuerlichen Nebenleistungen durch die Finanzbehörden“ nicht anwendbar ist (Schleswig-Holsteinischer Landtag, Drs. 18/4409, Seite 11).
Diese Neuregelung war entbehrlich, da ohnehin das in § 30 AO enthaltene Verbot eine Sperrwirkung gegenüber dem IZG-SH für die Einsicht in Steuervorgänge Dritter enthält (vgl. Schleswig-Holsteinischer Landtag, Umdruck 18/6732). Entsprechend hatte das Oberverwaltungsgericht Schleswig mit Urteil vom 06.12.2012, 4 LB 11/12 – zu der bis zum 25.05.2017 geltenden Rechtslage - festgestellt, dass der Zugang zu eigenen Einkommenssteuerakten im Rahmen von abgeschlossenen Steuerverfahren zulässig ist. Die damit festgestellte grundsätzliche Anwendbarkeit des IZG-SH neben der AO (in Bezug auf eigene Steuerunterlagen) ist mit der Neuregelung des IZG-SH nunmehr ausgeschlossen.