5: Stellungnahmen
Gesetzes zur Errichtung einer Visa-Einlader- und Warndatei und zur Änderung anderer Gesetze (Visawarndateierrichtungs-Gesetz)
Die Einrichtung einer VWD kann zu den genannten Zwecken sinnvoll sein. Jedoch geht der Gesetzentwurf weit über das Erforderliche hinaus und erfasst Menschen, die in keiner Weise Anlass zu einem Verdacht gaben, sich unzulässig bei der Visavergabe betätigt zu haben. Zugleich begründet der Entwurf die Gefahr, dass die Daten zum Nachteil dieser Personen verwendet werden, ohne dass sie sich hiergegen hinreichend zur Wehr setzen können. Dies würde zur Folge haben, dass Menschen davon abgeschreckt werden können, als Einlader und Verpflichtungsgeber aufzutreten, was gravierende Auswirkungen auf die internationale Kommunikation und den persönlichen grenzüberschreitenden Austausch hätte (vgl. DatenschutzNachrichten 1/2008, 24 f.).
Inhalt des Gesetzentwurfes
Der Entwurf enthält u.a. folgende Regelungen.
§ 2 - Anlass der Speicherung
Gespeichert werden nach Abs. 1 Einlader, Verpflichtungsgeber nach § 68 Abs. 1 AufenthG sowie Bestätigende sowohl als Personen wie auch als Organisationen. Nach Abs. 2 werden weiterhin Personen gespeichert, die wegen bestimmten Straftaten (Verstoß gegen das Aufenthaltsgesetz, gegen Schwarzarbeitsverbot, wegen krimineller oder terroristischer Vereinigung und Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz) verurteilt oder verdächtig sind sowie Personen, die im weitesten Sinn Falschangaben in Visaverfahren gemacht haben. Nach Abs. 3 werden weiterhin gespeichert Drittstaatsangehörige (also Angehörige eines Staates außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes), die verdächtigt werden, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu gefährden oder Visumsregelungen zu missbrauchen. Nach Abs. 4 werden Organisationen gespeichert, bei denen in Visaverfahren Unregelmäßigkeiten auftauchten. Die Datenspeicherungen nach Abs. 2 bis 4 werden unter dem Begriff "Warndaten" zusammengefasst.
§ 3 Inhalt der Datei
Gespeichert werden nach Abs. 1 vor allem Identifizierungsdaten, das Visumaktenzeichen sowie das Geschäftszeichen des BVA (VWD-Nummer). Bei Warndaten nach Abs. 2 werden darüber hinausgehend auch Aliasdaten sowie Entscheidungen und weitere erläuternde Angaben gespeichert.
§ 4 Übermittelnde Stellen
Zur Einmeldung verpflichtet sind Auslandsvertretungen, Ausländerbehörden, die Bundespolizei sowie in bestimmten Fällen die Polizeien, Staatsanwaltschaften und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Zur Einmeldung befugt sind die deutschen Geheimdienste (Verfassungsschutzbehörden, Militärischer Abschirmdienst, Bundesnachrichtendienst).
§ 6, 7 Übermittlung an Auswärtiges Amt (AA), Auslandsvertretungen, sonstige Stellen und BVA im Visaverfahren
Auf Ersuchen erfolgt im Rahmen von Visaverfahren eine umfassende Datenweitergabe zwischen den Beteiligten. Als "Rückmeldung" erhalten das AA und die Auslandsvertretungen die Anzahl der Speicherungen von Einladern, Verpflichtungsgebern und Bestätigenden, wenn mindestens 5 Visumaktenzeichen innerhalb von zwei Jahren gespeichert sind. Ist die Identität nicht eindeutig feststellbar, werden die Daten ähnlicher Personen und Organisationen übermittelt, müssen aber sofort gelöscht werden, wenn sie nicht zu den Gesuchten gehören.
§ 8 Übermittlung von Warndaten
Warndaten werden vom BVA zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben auf Ersuchen an folgende Stellen übermittelt: AA, Auslandsvertretungen, Polizeien, Staatsanwaltschaften, Gerichte, BAMF, Ausländerbehörden, bestimmte Sozialleistungsträger, Bundesagentur für Arbeit, Behörden zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, Geheimdienste.
§ 9 Übermittlung von Daten zu Einladern, Verpflichtungsgebern und Bestätigenden
Die verdachtslos gespeicherten Daten werden nach Abs. 1 an Strafverfolgungs- und Polizeibehörden auf Ersuchen übermittelt, soweit dies im Einzelfall für die Abwehr oder Verfolgung schwerer Straftaten erforderlich ist und berechtigte Gründe zur Annahme bestehen, dass die Übermittlung zur Abwehr bzw. Verfolgung erheblich beitragen wird. Eine Übermittlung ist nach Abs. 2 an Geheimdienste auf Ersuchen unter der Voraussetzung zulässig, dass tatsächliche Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit zur Abwehr bestimmter Gefahren bestehen. Nach Abs. 5 ist auch eine Gruppenauskunft zulässig, d.h. die Übermittlung der Daten vieler Personen, von denen nur Gruppenmerkmale bekannt sind.
§ 11 Übermittlung im automatisierten Verfahren
Nach Abs. 1 ist die Dateneingabe und der Datenabruf nach den §§ 6 bis 8 im automatisierten Verfahren zulässig. Voraussetzung ist eine hinreichende Datensicherheit.
§ 12 Zweckbindung
Eine Zweckänderung der erlangten Daten ist zulässig zur Verfolgung einer besonders schweren Straftat oder zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person.
§ 14 Auskunft an den Betroffenen
Nach Abs. 2 ist die Auskunft an den Betroffenen ausgeschlossen, wenn dies die Aufgabenerfüllung oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden würde oder die Daten ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen und diese Interessen überwiegen.
§ 15 Löschung
Nach Abs. 1 sind Einladerdaten nach 3 Jahren zu löschen, es sei denn, die Daten sind noch zur Aufgabenerfüllung erforderlich. Die Löschung von Warndaten richtet sich nach der Erforderlichkeit, sowie bei Angaben zu Straftaten nach den Tilgungsfristen des Bundeszentralregistergesetzes.
Stellungnahme zu den Einzelregelungen
Zu § 1 Zweck des Gesetzes
Das Gesetz beschränkt sich nicht auf die Vermeidung und Bekämpfung des Visamissbrauchs. Vielmehr wird als weiterer umfassender Zweck des Gesetzes die Unterstützung "der Sicherheitsbehörden, Strafverfolgungsbehörden und Nachrichtendienste" (Nr. 3) sowie weiterer im Gesetz benannter "sonstiger öffentlicher Stellen" (Nr. 4) zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben aufgeführt. Eine Beschränkung auf solche Aufgaben, die unmittelbar mit dem Visummissbrauch in Zusammenhang stehen, wird durch das Gesetz nicht ausdrücklich gefordert. Durch diese Zwecköffnung wird die rein aufenthaltsrechtliche Zielsetzung v.a. durch sicherheitsbehördliche Aufgaben befrachtet. Hierdurch erhält die Visawarndatei (VWD) eine Zielsetzung, die weit über das ursprünglich Erklärte hinausgeht (siehe dazu den Koalititionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 11.11.2005, der als Zweck ausschließlich die Bekämpfung des Visamissbrauchs und der illegalen Einreise nennt).
Soweit bekannt, gibt es bisher keine veröffentlichten Gutachten über den Visamissbrauch. Es handelt sich bei der VWD um eine Datei mit äußerst sensiblen Daten mit Angaben über personelle internationale Kontakte. Derart sensible Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bedürfen einer Rechtfertigung im überwiegenden Allgemeininteresse sowie besonderer organisatorischer und verfahrensrechtlicher Vorkehrungen (BVerfG NJW 1984, 419). In Ermangelung einer überprüfbaren empirischenBegründung der Erforderlichkeit und Wirkung bestehen starke Zweifel an der Zweck- und Verhältnismäßigkeit der geplanten VWD. Soweit Informationen verfügbar sind, sprechen die dafür, dass die Einladungstätigkeit nach § 68 AufenthG weitgehend rechtskonform erfolgt. Zweifellos gibt es Missbrauchsfälle; diese sind aber Einzelfälle, erfolgen zumeist in organisierter Form und lassen sich mit einem verdachtsbezogenen Datenaustausch aufklären.
Die in der Gesetzesbegründung behauptete Eignung zur Bekämpfung des Terrorismus und schwerer Straftaten muss in Frage gestellt werden, da die VWD keine Identitätssicherung vorsieht und Gefahrpersonen bzw. Straftäter mit hoher krimineller Energie regelmäßig ihre wahre Identität verbergen und verschleiern.
Irritierend ist die Aussage der Gesetzesbegründung, wonach auf der Basis der Datenspeicherung "Bedenken hinsichtlich einer Visaerteilung auch zerstreut werden können." Die Aussage erweckt den falschen Eindruck, es handele sich bei der VWD um eine neutrale Datenbank, bei der positive wie negative Daten in gleichem Maße gespeichert würden. Abgesehen von der sehr spezifischen Sonderregelung des § 2 Abs. 5 werden ausschließlich Negativdaten gespeichert, was dem Charakter einer reinen Warndatei entspricht. Bei Warndateien ist die Eingriffsintensität in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung besonders hoch.
Zu § 2 Anlass der Speicherung
Erfasst werden nach Abs. 1 nicht nur Verpflichtungsgeber nach § 68 Abs. 1 AufenthG, sondern auch Personen, die "eine Einladung des Antragstellers in das Bundesgebiet zur Verwendung im Visaverfahren ausgesprochen haben (Einlader)" (Nr. 1.a.) sowie "die den vom Antragsteller angegebenen Zweck des Aufenthalts im Bundesgebiet zur Verwendung im Visaverfahren im eigenen Namen oder für eine Organisation bestätigt haben (Bestätigende)" (Nr. 2). Die Begriffe "Einlader" und "Bestätigende" werden in dem Entwurf erstmalig gesetzlich definiert und haben ansonsten keinen rechtlichen Hintergrund. Die Regelung hat zur Folge, dass nicht nur Menschen erfasst werden, die eine rechtliche Verpflichtung eingehen, sondern außerdem sämtliche andere Personen, die in einem Visaverfahren eine Erklärung abgeben. Diese weite dateimäßige Erfassung ist im deutschen Verwaltungsrecht einmalig und wird lapidar damit begründet, dass "häufig erst über diese Personen ein Visummissbrauch deutlich zu Tage tritt". Dies genügt der gesetzlichen Begründungspflicht des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch die zentrale Speicherung für diverse Zwecke nicht.
Mit der Speicherung wird vor Stellen und Personen, die einen internationalen Austausch praktizieren, unterschiedslos gewarnt. Betroffen sind hiervon Wirtschaftsunternehmen, Sport- und Musikvereine, Verbände, die Jugendaustausch organisieren, kulturelle und humanitäre Organisationen sowie Personen, die für diese tätig werden. Erfasst werden weiterhin globale direkte private Kontakte, soweit sie auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgen. Besonders betroffen sind multikulturelle Familien mit Angehörigen unterschiedlicher Nationalitäten sowie eingewanderte Familien. Damit wird der familiäre, wirtschaftliche, kulturelle, private und soziale Austausch mit Angehörigen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes, insbesondere mit Entwicklungsländern überwacht und damit zugleich behindert. Soweit die Menschen wissen, dass bei einer Beteiligung im Visumverfahren eine derartige Speicherung stattfindet und zu einer Nutzung in Visaverfahren generell sowie durch Sicherheitsbehörden führt, werden sie möglicherweise von persönlichen internationalen Kontakten in Deutschland Abstand nehmen.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat jüngst festgestellt, dass dieDatenverarbeitung von unverdächtigen Personen nicht schlichtweg unzulässig ist, dass hierfür aber hohe Anforderungen bestehen: „Informationserhebungen gegenüber Personen, die den Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben, sind grundsätzlich von höherer Eingriffsintensität als anlassbezogene. … Werden Personen, die keinen Erhebungsanlass gegeben haben, in großer Zahl in den Wirkungsbereich einer Maßnahme einbezogen, können von ihr auch allgemeine Einschüchterungseffekte ausgehen, die zu Beeinträchtigungen bei der Ausübung von Grundrechten führen können. … Die Unbefangenheit des Verhaltens wird insbesondere gefährdet, wenn die Streubreite von Ermittlungsmaßnahmen dazu beiträgt, dass Risiken des Missbrauchs und ein Gefühl des Überwachtwerdens entstehen“ (BVerfG NJW 2008, 1507 f.). Heimlichkeit führt zur Erhöhung des Gewichts der gesetzgeberischen Freiheitsbeeinträchtigung. „Dem Betroffenen wird durch die Heimlichkeit des Eingriffs vorheriger Rechtsschutz faktisch verwehrt und nachträglicher Rechtsschutz kann zumindest erschwert werden“ (BVerfG NJW 2008, 1508). Zudem wird die Intensität eines Eingriffs davon beeinflusst, welche über die Informationserhebung hinausgehenden Nachteile drohen oder nicht ohne Grund befürchtet werden. Selbst bei höchstem Gewicht drohender Rechtsgutbeeinträchtigungen kann auf das Erfordernis einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit nicht verzichtet werden. Grundrechtseingreifende Datenspeicherungen und Ermittlungen „ins Blaue hinein“ verstoßen gegen die Verfassung (BVerfG NJW 2008, 1515 f.; NJW 2006, 1939). Ein „bloßer Betriebsverdacht“ genügt nicht zur Rechtfertigung der Datenverarbeitung (BVerfG NJW 1977, 1492). Die Speicherung von Einladern, Verpflichtungsgebern und Bestätigenden in der VWD genügt diesen Anforderungen nicht.
Zu den Warndaten gehören solche über Personen, "bei denen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes (bestimmte) Straftaten ... begehen oder begangen haben" (Abs. 2 Nr. 2), "bei denen Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass sie einer Vereinigung angehören oder angehört haben, die den Terrorismus unterstützt, oder sie eine derartige Vereinigung unterstützen oder unterstützt haben" (Abs. 2 Nr. 6) oder "bei denen tatsächliche Anhaltshaltspunkte für eine Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland vorliegen" (Abs. 3 Nr. 1). Die Verdachtsschwelleirgendwelcher "Anhaltspunkte" für die Aufnahme in die Warndaten ist derart niedrig und unbestimmt, dass damit tatsächlich auch Personen betroffen sein werden, die mit den genannten Straftaten oder Gefahren nichts zu tun haben. Dessen ungeachtet wird die Weitergabe und Nutzung dieser Warndaten in einem sehr umfassenden Maß erlaubt, ohne dass die Betroffenen hiergegen wirksame Abwehrmöglichkeiten erhalten (s.u. zu § 14).
Als Warndaten gespeichert werden sollen Angaben über Drittstaatsangehörige, die nach Erteilung eines Visums und der Einreise einen Asylantrag gestellt haben, der unanfechtbar abgelehnt worden ist (Abs. 2 Nr. 2). Die Beantragung von Asyl ist nach Art. 16a GG grundrechtlich geschützt. Der Umstand, dass ein Asylantrag abgelehnt worden ist, deutet nicht darauf hin, dass zuvor der Visumantrag missbräuchlich gestellt worden ist. Der Aufenthalt während des Asylverfahrens ist zulässig. Ein negativer Ausgang eines Asylverfahrens ist für den Betroffenen regelmäßig nicht vorhersehbar. Es kann nicht unterstellt werden, dass jemand, der sich in einem Asylverfahren rechtskonform verhalten hat, künftig rechtswidrig ein Visum verschaffen möchte. Auf die obigen verfassungsrechtlichen Erwägungen wird hingewiesen. Erschwerend kommt hinzu, dass die Verwendung der Daten aus abgelehnten Asylverfahren in noch größerem Umfang erlaubt werden soll als bei Einladern, Verpflichtungsgebern und Bestätigenden (§ 8).
Zu § 4 Übermittelnde Stellen
Der Umstand, dass Aufenthalts- und Sicherheitsbehörden nach Abs. 1 trotz der in § 2 genannten niedrigen Verdachtsschwelle und den dort enthaltenen weiten Straftatenkatalogen ausnahmslos zur Meldung verpflichtet werden, würde dazu führen, dass selbst auf ungesicherter Datenbasis und im Bagatellbereich eine Datenspeicherung stattfindet, die in vielen Fällen unverhältnismäßig ist.
Nach Abs. 2 werden Geheimdienste nach eigenem Gutdünken ermächtigt, umfassende Meldungen vorzunehmen. Eine wirksame Kontrolle ist nicht gewährleistet, zumal insofern die Auskunftsrechte der Betroffenen nach § 14 Abs. 2, 3 weitgehend ausgeschlossen sind. Dadurch wird in Verbindung mit § 9 aus der VWD eine Datei zur umfassenden geheimdienstlichen Datenbeschaffung im Bereich der Visaerteilung, d.h. bzgl. der Ein- und Ausreise von Drittausländern.
Zu § 6 Übermittlung an das Auswärtige Amt, die deutschen Auslandsvertretungen und das Bundesverwaltungsamt
Nach Abs. 3 erfolgt die Rückmeldung im Visaverfahren durch das BVA, "wenn mindestensfünf unterschiedliche Visumaktenzeichen der Visadatei im Ausländerzentralregister in einem Zeitraum beginnend 24 Monate vor der Visumantragstellung gespeichert sind". Damit werden pauschal alle Mehrfacheinlader als verdächtig behandelt, unabhängig davon, ob tatsächlich ein Verdacht vorliegt. Die Zahl von 5 Einladungen ist gering; sie führt dazu, dass die Personen gegenüber den Aufenthaltsbehörden einen Rechtfertigungszwang ausgesetzt sind. Sie müssen ausführlich erklären und belegen, dass sie rechtmäßig Einladungen nach § 68 AufenthG vornehmen. Dadurch wird die Kontrolldichte beim persönlichen grenzüberschreitenden Verkehr unverhältnismäßig erhöht.
Zu § 8 Übermittlung von Warndaten
Die Übermittlung von Warndaten nach § 3 Abs. 2 u. 3 an sämtliche Aufenthalts- und Sicherheitsbehörden sowie an Sozialleistungsträger auf Ersuchen macht diese oft ungesicherten und oft aus dem Bagatellbereich stammenden Daten zweckändernd zugänglich. Einzige rechtliche Schranke ist regelmäßig, dass die Daten "zur Erfüllung ihrer Aufgaben" erforderlich sind. Die Verantwortung für die Prüfung der Erforderlichkeit liegt nach § 10 Abs. 1 ausschließlich bei der ersuchenden Stelle. Dadurch entsteht das Risiko einer unverhältnismäßigen zweckwidrigen Datennutzung.
Für eine Übermittlung nach Abs. 1 Nr. 4 an das BAMF, dem keine Zuständigkeit im Visumverfahren und als Sicherheitsbehörde zukommt (§ 5 AsylVfG), ist keine Erforderlichkeit ersichtlich.
Eine Übermittlung an Sozialleistungsträger nach Abs. 1 Nr. 6 u. 7 mit dem Ziel der zweckwidrigen Nutzung erscheint in besonderem Maße unverhältnismäßig.
Zu § 9 Übermittlung von Einladerdaten an Sicherheitsbehörden
Die Einladerdaten nach § 3 Abs. 1 werden nach Abs. 1 an Strafverfolgungs- und Polizeivollzugsbehörden auf Ersuchen übermittelt, "soweit dies im Einzelfall für die Abwehr oder Verfolgung von terroristischen oder sonstigen schweren Straftaten ... erforderlich ist und berechtigte Gründe zu der Annahme bestehen, dass die Übermittlung der Daten zur Abwehr oder Verfolgung einer der genannten Straftaten erheblich beitragen wird". Es erfolgt eine Zweckänderung der auf Vorrat für Visazwecke gespeicherten Daten für die Strafverfolgung und Gefahrenabwehr. Nach Abs. 2 erhalten auch Nachrichtendienste diese Daten, wenn "tatsächliche Anhaltspunkte" für Bestrebungen die Gefährdung wichtiger geheimdienstlicher Schutzziele bestehen. Zulässig ist nach Abs. 5 auch die "Übermittlung von Daten einer Mehrzahl von Personen oder Organisationen, die in einem Übermittlungsersuchen nicht mit den vollständigen Angaben", sondern mit gemeinsamen Merkmalen einer Gruppe bezeichnet sind (Gruppenauskunft).
Es besteht eine Begründungspflicht. Eine Überprüfung der Zulässigkeit erfolgt ausschließlich durch das BVA nach Abs. 3 S. 3 ohne qualifizierte Anforderungen. Lediglich bei der Gruppenauskunft ist die Zustimmung des bestellten Vertreters in leitender Stellung der ersuchenden Behörde sowie eine Benachrichtigung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) nötig (Abs. 5 S. 2, 5).
Zu § 11 Automatisiertes Abrufverfahren
Abs. 1 erlaubt die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren (vgl. § 10 BDSG) für folgende Behörden: Auslandsvertretungen, Ausländerbehörden, Polizeibehörden des Bundes und der Länder, Staatsanwaltschaften, BAMF und BVA, wobei das BVA die Zulassung erteilt, wenn die Stelle mitteilt, "dass sie die zur Datensicherung nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen hat". Mit einer solchen Anbindung werden hohe Missbrauchsrisiken der gespeicherten Daten eröffnet, da die Daten von sämtlichen Stellen kontrollfrei abgerufen werden können. Selbst auf die in § 22 Abs. 2 S. 1 AZRG vorgesehene Einschränkung wird verzichtet, die für das Ausländerzentralregister gilt: "Das automatisierte Abrufverfahren darf nur eingerichtet werden, soweit es wegen der Vielzahl der Übermittlungsersuchen oder der besonderen Eilbedürftigkeit unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen angemessen ist". Eine derart ungesicherte Öffnung des hochsensiblen Datenbestandes ist nicht verhältnismäßig und genügt nicht derGewährleistungspflicht des Staates an die Integrität und Vertraulichkeit der gespeicherten Daten gegenüber den Betroffenen.
Gemäß Abs. 2 ist der BfDI vom BVA über die Zulassung zu unterrichten. Nicht ersichtlich ist, weshalb das BVA nicht jeweils auch den Landesbeauftragten für Datenschutz (LfD) unterrichtet, wenn Landesbehörden online angeschlossen werden, zumal das BVA nicht überprüfen kann, ob die Zusicherung hinreichender technisch-organisatorischer Sicherheitsmaßnahmen der Wirklichkeit entspricht.
Zu § 12 Zweckänderung
Die ersuchende Behörde darf die erlangten Daten nach Abs. 1 "zu einem anderen Zweck" nutzen, soweit "dies zur Verfolgung einer besonders schweren Straftat oder zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person erforderlich ist", und die Daten auch an eine andere öffentliche Stelle weiterübermitteln, wenn "andernfalls eine unvertretbare Verzögerung eintreten oder die Aufgabenerfüllung erheblich erschwert würde". Es ist nicht ersichtlich, weshalb ein Verzicht der Datenbeschaffung direkt beim BVA nötig sein sollte, da die zentral gespeicherten Daten rund um die Uhr beim BVA verfügbar sind.
Zu § 14 Auskunft an den Betroffenen
Die Gründe der Auskunftsverweigerung in Abs. 2, die § 19 Abs. 4 BDSG nachempfunden sind, entsprechen nicht mehr den modernen Anforderungen an Betroffenentransparenz bei Eingriffen in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Betroffenen sind zu unbestimmt und zu weit gefasst, wenn jede Gefährdung ordnungsgemäßer Aufgabenerfüllung oder der öffentlichen Ordnung zur Rechtfertigung der Geheimhaltung herangezogen werden kann.
Angesichts der hohen persönlichkeitsrechtlichen Relevanz der VWD müssteweitergehende Transparenz für die Betroffenen hergestellt werden. Sie müssten nicht nur nach einem Auskunftsersuchen umfassend über den Inhalt der VWD zur eigenen Person informiert werden, sondern auch durch eine Benachrichtigung über das Vorliegen einer Speicherung überhaupt.
Zu § 15 Löschung
Die Löschungsregelung in Abs. 1 S. 1 enthält eine ungewöhnliche Konstruktion, wonach vorrangig der Erforderlichkeitsgrundsatz angewendet wird und nur subsidiär eine Löschung "spätestens drei Jahre nach der Speicherung" vorgesehen ist. Richtig wäre derumgekehrte Regelungsansatz, zunächst pauschal eine Speicherfrist vorzusehen und ausnahmsweise im Einzelfall bei Erforderlichkeit eine längere Speicherung zuzulassen. Es ist nicht erkennbar, weshalb von diesem bewährten Ansatz abgewichen wird.
Ungewöhnlich und zu kurz ist die Aufbewahrungsdauer von Protokolldaten mit sechs Monaten gemäß Abs. 5. Eine Speicherdauer von 1 Jahr ist üblich und wäre angemessen, da während dieser Zeit hinreichend die Möglichkeit des Bekanntwerdens von Verstößen und der Kontrolle besteht.
Zu § 16 Sperrung
Der Grundsatz der Sperrung personenbezogener Daten, deren Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird, in Fällen, in denen weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit festgestellt werden kann, erfährt durch Abs. 1 gravierende Ausnahmen. Ausgenommen sind generell sämtliche Angaben zu den Grundpersonalien. Der im Datenschutzrecht übliche Grundsatz, dass die Beweislast für die Richtigkeit der gespeicherten Daten bei der verantwortlichen Stelle liegt, wird durch die gesetzliche Fiktion der Richtigkeit in Abs. 3 umgekehrt. Der hierfür angegebene Grund, dass sich ansonsten jeder Betroffene durch einfaches Bestreiten einer Auskunftserteilung aus der Datei entziehen könnte, vermag nicht zu überzeugen. In solchen Fällen ist es nach allgemeinen Grundsätzen Aufgabe der verantwortlichen Stelle, die Richtigkeit der Daten zu prüfen und nachzuweisen.
Generell ausgenommen von der Sperrung ist der Bereich der Strafverfolgung. Für diesen Zweck dürfen nicht nur bestrittene Grundpersonalien, sondern auch bestrittene Warndaten verwendet werden. Damit soll nach der Entwurfsbegründung der besonderen Aufgabestellung der Strafverfolgungsorgane Rechnung getragen werden. Zu berücksichtigen ist, dass der Entwurf keine weiteren Anforderungen an das Strafverfolgungsinteresse, z.B. hinsichtlich der Schwere der Straftat, stellt. Damit wird das Interesse an jedweder Strafverfolgung im Rahmen dieses Gesetzes pauschal über das grundrechtlich geschützte Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verwendung unrichtiger Daten gestellt. Diese Entscheidung ist im Hinblick auf ihre Pauschalität fragwürdig.