Montag, 9. Dezember 2019

7: FAQ - Häufig gestellte Fragen

Allgemeine FAQs zur Informationsfreiheit

 


 

Was wird im Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein geregelt?

Das Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein gewährt den Bürgern in seinem Geltungsbereich einen grundsätzlich freien Zugang zu allen bei den informationspflichtigen Stellen existierenden Informationen. Es regelt die entsprechenden Rechte und legt das nähere Verfahren fest, um diesen freien Zugang zu gewähren.

Was soll mit dem Gesetz erreicht werden?

Die Bürger sollen wissen, wie die öffentliche Verwaltung arbeitet, wie dort die Entscheidungen zustande kommen und welche Absichten und Intentionen dahinter stehen. Auf diese Weise wird die öffentliche Verwaltung transparent und die Bürger haben bessere Möglichkeiten, den politischen Prozess mitzugestalten und die Entscheidungen zu kontrollieren.

Wer muss die Informationen zugänglich machen?

Dem Gesetzeszweck entsprechend richtet sich der Anspruch grundsätzlich gegen sämtliche öffentliche Stellen in Schleswig-Holstein, also etwa gegen Behörden, Anstalten des öffentlichen Rechts und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie gegen sog. Beliehene. Im Bereich der Umweltinformationen können Ansprüche unter besonderen Voraussetzungen gegenüber privaten Stellen bestehen. Gegenüber dem Landtag, den obersten Landesbehörden, den Gerichten, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden sowie gegenüber dem Landesrechnungshof und den Finanzbehörden ist nur ein sehr eingeschränkter Informationszugang möglich.

Wer darf einen Antrag auf Informationszugang stellen?

Jede natürliche und juristische Person des Privatrechts, also einzelne Bürger, aber auch rechtsfähige Vereine, Gesellschaften und Stiftungen können bei der jeweiligen Stelle einen entsprechenden Antrag stellen.

Welche Voraussetzungen hat der Anspruch auf Zugang zu Informationen?

Es bestehen keine besonderen Voraussetzungen. Der Antrag kann mündlich, schriftlich oder elektronisch gestellt werden. Mündliche Anträge sind allerdings nicht zu empfehlen, da die Bearbeitung durch die informationspflichtigen Stellen hierdurch erschwert und damit auch der Informationszugang verzögert werden könnte.

Ist der Antrag auf Informationszugang zu begründen?

Nein. Es ist von Ihnen vor allem nicht zu begründen, warum Sie sich für bestimmte Informationen interessieren oder wie Sie die Informationen verwenden möchten.

In welcher Form werden die Informationen zugänglich gemacht?

Maßgebend ist grundsätzlich der Antrag des Informationssuchenden. In Frage kommen z.B. die Gewährung von Akteneinsicht, die Erteilung von Auskünften oder die Anfertigung von Kopien.

Innerhalb welcher Frist müssen die Informationen zugänglich gemacht werden?

Spätestens innerhalb eines Monats ist der Informationszugang zu gewähren. In bestimmten Ausnahmefällen gilt eine Frist von zwei Monaten.

Welche Informationen dürfen verlangt werden?

Eine informationspflichtige Stelle verfügt über Informationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder an anderer Stelle für sie bereitgehalten werden. Ein Bereithalten liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Informationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt, auf die diese Stelle einen Übermittlungsanspruch hat.

Dürfen auch Informationen über meine Person an andere herausgeben werden? Kann ich mich dagegen schützen?

Der Zugang zu personenbezogenen Angaben fremder Personen ist für den Antragsteller nach dem Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein beschränkt. Ein Zugang zu den Informationen ist jedoch zulässig, wenn die betroffene Person hierfür ihre Einwilligung erteilt hat oder wenn das private Geheimhaltungsinteresse gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe der Informationen nicht überwiegt. Bevor aber personenbezogene Daten an einen Dritten herausgegeben werden, ist der Betroffene hierüber auf jeden Fall zu informieren und er erhält Gelegenheit, sich hierzu zu äußern.

In welchen weiteren Fällen kann der Zugang zu Informationen beschränkt sein?

Geschützt werden öffentliche und private Interessen. Zu den öffentlichen Interessen zählen etwa die öffentliche Sicherheit, internationale Beziehungen, die Durchführung laufender Gerichtsverfahren und die Vertraulichkeit von Beratungen informationspflichtiger Stellen. Zu den privaten Interessen gehören zum Beispiel personenbezogene Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und Rechte am geistigen Eigentum wie das Urheberrecht.

Ist der Informationszugang kostenpflichtig?

Ja. Es werden Gebühren und Auslagen erhoben. Teilweise besteht Gebührenfreiheit. Dies kann beispielsweise bei einer Einsichtnahme der Informationen vor Ort der Fall sein.

Was kann ich tun, wenn ich mich individuell beraten lassen möchte bzw. mir Auskünfte verweigert werden?

Eine Person, die der Ansicht ist, dass ihr Informationsersuchen zu Unrecht abgelehnt oder nicht beachtet worden ist oder dass sie von einer informationspflichtigen Stelle eine unzureichende Antwort erhalten hat, kann das ULD kontaktieren. Unabhängig davon können die Bürger natürlich auch die ihnen zustehenden Rechtsmittel gegen behördliche Entscheidungen der informationspflichtigen Stellen einlegen (Widerspruch, Klage zum Verwaltungsgericht).

 

Kontakt:
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Holstenstraße 98, 24103 Kiel
Tel: 0431/988-1200, Fax: 0431/988-1223