Informationszugang und privatrechtliches Handeln öffentlicher Stellen
Das Recht auf freien Zugang zu Informationen soll dazu beitragen, erstens die demokratischen Beteiligungsrechte der Bürger zu stärken und angesichts der somit vermittelten Erkenntnisse der Meinungs- und Willensbildung in der Demokratie dienen zu können, zweitens Transparenz und Vertrauen zwischen der Verwaltung und den Bürgern zu stärken und drittens eine bürgerfreundliche Verwaltung zu ermöglichen (vgl. zu dem Sinn und Zweck des Informationszuganges auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) jeweils vom 03.11.2011, 7 C 3.11 und 7 C 4.11; Plenarprotokoll 14/104 der 104. Sitzung des Schleswig-Holsteinischen Landtages vom 26.01.2000, Seite 7936).
Eine Beschränkung des Anwendungsbereiches des IZG-SH durch den Ausschluss der Informationspflicht im Falle privatrechtlichen Handelns öffentlicher Stellen würde dem genannten Gesetzeszweck zuwiderlaufen. Für die Beurteilung, ob eine öffentliche Stelle informationspflichtig ist, kommt es mithin nicht darauf an, ob sie privatrechtlich oder hoheitlich handelt (vgl. VG Schleswig zu dem früheren IFG-SH, Urteil vom 31.08.2004, 6 A 245/02). Anderenfalls könnte sich die öffentliche Stelle durch eine „Flucht ins Privatrecht“ ihrer Verpflichtung zur Informationserteilung entziehen.
Auch entbindet privatrechtliches Handeln die öffentliche Stelle nicht von der Pflicht zum sorgsamen und effizienten Einsatz von Steuergeldern. Vor dem Hintergrund, dass die Einhaltung der Verpflichtung der öffentlichen Stelle zur Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushaltswirtschaft durch den Bürger als zusätzliches Kontrollorgan überprüft werden können soll (vgl. VG Köln, Urteil vom 07.04.2011, 13 K 822/10; BVerwG, Urteil vom 03.11.2011, 7 C 3.11; BVerwG, Urteil vom 03.11.2011, 7 C 4.11; vgl. auch Schoch, Informationszugang im parlamentarischen Bereich, NVwZ 2015, 1ff. (3)), muss das Handeln der öffentlichen Stelle insoweit transparent sein (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 31.08.2004, 6 A 245/02, Orientierungssatz Nr. 3). Der Staat und seine Einrichtungen sind daher auch bei privatrechtlichem Handeln als Zuordnungsobjekte von Normen des Öffentlichen Rechts (vgl. VG Köln, Urteil vom 07.04.2011, 13 K 822/10) zu erachten, so dass das IZG-SH auch bei privatrechtlichem Handeln auf öffentliche Stellen in Schleswig-Holstein Anwendung findet.
Nichts anderes ergibt sich aus der Gesetzeshistorie. Der Gesetzgeber wollte das IZG-SH auch dann auf öffentliche Stelle angewandt wissen, wenn diese privatrechtlich handeln. Vor Inkrafttreten des IZG-SH wurde die zuvor erwähnte gesetzgeberische Zielsetzung zunächst durch das im Jahre 2000 in Kraft getretene Informationsfreiheitsgesetz Schleswig-Holstein (IFG-SH) und später durch das zusätzlich im Jahre 2007 in Kraft getretene Umweltinformationsgesetz Schleswig-Holstein (UIG-SH) umgesetzt (beide mit Inkrafttreten des IZG-SH im Jahre 2012 außer Kraft getreten). Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens zum IFG-SH wurde die für den Anwendungsbereich maßgebende Regelung (§ 3) des Gesetzentwurfes der Abgeordneten des SSW im Schleswig-Holsteinischen Landtag vom 02.09.1999 (Landtagsdrucksache 14/2374) vom Gesetzgeber übernommen (vgl. Bericht und Beschlussempfehlung des Innen- und Rechtsausschusses vom 17.01.2000, Landtagsdrucksache 14/2667; Änderungsantrag der Abgeordneten des SSW vom 24.01.2000, Landtagsdrucksache 14/2685; Zweite Lesung Plenarprotokoll 14/104 vom 26.01.2000, Seiten 7935 – 7945). Der Änderungsantrag der Fraktion der CDU vom 18.01.2000, Landtagsdrucksache 14/2690, der einen Gesetzentwurf beinhaltete, mit dem der Zugang zu Informationen derart beschränkt wurde, dass Behörden nur in Ausübung öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit informationspflichtig sein sollten (Landtagsdrucksache 14/2690, Seiten 1, 2 und 4) wurde abgelehnt (vgl. Zweite Lesung Plenarprotokoll 14/104 vom 26.01.2000, Seite 7945). Angesichts der genannten gesetzgeberischen Zielsetzung kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber mit dem IZG-SH einen engeren Anwendungsbereich schaffen wollte als zuvor mit dem IFG-SH (vgl. Landtagsdrucksache 17/1610 vom 16.06.2011, Landtagsdrucksache 17/2077 vom 15.12.2011, Zweite Lesung Plenarprotokoll 17/67 vom 16.12.2011, Seite 5867, Landtagsdrucksache 16/722 vom 25.04.2006, Zweite Lesung Plenarprotokoll 16/53 vom 22.02.2007, Seite 3802, 3803).