Informationszugang: Rechtsfragen und Informationsbeschaffung
Der Anspruch auf Informationszugang nach dem IZG-SH erfasst auch einen Auskunftsanspruch (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 IZG-SH), d.h. die Verpflichtung der informationspflichtigen Stelle zur Beantwortung von Fragen. Dies gilt nicht für Rechtsfragen und Fragen, die eine Beschaffung von Informationen erfordern.
Um Rechtsfragen geht es immer dann, wenn der Bürger eine materiell-rechtliche Bewertung einer Sachlage begehrt (z.B. Warum ist die Genehmigung erteilt worden?). Rechtsfragen unterfallen nicht dem IZG-SH (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 11.10.2002, 21 A 391/02; vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 23.01.2008, 7 E 1487/07).
Gleiches gilt, wenn der Petent eine Auskunft begehrt, deren Beantwortung nicht anhand der Informationen, über die die informationspflichtige Stelle verfügt (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 30.03.2005, 4 LB 26/04), möglich ist, sondern die dafür erforderlichen Informationen erst beschafft werden müssten. Die informationspflichtige Stelle hat keine Informationsbeschaffungspflicht. Eine Informationsbeschaffung ist auch dann anzunehmen, wenn die Beauskunftung zunächst eine inhaltliche Aufbereitung (z.B. Neuberechnung) vorhandener Informationen erfordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2014, 7 C 20.12). Der Bürger hat keinen Anspruch auf ein Bearbeitungsergebnis. Geht es dagegen lediglich darum, eine Zusammenstellung vorhandener Informationen zu erhalten, kann dies als „Addition gleichartiger Informationen“ erachtet werden, die von der inhaltlichen Aufbereitung abzugrenzen ist, und somit dem IZG-SH unterfällt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2014, 7 C 20.12). Die Informationen müssen in diesem Fall zwar erst aus dem vorhandenen Datenbestand herausgesucht und zusammengetragen werden. Das Zusammentragen von Informationen ist jedoch – im Gegensatz zu deren inhaltlicher Aufbereitung/Auswertung – typischerweise Teil der Informationsgewährung.