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Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge
§ 18 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)
Fragestellung
Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. So sieht es der § 1605 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor.
Allein erziehende Mütter oder Väter benötigen nur allzu oft die (vermittelnde) Hilfe des Jugendamtes, wenn der andere Elternteil trotz dieser gesetzlichen Verpflichtung die erforderlichen Angaben nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erteilt. Das Jugendamt kann helfen. Gem. § 18 SGB VIII haben Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder ein Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge einschließlich der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen des Kindes oder Jugendlichen.
Der unterhaltsberechtigte Elternteil wird in diesen Fällen das Jugendamt bitten, den unterhaltspflichtigen Elternteil anzuschreiben und die erforderlichen Daten zu erheben.
Doch wie weit darf die Unterstützung des Jugendamtes gehen? Darf das Jugendamt in eigenem Namen den unterhaltspflichtigen Elternteil anschreiben und zur Auskunft auffordern? Ist dieser Elternteil verpflichtet, dem Jugendamt Auskunft über seine Einkünfte und Vermögen zu erteilen?
Datenschutzrechtliche Bewertung
Der nach § 1605 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bestehende Auskunftsanspruch ist an die Person des Unterhaltsberechtigten gebunden. Er geht nicht auf das Jugendamt über, wenn ein Elternteil dieses um Unterstützung gem. § 18 SGB VIII bittet, sondern bleibt ein eigenständiger Auskunftsanspruch des auskunftsbegehrenden Elternteiles.
Auf Grund des § 18 SGB VIII kann das Jugendamt bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen unterstützend tätig werden. Diese Möglichkeit des "Unterstützens" begründet jedoch keinen eigenständigen Auskunftsanspruch des Jugendamtes gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil oder gar gegenüber dem Arbeitgeber dieses Elternteiles.
Darf das Jugendamt trotzdem den unterhaltspflichtigen Elternteil anschreiben?
Gem. § 62 Abs. 1 SGB VIII dürfen Sozialdaten von einem Jugendamt nur erhoben werden, soweit ihre Kenntnis zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist (vgl. § 67a Abs. 1 SGB X).
Die Unterstützung auskunftsbegehrender Elternteile ist nach § 18 SGB VIII eine Aufgabe des Jugendamtes. Im Rahmen dieser Unterstützung kann das Jugendamt die Eltern über deren Rechte und Pflichten aufklären bzw. beraten. Die Unterstützung kann auch eine "Vorprüfung" möglicher Unterhaltsansprüche beinhalten, so eine Berechnung der möglichen Unterhaltshöhe.
Wir vertreten die Auffassung, dass das Jugendamt auf Wunsch des auskunftsbegehrenden Elternteiles in dessen Namen den auskunftspflichtigen Elternteil anschreiben darf, um diesen auf seine Auskunftsverpflichtung nach § 1605 BGB gegenüber dem anderen Elternteil hinzuweisen. In dem Anschreiben muss das Jugendamt deutlich hervorheben, auf wessen Bitte hin man tätig wird.
Auch darf das Jugendamt den Parteien anbieten, dass die begehrten Auskünfte gegenüber dem Jugendamt erteilt werden können. Das Jugendamt muss dabei aber darauf hinweisen, dass ihm gegenüber keine Pflicht zur Auskunftserteilung besteht; der Unterhaltspflichtige also Auskünfte erteilen kann, aber nicht muss.
Diese Ansicht des ULD wird vom Ministerium für Justiz, Frauen, Jugend und Familie des Landes Schleswig-Holsteins geteilt. In einem aktuellen Schreiben führt das Ministerium aus:
"Nach § 18 Abs. 1 SGB VIII haben allein erziehende Elternteile Anspruch auf Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhalts- und Unterhaltsersatzansprüchen des Kindes oder Jugendlichen. Die Unterstützung umfasst dabei nicht eine Befugnis des Jugendamtes, das Kind bzw. den Jugendlichen im Verfahren rechtlich zu vertreten. Demgemäß kann im Rahmen dieser Rechtsgrundlage weder ein eigenständiger Auskunftsanspruch noch ein solcher aus übergeleitetem Recht nach § 1605 Abs. 1 BGB durch das Jugendamt geltend gemacht werden; dieser ist vielmehr an die Person des Unterhaltsberechtigten gebunden.
Dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz ist daher zuzustimmen, dass das Jugendamt die für den Unterhalt maßgeblichen Daten zwar erheben darf, aber, da es keinen Anspruch auf Auskunftserteilung gegen den Unterhaltspflichtigen hat, diesen auf die Freiwilligkeit seiner Auskünfte hinweisen muss."
Natürlich kann das Jugendamt in seinem Schreiben an den unterhaltspflichtigen Elternteil auch darauf hinweisen, dass die Verweigerung der Auskunftserteilung gegenüber dem unterhaltsberechtigten Elternteil bzw. dem Jugendamt, u.U. dazu führt, dass dem unterhaltsberechtigten Elternteil geraten werden muss, die erforderlichen Auskünfte im Rahmen einer Klage einzuholen. Hierbei kann ebenfalls darauf hingewiesen werden, dass in einem Unterhaltsprozess die Auskünfte gem. § 1605 BGB an den Unterhaltsberechtigten erteilt werden müssen.